Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

22, Titel: Schuldverfhreibung auf den Inhaber. & 807. 1529 
EN 58 Bd. 1 S. 27 (6. und 7. Auflage). Vgl. au Borbem. II, 3, b 
J0T . 
. Yu das Stiraßenbahnbillet (Trammaymarke) ift kein Yn- 
baberpapter in diefem Sinne. Die überwiegende Meinung erachtet e3 
ıl8 eine Quittung oder wenigitenS einen ZahlungSauSwei8 oder 
Zahlungsbeleg (vgl. biezu uhs a. a. ©. S. 33, Gorden a. a. ©. S. 77 ff. 
Kemper a, a. OD. S, 27, 80, 47, 48, Stölzel, Schulung f. d. zivilift. Praxis 
Bd. 1 (4. Aufl.) S. XII, Seuff. Arch. Bd. 52 Nr, 235 und Kobler a. a. D. 
S. 319); Seelmann a. a. ©. S. 186 if. verlegt den Schwerpunkt in die 
Rontrollfunkrion des Billet8; interefjant i{t beim Straßenbahnbillet 
auch die rechtlide Konftruktion der verichiedenen Nebenbverpflihtungen, wie 
in8befondere der Vorzeigungsklaufel 2c., val. hHierliber das erwähnte Urteil 
in Seuff. Arch. und eingehend Seelmann, der hier & 242 zur inneren Recht» 
jertigung anzieben will; im iibrigen wird wohl die lex contractus allein 
'Oon genügen fönnen. 
. Eine BalkeintrittSkarte ift regelmäßig Kein Ynbaberpapier, 
'ondern dient zur Segitimation, vgl. OLG, Darmitadt in D. Iur.Z. 1903 S. 252, 
Wenen des Gepäcfheins val. Sumprecht, Die rechtlidhe Natur 
des Gepäckcheins, Eifenbahnrechtl. SE. und A659. Bd. 23 S. 209 ff, 413 ff. 
Die VBerfidherungsmarken der Sndaliditätsberficherung fallen 
unter & 807, val. Kofin, AWrbeiterberlicherung Bd. 2 S. 415, zuftimmend 
Vertmann in Bem. 1. 
Ergibt fih aber durch diefe nähere Erforfhung, daß nicht eine bloße Legiti 
mationsurkunde vorliegt, jondern das LeiftungSverfpredhen des Ausftellers 
bein Ynhaber als foldhem gewährt werden fol, fo joll für derartige 
Arbunden 5 807 maßgebend werden, d. hb. auch foldhe Bapiere gelten im 
allgemeinen als Schuldverfhreibungen auf den Inhaber 
im Sinne bdiefeS Titel8 und e8 finden auf {te die grundlegenden Baragraphen 
veSfelben Anwendung. 
x) Die Rechte, welde durch diefe Urkunden begründet werden, entfteben 
durch einfeitigen Kreationsakt des Ausiteller8; 8 793 Ab]. 1. Auch 
für fie gilt alfo grundfäßlih die Areationstheorie, val. Langen, Arch. 
. bürgerl. N. Bd. 27 S. 181, Bd. 30 S, 13 ff. 
Auch 8 794 findet auf fie Anwendung. Der ANusfteller wird auch aus 
zeftohlenen oder fonft abhanden gekommenen Urkunden 
verpflichtet (vgl. aber au unten Dem. IT, 1); diefe können anderfeits 
uch von dem gefeblihen Vertreter oder den Erben des Ausfjteller8 
n den Verkehr gebracht werden. Val. hiezu ferner ErH-Leonhard 
S, 592, fowie Dertmann in Ben. 2. 
Der Ausfteller ft dem Inhaber gegenüber auf die CSinreden be: 
chränft, weldhe gegen den Inhaber einer Schuldverfhreibung geltend 
zemacht werden dürfen; S 796. , 
Der Ausiteller wird durch die Leiftung an jeden Inhaber be-= 
Freit und ift nur gegen Augshändigung der Urkande zur Leiftung 
berpflichtet; $ 797. 
IL. Die fonftigen Beftimmungen aber find im Hinblick auf die hier obwaltenden 
defonderen VBerhältnifie der gefeßlidhen Regel nach nicht anwendbar. In diejer Hinficht 
ft Derborzubeben: 
„.., „1, Die bier gemeinten Inhaberpapiere Können wirkfjam in der jeweils verkehr8- 
übliden Zorm ausgegeben werden (vgl. Gofomann-Lilienthal S, 846), Sie unterliegen 
1icht den VBorfchriften über die Notwendigkeit ftaatliher Genehmigung (S 795). 
Sie bedürfen der Unterfchrift oder des Fakjimile des Ausftellers nicht. 
Aus diefer Unvollitändigkeit diefer Papiere ihrem Inhalte nach ergibt {ich aber 
zuch anderfeit8, daß fie die hier notwendige Ergänzung erit durh die Nu8gabe im 
Sinne des jeweiligen Gefhäfts8betriebs erhalten, d. h. daß der Ausfteller, welcher 
derartige Urkunden zum Zwede einer Jpäteren Verwendung bat anfertigen lafjen, dem 
Snbaber noch nicht haftbar werden Kann, wenn er mit der Ausaabe des WabierS in 
diefem Sinne noch nicht begonnen hat (%. II, 562). 
‚%, Die für andere Inbaberpapiere beftehenden befonderen Borklegungs= und 
Beriäbhrungsfriften gelten für {ie nicht. 
„8. Na der allgemeinen gefeblidhen Regel Können fie nicht für fraftios 
erflärt merben oder mit einer Zahlungs{perre belegt werden. ‚(Der Hauptgrund 
diefür liegt darin, daB {te venelmöäßig außreichender Mennzeichen, unt fie von anderen Ur: 
a}
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.