Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

7. G. Cohn, Wechsel⸗ undh 
zwar nach der herrschenden Meinung unter der Be 
Jahren, gleichsam als wäre mit dem ersten Nachgit 
Inhalt des präjudizierten Wechsels ausgestellt worden 
pflicht gesetzlich fixiert, und zwar bei acceptierten! 
acceptierten auf ein Jahr. 
Dieser ebenso gefeierten wie angefochtenen, 
teilung des deutschen Rechts (A. 16) haben sich wede 
Portugal, noch Skandinavien und Rußland angesch 
hat der Nachindossatar stets selbständige Rechte, 
Ansicht in Frankreich an; in den übrigen —* 
und Japan erwirbt dagegen der Nachindossatar nu 
2 
5] 
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1053 
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F 
räsentation binnen zwei 
chsel mit dem sonstigen 
hat diese Präsentations- 
drei Jahre, bei nicht— 
8* * 
8 pe verworfenen Zwei— 
Italien, Rumänien und 
ndinavien und Rußland 
it auch die herrschende 
die in England, Belgien 
ichte, wie ein Zessionar. 
— 
—2 
g 10. Die Annad 
1. Die Annahme seitens des Bezogenen (Accep 
statt; beim Eigenwechsel ist sie begrifflich ausgeschl 
Sie setzt zur Wirksamkeit eine formgerechte 
heit der Unterschrift des Trassanten oder Wechselfäh 
Annahme kann aber auch schon vor der Ausfüllu 
Blankoaccept); dies kommt besonders oft 
Gefälligkeit vor (üuber das Ausfüllungsrecht vgl. o 
2. Der Annahme geht zumeist die Präsent 
jegung des Originalwechsels an den Bezogenen 6 
forderung, die Zahlung der Tratte wechselmäßig 
Werktage im Geschäftslokale, event. in der Wohnu— 
des Domiziliaten) erfolgen. 
Zur Präsentation berechtigt (,diskretionär be 
Tratte, auch die Post. Die bloße Detention gilt 
eines Indossaments an den Präsentanten bedarf es 
Eine gesetzliche Präsentations pflicht beste 
nicht mehr; der Inhaber ist zur Diligenz (vgl. u 
männer (etzt auch in Rußland) nicht mehr vy 
(scheinbare) Ausnahmen nach deutschem Recht: 
a) Der Nachsichtwechsel (Art. 19) muß 
Vormänner behufs Herbeiführung des Verfalltages 
oder Indossanten im Wechsel oder Indossament g 
der gefetzlichen Frist von zwei Jahren (in der Sch 
tellungsdatum zum Accept und zwar zum datier 
verden; das datierte Accept bestimmt die Verfall 
das fehlende Datum des Accepts. Die Ausnahme 
aur Bedingung für das Regreßrecht ist, und weil, 
land? gesehlich anerkannt, in Frankreich wohl a 
aber sehr bestritten ist, die Präsentation zur blo 
Annahme genügt. 
b) Im Domizilwechsel (Art. 20) kann der Tra 
behufs Bezeichnung des Zahlungsleisters (Domiziliat 
eine Regreßbedingung, keine wahre Pflicht vor; übe 
in England, auf Gesetz, sondern auf Privatdisposi 
Gruppe, auch Italien und Japan (734 Abs. 2) 
die Präsentation vorzuschreiben, auf alle Tratte 
alsdann zur Präsentation bei Schadensersatz, in — 
1 .Z. f. vgl. R.W., IV S. g8 ff. 
⸗ 7 * uir ie amtliche —— bei * 
785 Abs.“'2 das wirkliche Accept zu fordern. Vgl. auch 
⸗ 
— 
— 
— 
findet nur bei der Tratte 
& 
* 
2 
— 
ohne daß jedoch Echt— 
notwendig wäre. Die 
abgegeben werden (sog. 
tr Kreditbeschaffung aus 
2 
* 
d. h. eine unter Vor— 
aAten) gerichtete Auf— 
Sie muß an einem 
des Bezogenen (nicht 
faktische Inhaber der 
des Wechselgläubigers; 
—9 spanischen Recht) 
Mandatar seiner Vor— 
nmerhin bestehen drei 
es Regresses gegen die 
be der vom Aussteller 
mmung, event. binnen 
Jahre) nach dem Aus— 
isentiert und protestiert 
um des Protestes ersetzt 
ir, weil die Präsentation 
n, Rumänien und Ruß— 
mmen, in Deutschland 
1 der Sicht anstatt zur 
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zverlust die Präsentation 
u. Auch hier liegt nur 
se Ausnahme nicht, wie 
uglische und französische 
efugnis des Trassanten, 
erpflichten den Inhaber 
eßverlust. 
92 
*— 
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VV. 
3 3J. 
Umgekehrt scheint Japan 
.. 
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