D. Bekämpfung des Gebnrtenrüdganges at z Ge
sine Regelung der Lohnzahlung im Sinne des $ 119 a der Gewertebung |,
Gejonders empfohlen wird, — gewiß ein Beweis der Berechtigung des Grund: A,
zedanken3. fm in
Als Reformziele gegenüber der heutigen Regelung auf Grund
5e8 8 1192 ergeben fidh demnad:
Bunächit muß die Regelung einheitlich menigjtens für größere
zujamnmenhängende MWirt[haftägebiete getroffen werden. Heute jchox
fann eine joldje jtatutarijdje Megelung au) durch die Provinz erfolgen;
He würde wejentlich erleichtert, wenn Nachbarprovinzen, 3. B. Rheinland
und Weftfalen, fich auf diefelbe Regelung einigten. Das legte Ziel muß fein:
einheitlige Kegelung durch NReihsgejeß. So würde fie au nach Hirzerer
energilder Durchführung fich in das fittlide Bewußtfein ein
ieben und bald wieder al8 Jelbfiverftändlid empfunden. In zweiter
Linie müßte ein geredhter Auszglei & zwildhen den Rechten der
Gitern und Kinder mehr al8 bisher gefichert werden. Bisher fehlt jedes
Organ und die gefeplidhe Zujtändigfeit für diefe IAHwierige Aufgabe.
Die Gemeindebehörde alz folde Kann fiH mit all dem Hleinliden Zauf
und Streit nicht abgeben. € muß eine befondere Iofale
HrganifjationfürdiejenZwed gebildet und mit den ent-
iprechenden Befugnifjen ausgejtattet werden. Die Regelung und Über-
wachung des Verhältnijjes der Kinder zu den Eltern itellt fich überhaupt
al8 ein Teil der gefamten Jugendfürforge dar. Damit
;ommen wir zu einer weitern grundlegenden Korderung:
4. Errigtung von Jugendämtern
Eine Fülle von Gefahren und VBerfuchungen tritt an die moderne
Sugend heran, wie fie feine frühere Zeit gekannt. Anderjeits fehlen die
fonjervativen Gegenmächte, mie fie früher in der Krcdhlidgen und nachbar-
fihen Gejchloffenheit, in der fejten Ordnung der Bunift, in der jejten Sitte
des Landes, auch in der Art einer allmählihen berufliden Ausbildung
— Qehrling, SGejelle, Meilter — gegeben waren. Insbejondere find in der
Stadt die Lodungen und Gefahren jo mannigfach und ftark, daß der er
zi ehliche Einfluß der Eltern dagegen nicht ausreicht. Auch die gewiß Jegens-
voll wirkenden freien OrganifationenderFJugendpflege:
Qehrlings«, Sünglings- und Sefellenvereine, Sugendfongregationen, Ar-
heiterinnenvereine, Vereine für Iaufmännijdhe SGehilfinnen, Sugend-
wehren uf. Können ihre Wirkamfkeit nur joweit ausüben, als die Jugend
ich ihrem Einfluß unterftellt. Das ift aber immer nur in einem jehrt be-
idHränfkten Umfange der Fall. Die Malle, und zwar der einer
Erziehung am dringendften bedürftige Teil, Hält fich foldhen Organijationen,
die doch immer Nücfichten und Schranken und auch mehr oder weniger
perfönlidhe Opfer auflegen, fern. Die Arbeitgeber befümmern Jich meiftens
aar nicht um ba8 fittlide Verhalten der Iuaendlihen außerhalb der
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