22, Titel: Schuldverfhreibung auf den Inhaber. & 807. 1529
EN 58 Bd. 1 S. 27 (6. und 7. Auflage). Vgl. au Borbem. II, 3, b
J0T .
. Yu das Stiraßenbahnbillet (Trammaymarke) ift kein Yn-
baberpapter in diefem Sinne. Die überwiegende Meinung erachtet e3
ıl8 eine Quittung oder wenigitenS einen ZahlungSauSwei8 oder
Zahlungsbeleg (vgl. biezu uhs a. a. ©. S. 33, Gorden a. a. ©. S. 77 ff.
Kemper a, a. OD. S, 27, 80, 47, 48, Stölzel, Schulung f. d. zivilift. Praxis
Bd. 1 (4. Aufl.) S. XII, Seuff. Arch. Bd. 52 Nr, 235 und Kobler a. a. D.
S. 319); Seelmann a. a. ©. S. 186 if. verlegt den Schwerpunkt in die
Rontrollfunkrion des Billet8; interefjant i{t beim Straßenbahnbillet
auch die rechtlide Konftruktion der verichiedenen Nebenbverpflihtungen, wie
in8befondere der Vorzeigungsklaufel 2c., val. hHierliber das erwähnte Urteil
in Seuff. Arch. und eingehend Seelmann, der hier & 242 zur inneren Recht»
jertigung anzieben will; im iibrigen wird wohl die lex contractus allein
'Oon genügen fönnen.
. Eine BalkeintrittSkarte ift regelmäßig Kein Ynbaberpapier,
'ondern dient zur Segitimation, vgl. OLG, Darmitadt in D. Iur.Z. 1903 S. 252,
Wenen des Gepäcfheins val. Sumprecht, Die rechtlidhe Natur
des Gepäckcheins, Eifenbahnrechtl. SE. und A659. Bd. 23 S. 209 ff, 413 ff.
Die VBerfidherungsmarken der Sndaliditätsberficherung fallen
unter & 807, val. Kofin, AWrbeiterberlicherung Bd. 2 S. 415, zuftimmend
Vertmann in Bem. 1.
Ergibt fih aber durch diefe nähere Erforfhung, daß nicht eine bloße Legiti
mationsurkunde vorliegt, jondern das LeiftungSverfpredhen des Ausftellers
bein Ynhaber als foldhem gewährt werden fol, fo joll für derartige
Arbunden 5 807 maßgebend werden, d. hb. auch foldhe Bapiere gelten im
allgemeinen als Schuldverfhreibungen auf den Inhaber
im Sinne bdiefeS Titel8 und e8 finden auf {te die grundlegenden Baragraphen
veSfelben Anwendung.
x) Die Rechte, welde durch diefe Urkunden begründet werden, entfteben
durch einfeitigen Kreationsakt des Ausiteller8; 8 793 Ab]. 1. Auch
für fie gilt alfo grundfäßlih die Areationstheorie, val. Langen, Arch.
. bürgerl. N. Bd. 27 S. 181, Bd. 30 S, 13 ff.
Auch 8 794 findet auf fie Anwendung. Der ANusfteller wird auch aus
zeftohlenen oder fonft abhanden gekommenen Urkunden
verpflichtet (vgl. aber au unten Dem. IT, 1); diefe können anderfeits
uch von dem gefeblihen Vertreter oder den Erben des Ausfjteller8
n den Verkehr gebracht werden. Val. hiezu ferner ErH-Leonhard
S, 592, fowie Dertmann in Ben. 2.
Der Ausfteller ft dem Inhaber gegenüber auf die CSinreden be:
chränft, weldhe gegen den Inhaber einer Schuldverfhreibung geltend
zemacht werden dürfen; S 796. ,
Der Ausiteller wird durch die Leiftung an jeden Inhaber be-=
Freit und ift nur gegen Augshändigung der Urkande zur Leiftung
berpflichtet; $ 797.
IL. Die fonftigen Beftimmungen aber find im Hinblick auf die hier obwaltenden
defonderen VBerhältnifie der gefeßlidhen Regel nach nicht anwendbar. In diejer Hinficht
ft Derborzubeben:
„.., „1, Die bier gemeinten Inhaberpapiere Können wirkfjam in der jeweils verkehr8-
übliden Zorm ausgegeben werden (vgl. Gofomann-Lilienthal S, 846), Sie unterliegen
1icht den VBorfchriften über die Notwendigkeit ftaatliher Genehmigung (S 795).
Sie bedürfen der Unterfchrift oder des Fakjimile des Ausftellers nicht.
Aus diefer Unvollitändigkeit diefer Papiere ihrem Inhalte nach ergibt {ich aber
zuch anderfeit8, daß fie die hier notwendige Ergänzung erit durh die Nu8gabe im
Sinne des jeweiligen Gefhäfts8betriebs erhalten, d. h. daß der Ausfteller, welcher
derartige Urkunden zum Zwede einer Jpäteren Verwendung bat anfertigen lafjen, dem
Snbaber noch nicht haftbar werden Kann, wenn er mit der Ausaabe des WabierS in
diefem Sinne noch nicht begonnen hat (%. II, 562).
‚%, Die für andere Inbaberpapiere beftehenden befonderen Borklegungs= und
Beriäbhrungsfriften gelten für {ie nicht.
„8. Na der allgemeinen gefeblidhen Regel Können fie nicht für fraftios
erflärt merben oder mit einer Zahlungs{perre belegt werden. ‚(Der Hauptgrund
diefür liegt darin, daB {te venelmöäßig außreichender Mennzeichen, unt fie von anderen Ur:
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