Metadata: Die Heimarbeit im Kriege

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meinnützigen Verteilung herrscht. Zunächst: es kann nicht Aufgabe 
sein, dauernd Vollarbeiterinnen voll zn beschäftigen. Und weiter: 
cs ist nach Möglichkeit zu vermeiden, neue Heimarbeiterinnei: künst 
lich heranzuzüchten. Und zum dritten: die persönliche Bckürftigkeit 
muß berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich positiv gefaßt: zu 
beschäftigen sind in erster Linie solche Personen, die schon bisher 
berufsmäßige Heimarbeiterinnen waren. Für vollerwerbsfähige 
Personen darf die gemeinnützige Ausgabe nur Durchgangsftadium 
für eine Zeit besonderer Arbeitslosigkeit sein; sobald sich für sie 
anderweitig Arbeit ergibt, sind sie bis auf den kleinen Stamm aus 
technischen Gründen notwendiger Facharbeiterinnen wieder abzu 
schieben. Dagegen sind dauernd diejenigen zu beschäftigen, die als 
halbe Kräfte im weitesten Sinne -des Wortes auf dem freien Markt 
keine Arbeit finden. In diese Gruppe würden nicht nur die 
älteren und kränklichen Personen fallen, sondern namentlich auch die 
Hausmütter, die mif Nebenerwerb angewiesen sind, diesen aber nur 
innerhalb ihrer eigenen vier Wände verdienen können. 
Werden diese Grundsätze einigermaßen streng eingehalten, 
so fallen die schwerwiegendsten Einwände gegen die „Fürsorgeheim 
arbeit" weg. Mit voller Berechtigung und großem Nachdruck wies 
der Verband der Schneider, Schneiderinnen und Wäschearbeiter 
Deutschlands in seiner „Fachzeitung" vom 6. und 20. Februar 1915 
darauf hin, daß „eine solche Art Kriegsfürsorge, die den Hauptwert 
auf die Wohltätigkeit und IlnterstützungszuWerbungen legt, die wirk- 
lichen Erwerbsinteressen der F a ch a r b e i t c r i n n e n aber dabei 
ausschaltet", die Arbeitslosigkeit nicht bekämpft, sondern sie unter 
den gelernten Näharbeiterinnen noch künstlich hervorruft. Manche 
große Organisationen wie der Konfektions-Notausschuß in Berlin 
haben ans dieser Erwägung heraus ihre Hilfe von vorn herein nur 
berufsmäßigen Konfektionsarbeitcrinnen angedeihen lassen?) Wenn 
') Der Konfektlons-Notausschuß hat folgende Satzungen aufgestellte. 
t. Beschäftigt sollen solche, schon bisher im Konfektionsgewerbe tätig 
gewesene arbeitslose Berufsarbeiterinnen in Berlin und Umgegend ohne 
Unterschied der Konfession, Organisations- oder Parteizugehörigkeit 
werden, welche auf ihre Arbeit zum Nnrerhalt für sich oder ihre Familien
	        
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