Full text : Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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waren  acht  Güter  auf  die  Weise  in  den  Besitz  der  Landschaft  gelangt.
Aber  der  wirtschaftliche  Ertrag  war  bei  den  administrierten  Gütern
ebenso  gering  wie  bei  den  seguestierten,  über  deren  Verwahrlosung  sehr
geklagt  wurde.  Die  Einrichtung  verfehlte  überdies  insofern  ganz  ihren
Zweck,  als  die  von  der  Landschaft  angenommenen  Güter  sich  meist  auch  nach
sechs  Jahren  nicht  preiswerter  losschlagen  ließen  und  damit  der  Kapitalsaussall, ­
  den  man  umgehen  wollte,  doch  nicht  vermieden  werden  konnte*).
Es  rächte  sich  nun,  daß  man  die  Landschaft  bei  Verteilung  des  Retablissementsfonds ­
  nicht  genügend  berücksichtigt  hatte.  Jener  Schulderlaß,
den  die  Kabinettsordre  vom  13.  Juni  1816  der  ostpreußischen  Landschaft
mit  der  Bestimmung  gewährt  hatte,  daß  die  freiwerdende  Summe  zur
Deckung  unvermeidlicher  Zinsausfälle  und  zur  Bildung  eines  Amortisationsfonds
  dienen  sollte,  reichte  bei  weitem  nicht  aus.  Die  ständischen  Deputierten
zeigten  sich  auch  nicht  bereit,  aus  dem  Retablissementsfonds  der  Landschaft
einen  Zuschuß  zu  geben?).  Man  verwandte  die  Gelder  lieber  für  sich,  als
für  das  Abstraktum  „Kreditinstitut".  Die  Landschaft  hat  sich  nun  dadurch
schadlos  zu  halten  versucht,  daß  sie,  wie  wir  an  dem  Beispiel  des  Hauptmanns
von  Fölkersamb  sahen,  auf  die  Retablissementsgelder  ihrer  Schuldner
Beschlag  legte.  Mit  diesen  verstohlenen  Zuschüssen  wurde  aber  natürlich
das  Grundübel  nicht  geheilt.
Zu  den  Kapitalverlusten  bei  Zwangsverkäufen  kam  die  wachsende
Summe  der  Rückstände  an  Zinsen.  Die  Zinsreste  betrugen  1822  bei  der
Westpreußischen  Landschaft  über  eine  halbe  Million 3 ),  bei  der  Ostpreußischen
700000  Talers.  Schließlich  mußte  sich  der  Staat  doch  dazu  verstehen,  den
Instituten  Darlehen  zu  gewähren,  um  ihnen  wenigstens  die  Zinszahlungen ­
  zu  ermöglichen.  Insgesamt  sind  1818—23  der  Ostprenßischen

')  Besser  bewährt  hat  sich  die  Maßregel  späterhin,  als  die  Güterpreise  wieder
stiegen.  Durch  C.  O.  v.  II.  Febr.  1826  erhielt  auch  die  westpreußische  Landschaft
das  Recht,  „diejenigen  adligen  Güter,  bei  denen  die  Forderungen  der  Landschaft
mehr  als  */ a  der  landschaftlichen  Taxe  betragen,  für  das  Gebot  von  2 / 3  der  Taxe  in  der
notwendigen  Subhastation  sich  zuschlagen  zu  lassen"  (Danzig  161,  478).  Doch  muhte
sie  die  Güter  schon  binnen  Jahresfrist  wieder  veräußern.  Als  aber  die  Generalland--schastsdirektion
  1830  bei  den  Beratungen  über  die  Durchführung  der  Generalgarantie
erklärte,  daß  sie  diese  Maßregel  vermeiden  zu  können  hoffe,  falls  die  Frist  für  den
Wiederverkauf  verlängert  werde  (an  Schön  28.  Juni  1830.  Danzig  161,  500),  wurde
ihrem  Wunsche  willfahren.  C.  O.  v.  27.  März  1832  setzte  für  die  westpreußische  und  für
die  ostpreußifche  Landschaft  eine  Frist  von  30  Jahren  fest.
3 )  Das  ständische  Komitee  an  Bülow  26.  Juli  1816.  Sitzung  der  44  Vertreter
der  Kreise  v.  29.  Okt.  1816.  Geh.  St.  A.  151  h  XIV.  Sect.  2  Nr.  5  I.
3 )  Schön  an  das  Staatsministerium  26.  Februar  1823.  Königsberg  St.  A.  O.
P.  V  Kr.  10.
4 )  v.  Borgstede,  I.  B.  v.  19.  Nov.  1823.
            
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