7. G. Cohn, Wechsel⸗ undh
zwar nach der herrschenden Meinung unter der Be
Jahren, gleichsam als wäre mit dem ersten Nachgit
Inhalt des präjudizierten Wechsels ausgestellt worden
pflicht gesetzlich fixiert, und zwar bei acceptierten!
acceptierten auf ein Jahr.
Dieser ebenso gefeierten wie angefochtenen,
teilung des deutschen Rechts (A. 16) haben sich wede
Portugal, noch Skandinavien und Rußland angesch
hat der Nachindossatar stets selbständige Rechte,
Ansicht in Frankreich an; in den übrigen —*
und Japan erwirbt dagegen der Nachindossatar nu
2
5]
2
0
1053
2
F
räsentation binnen zwei
chsel mit dem sonstigen
hat diese Präsentations-
drei Jahre, bei nicht—
8* *
8 pe verworfenen Zwei—
Italien, Rumänien und
ndinavien und Rußland
it auch die herrschende
die in England, Belgien
ichte, wie ein Zessionar.
—
—2
g 10. Die Annad
1. Die Annahme seitens des Bezogenen (Accep
statt; beim Eigenwechsel ist sie begrifflich ausgeschl
Sie setzt zur Wirksamkeit eine formgerechte
heit der Unterschrift des Trassanten oder Wechselfäh
Annahme kann aber auch schon vor der Ausfüllu
Blankoaccept); dies kommt besonders oft
Gefälligkeit vor (üuber das Ausfüllungsrecht vgl. o
2. Der Annahme geht zumeist die Präsent
jegung des Originalwechsels an den Bezogenen 6
forderung, die Zahlung der Tratte wechselmäßig
Werktage im Geschäftslokale, event. in der Wohnu—
des Domiziliaten) erfolgen.
Zur Präsentation berechtigt (,diskretionär be
Tratte, auch die Post. Die bloße Detention gilt
eines Indossaments an den Präsentanten bedarf es
Eine gesetzliche Präsentations pflicht beste
nicht mehr; der Inhaber ist zur Diligenz (vgl. u
männer (etzt auch in Rußland) nicht mehr vy
(scheinbare) Ausnahmen nach deutschem Recht:
a) Der Nachsichtwechsel (Art. 19) muß
Vormänner behufs Herbeiführung des Verfalltages
oder Indossanten im Wechsel oder Indossament g
der gefetzlichen Frist von zwei Jahren (in der Sch
tellungsdatum zum Accept und zwar zum datier
verden; das datierte Accept bestimmt die Verfall
das fehlende Datum des Accepts. Die Ausnahme
aur Bedingung für das Regreßrecht ist, und weil,
land? gesehlich anerkannt, in Frankreich wohl a
aber sehr bestritten ist, die Präsentation zur blo
Annahme genügt.
b) Im Domizilwechsel (Art. 20) kann der Tra
behufs Bezeichnung des Zahlungsleisters (Domiziliat
eine Regreßbedingung, keine wahre Pflicht vor; übe
in England, auf Gesetz, sondern auf Privatdisposi
Gruppe, auch Italien und Japan (734 Abs. 2)
die Präsentation vorzuschreiben, auf alle Tratte
alsdann zur Präsentation bei Schadensersatz, in —
1 .Z. f. vgl. R.W., IV S. g8 ff.
⸗ 7 * uir ie amtliche —— bei *
785 Abs.“'2 das wirkliche Accept zu fordern. Vgl. auch
⸗
—
—
—
findet nur bei der Tratte
&
*
2
—
ohne daß jedoch Echt—
notwendig wäre. Die
abgegeben werden (sog.
tr Kreditbeschaffung aus
2
*
d. h. eine unter Vor—
aAten) gerichtete Auf—
Sie muß an einem
des Bezogenen (nicht
faktische Inhaber der
des Wechselgläubigers;
—9 spanischen Recht)
Mandatar seiner Vor—
nmerhin bestehen drei
es Regresses gegen die
be der vom Aussteller
mmung, event. binnen
Jahre) nach dem Aus—
isentiert und protestiert
um des Protestes ersetzt
ir, weil die Präsentation
n, Rumänien und Ruß—
mmen, in Deutschland
1 der Sicht anstatt zur
0
—
*
2
J
2
7*
zverlust die Präsentation
u. Auch hier liegt nur
se Ausnahme nicht, wie
uglische und französische
efugnis des Trassanten,
erpflichten den Inhaber
eßverlust.
92
*—
R
X
VV.
3 3J.
Umgekehrt scheint Japan
..
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