3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 369
dann auch bewiesen werden muß. Man kann sagen, daß der Wille an sich das eigent—
lich Verpflichtende ist, der Grund aber, warum man will, für den Gläubiger gleichgültig
und nur ein Internum des Schuldners ist; wie das Eigentum auch bei ungültiger oder
irrtümlicher eausa traditionis übergeht und nur indirekte Rückforderung möglich ist, so
scheint auch hier die Obligation entstehen und nur indirekte Entkräftung möglich sein zu
mässen. Indessen stehen fich Tradition und Vertrag hier nicht gleich. Bei der ersteren
sind drei Elemente: Übergabe der Sache, Wille der Übereignung, eauss des Willens.
Das erste begründet als solches die Wirkung, sobald das zweite zu Grunde liegt, das
dritte kommt nur tertiär als Grund des Grundes in Betracht; der Wille löst sich hier
von seiner eausa und verbindet sich mit der Übergabe. Die Tradition ist stets gleich—
maßige UÜbergabe mit Übertragungswillen, mag der Wille auf Schenkung, Kauf, Tausch
oder sonst worauf beruhen, dies tritt in der Tradition als solcher gar nicht hervor.
Ganz anders beim Vertrage, Hier handelt es sich nur um Versprechen, d. h. Wille und
eausa, und beide sind hier beim gewöhnlichen Vertrage gar nicht zu trennen. Man ver—
spricht z. B. beim Kaufe nicht 100, und zwar subjektiv ex causa emtionis, sondern
man verspricht 100 Kaufpreis, ebenso 100 Mietzins u. s. w. Somit kann hier der
Kläger nicht einseitig das Versprechen aus seinem wesentlichen Zusammenhange heraus-
reißen und isolieren, sondern kann es nur mit seiner eausa zusammen geltend machen.
Durch besonderen beiderseitigen Akt ist dagegen allerdings auch hier die Trennung des
Versprechens von seiner causa möglich und dann auch die Klage aus dem bloßen Ver—
sprechen zulässig, vorbehaltlich natürlich besonderer Anfechtungs- oder Rückforderungsrechte
aus der mangelnden und fehlerhaften eausa. Dies ist der Fall nach römischem Rechte
bei der Stipulation, nach heutigem beim Wechsel. Bei beiden findet eine bestimmte Form
statt (Fformalkoutrakt)an; ẽs fragt sich daher, ob diese wesentlich ist oder ob die
Parteien auch ohne Form durch bloßen Willen die Trennung bewirken können. Die ältere
Theorie und Praxis des gemeinen Rechts war überwiegend dagegen, die jüngere (auch die
Gesetzgebung) neigte sich sehr dazu im Interesse einer strengeren und leichteren Rechtspflege.
Das' Prinzip der freien Willensherrschaft führt auch allerdings dahin, sofern nur der
Trennungswille der Parteien entschieden da ist, was aber ohne eine gewisse Form,
wenigstens die eines Schuldscheines, schwer zu konstatieren sein wird. Ein Hauptfall der
Anwendung ist der sogenannte Anerkennungsvertrag, der unten 8 61 näher zu be—
sprechen ist.
8 55. Die Perfektion. Die zweite Hauptfrage in betreff des Willens bei
den Verträgen bezieht sich auf die Perfektion der Willensvereinigung. In ihr liegt die
Perfektion des Vertrages überhaupt und damit der Anfang seiner Verbindlichkeit
uͤnd Unwiderruflichkeit. Das Prinzip ist im allgemeinen, daß der Vertrag perfekt ist,
wenn der Konsens auf beiden Seiten vorhanden und erklärt ist. Dies kann nun aber
in vielen Fällen nicht nur faktisch, sondern sogar rechtlich sehr zweifelhaft sein, so
namentlich:
a) Bei Vorverhandlungen (Traktaten, Punktationen)?. Der Übergang aus
diesen in die Perfektion des Vertrages bedarf durchaus keiner besonderen förmlichen
Schlußerklärung, falls sie nicht besonders vorbehalten ist, sondern tritt von selber ein,
sobald die Parteien über alle aufgestellten einzelnen Punkte der Sache nach einig ge—
worden sind. Übereinstimmung nur in den wesentlichen Punkten genügt nicht. Doch ist
der sogenannte Vorvertrag (pactum de contrahendo), welcher auf Eingehung eines
weiteren Vertrages (z. B. Acceptierung eines Wechsels) gerichtet ist, ein gültiger Vertrag.
Gneist, Die formellen Verträge des römischen Rechts. 1845; Bähr, Die Anerkennung als
Verpflichtungsgrund. 1855 (2. Aufl. 1867); Schlesinger, Zur Lehre von den Formalkontrakten.
1858; Schloßmann, Zur Lehre von der causa der obligatorischen Verträge Inauguraldissertation
von Greifswald). 18685 Strohal in Iherings Jahrb. XXVIi 335-470.
s Regelsbergér, Zivilrechtl. Trörterungen J. 1883 Degenkolb, Zur Lehre vom Vor⸗
vertrag, im Archiv für die cipilist. Praxis LXXi'i; Adler, in Iherings Jahrb. Bd. 34.
Encyklopüdie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J.