Full text : Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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überzugehen  —  und  dies  in  einer  Zeit,  da  infolge  des  Krieges  allgemeiner
Geldmangel  herrsche*).
Schön  hat  sich  gegen  die  Auffassung  verwahrt,  daß  diese  Entwicklung
eine  notwendige  Folge  des  Oktoberedikts  von  1807  gewesen  sei.  Er  war
ein  Gegner  der  Hardenbergschen  Regulierungsgesetzgebung.  Vor  allem
deshalb,  weil  er  in  ihr  einen  gewaltsamen  Eingriff  in  die  Eigentumsrechte
der  Gutsherren  erblickte;  denn  er  teilte  die  in  Ostpreußen  herrschende  Anschauung, ­
  daß  der  Gutsherr  als  der  wirkliche  Eigentümer  des  Bauernlandes
im  strengen  Sinne  des  römischen  Rechtes  anzusehen  sei,  der  Bauer  nur  als
sein  Pächters.  Der  Bruch  mit  den  Gepflogenheiten  der  Vergangenheit
schien  ihm  überstürzt  zu  werden.  Das  Verhältnis  des  Gutsherrn  zu  seinen
Bauern,  so  argumentierte  er,  sei  patriarchalischen  Ursprungs  und  was  daran
nachteilig  sei,  dürfe  nur  auf  eine  mehr  patriarchalische  Weise  gelöst  werden^).
Was  er  darunter  verstand,  läßt  seine  eigene  Praxis  erkennen,  die  in  diesen
Fragen  ein  stark  konservatives  Gepräge  trägt.  Namentlich  wünschte  er  in
der  Provinz  Preußen  der  Naturalwirtschaft  einen  breiteren  Raum  zu
belassen,  als  der  allgemeinen  Richtung  der  staatlichen  Gesetzgebung  entsprach. ­
  Er  war  bestrebt,  Geldabgaben  so  weit  wie  möglich  durch  Naturallieferungen ­
  und  Arbeitsleistungen  zu  ersetzen  und  hat  sich  damit  den  Vorwurf ­
  eingetragen,  er  mache  einen  Rückschritt  zur  Gutshörigkeit^).  Wenn  es
also  nach  Schön  gegangen  wäre,  hätte  sich  die  Geldwirtschaft  und  das
Kreditbedürfnis  wohl  kaum  in  dem  Maße  gesteigert,  wie  es  tatsächlich  der
Fall  war.
Eine  andere  Frage  ist  aber,  ob  es  im  Jahre  1807  wirklich  genügte,  die
„Hindernisse  des  Kredits"  zu  beseitigen,  um  dem  Landwirt,  der  sich  retablieren
  mußte,  die  Aufnahme  eines  Darlehens  zu  erträglichen  Bedingungen
sicherzustellen.  In  den  folgenden  Jahren  wurde  lebhaft  geklagt,  daß  unx

 )  Bericht  der  ostpreußischen  Generallandschaftsdirektion  an  den  Generallandtag
von  1821.  Berlin,  L.  M.  Landschaftssachen  Specialia  19,  1.
2 )  Schön  protestierte  gegen  das  Regulierungsedikt  in  einem  Briefe  an  Grüner
v.  23.  Okt.  1811  sRühl  I,  ISIf.).  Dieser  Brief  findet  sich  in  den  Akten  des  Staat-,«
kanzlers  zugleich  n.it  dem  Entwurf  einer  geharnischten  Antwort  an  Schön  (Geh.  St.  A.
74  K.  II  10).  Er  wird  um  Begründung  seiner  Behauptungen  ersucht,  namentlich  um
eine  „legale  Definition  vom  Eigentumsrecht,  die  es  außer  Zweifel  setzt,  daß  letzteres
den  Gutsherrn  an  den  preußischen  Bauerngütern  wirklich  zusteht".  Es  könne  dem
Staatskanzler  nicht  gleichgültig  sein,  wenn  ein  einflußreicher  Beamter  seiner  Politik
widerstrebe.  Das  Schreiben  ist  nicht  abgegangen.  März  1812  stellt  Bülow  den  Antrag,
es  als  antiquiert  zu  betrachten,  da  die  ostpreußischen  Stände  über  das  Irrige  ihrer
Auffassung  schon  aufgeklärt  seien.  Vgl.  Knapp  II  282.
3 )  Denkschrift  v.  13.  Juli  1817.  Aus  den  Papieren  4,  403.
4 )  Vgl.  unten  S.  92.  über  Schöns  Abneigung  gegen  die  Verwandlung  der
bäuerlichen  Naturalleistungen  in  Geldabgaben  vgl.  Lehmann  3,  480.
            
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