106 DHite, Geburtenrüdgang und Sozialreform
LoHnzahlungsbuch und Lohnzettel ermügliden den Eltern zwar die
$tontrolle, aber verJagen, wenn die Kinder jidh weigern, Einficht zu geben
oder trog Kontrolle dod über den LohnnadhH ihrem Belieben
verfügen. Diejem kann nur dadurch vorgebeugt werden, daß die
Yuittung der Eltern oder des Vormundes durch Unterfhrift
unter den einzelnen Lohneintragungen in regelmäßigen ZeitabfHnitten
oder jedesmal verlangt wird, bevor eine neue Lohnzahlung erfolgt. Dann
fann der Minderjährige die Eltern nicht umgehen; anderfeitz wird e8 den
Eltern — und auch das’ ift oft nicht überflüflig — wie den Kindern immer
wieder zum Bemwußtjein gebracht, daß die Eltern in erfter Reihe berechtigt
‘ind, über die Verwendung des Lohnes zu beitimmen. In zahlreichen
wohlgeordneten Fabrilbetrieben, die fih auch jonjt durch Wohlfahrizein-
richtungen auszeichnen, Hat fich diefe Einridhtung des Lohnzahlungsbuches
’mit Quittungszwang) durchaus bewährt und Hat auch bei den Eltern
danfbare Würdigung gefunden. Die Schwierigkeiten find dank des guten
Willens des Arbeitgebers leicht überwunden worden. Dagegen ift die
obligatorijdhe Einführung durch ftatutarijdhe Beftimmung der Gemeinden
"ajt überall auf ftärffte Widerftände gejtoßen. Zunächit bei den Arbeit-
gebern. Und zwar vor allem bei den Arbeitgebern, die fonft am meiften
über die Vergnügungsjucht, den SGeift der Auflehnung und der Difziplin-
(oligfeit der Iugend fih entrüften. Merkwürdiger it noch, daß auch die
Eltern den Quittungsziwvang in unbegreiflider VBerkennung des Zwedes
meijtens als ungerechtfertigte Cinmiidhung in ihre häuslichen BVerhält-
nifje anjehen, Daß endlich die Minderjährigen jelbit fiH gegen die Ein-
Hforung möglichit wehren, ijt gewiß nicht weiter auffällig.
Alle diefe Einwendungen und Schwierigkeiten verlieren jede Bedeu-
tung, wenn man jie mit dem großen Ziele: Wiedereinfegung
der Eltern in ihre natürlidgen Rechte in Vergleich ftellt.
Zatjächlidh haben aber die wenigen Gemeinden, weldhe die ortöftatutarifche
Regelung verfucht haben, diefe meijtens wieder anfgegeben.
MAIS Hauptfhwierigkeit wird geltend gemadct, daß die NMegelung für eine ein.
‚eineGemeinbde oder einen Kommunalverband leicht dahin Führt, daß die Jugende
lichen einfach in die Nachbargemeinden ab man dern oder in folche Befchäftigungen
eintreten, für die das Ortäjtatut feine Geltung hat. Dann ift aber auch nicht zu verfennen,
daß die NMegelung wohl dem Recht der Eltern Geltung fhafft, aber anderfeits dem
berechtigten Unfpruch der Kinder nicht gerecht wird. SGewiß kann man den Eltern im
Durch{Hnitt das Vertrauen jHenfen, daß fie eher den Lohn in der rechten Weile — auch
an Interejje der Kinder — verwenden, als diele felbit, aber auch hier gibt es Ausnahmen,
Kun ift zwar immer bei der ortsftatutariiden Regelung beftimmt, daß in foldjen Fällen
die Gemeindebehörde auch die Auszahlung an das Kind felbit ganz oder teilweife
geltatten fann, aber das iflt dann al$ äußerfte Ausnahme vorgefehen und kommt bei
Durchführung des Ortäftatut? zunächft nicht zum öffentliden Bewußtfein. — Bon
Intereffe Gt, daß auf Grund der betrübenden Erfahrungen im Kriege in zahl.
“eidhen Erlatfen (2. 8. de: Bayerildhen und MWürttemberaiichen Staatsregierung)