Full text: Geburtenrückgang u. Sozialreform

D. Bekämpfung des Geburtenrüdganges 177 
in Bayern“ (1915, S, 97ff) in „BorfhHlägen zu einem Badtfig:Se 
je Be“ näher dargelegt. Meich, Einzeljtaat, Kreife, Gemeindeverbände und Gemeinden 
jollen Boden in henlichft großem Makfitabe zur Schaffung von Pachtfigen (Heim 
itätten) bereitftellen, und zwar in den verfchieden{ten Größen vom mittelgroßen Bauern- 
zut (8—15 Hektar) bis zu bloßen Wohnftellen (600 Quadratmeter) herab, In erfter 
Linie Haben die Kriegsinvaliden und «Hinterbliebenen ein Anrecht auf Berücdfichtigung, 
dann die Kriegsteilnehmer (je nach Kriegsleiftung) und die fonftigen Bürger. Die 
Bergebung erfolgt aber nur an Chemänner, die wenigiltens ein Kind unter 14 Jahren 
befigen oder feit weniger al8 zwei Jahren geheiratet Haben, und an Wittwven mit 
mindeltens drei Kindern, endlich an Bräutigame, die vor der Che {tehen. Bei der Aus- 
wahl entfheidet die Kinderzahl, und bei gleider Kinderzahl das Alter der Cheleute, 
je naddem diefes noch Ausficht auf Kinder bietet, Bei Wohnftellen foll auch der Nach» 
wei8 der Erwerbaämöglichteit und bei landwirtjHhaftliden Gütern ein [oldjer ent{predhen- 
ber lanbwirtfhaftlidher Erfahrung und Schulung erbracht werden. Bewerber, die mit 
die gefunde Fortpflanzung fHädigenden Krankheiten behaftet find, [Heiden aus, Es 
mird eine Anzahlung von mindeftens 10 Prozent der Koften des fertiggeftellten Sites 
verlangt. Der Boden wird gegen Bezahlung eines untilgbaren und unkündbaren 
jährlichen Bodenzinfes verpachtet, der alle vier Jahre nach dem Ertragswert neu fejt- 
pefebt wird. Wenn der Boden ohne Koften in die Sand des Reiches oder des Einzel- 
itaate8 gekommen ift (etma in eroberten Gebieten), wird der Bodenzins in den erften 
zwei SYahren nicht erhoben; ebenfo nicht, wenn nach zweijähriger Pacht mindejtens 
ein (den gefundheitlichen Anforderungen entfpredjendes) Kind, nach vierjähriger Pacht 
mindejtenz zwei, nad fechsjähriger mindeftens drei und nach achtjähriger min- 
deftens vier Kinder vorhanden find. Wenn mindefjtens vier gefunde Kinder über das 
14. Lebensjahr hochgebracht merden, wird der Bodenzinz fürs ganze Leben erlaffen. 
Umgefehrt, wenn bie geforderte Kinderzahl ausbleibt, wird die Pacht entfprechend 
fällig. So ift, wenn im dritten und vierten Jahre noch kein Kind da ift, ein Viertel 
ber Macht fällig, im fünften und fechjten Jahre zwei Viertel, im fiebten und achten 
Sahre drei Viertel ufw.; ebenfo find 3. B. im neunten oder zehnten Jahre bei drei 
Rindern ein Viertel, bei zwei Kindern zwei Siertel, bei einem Kind drei Viertel uyd 
dei Kinderlofigkeit vier Viertel zu zahlen. Das alles gilt bei Koftenlofigkeit des 
Bodens. Wenn der Boden dagegen dem Ausgeber mit Koften zu Buche jteht, fo ift 
der Bodenzins (abgefehen von Stundung) zu zahlen, jedoch foll, wenn die Finanzlage 
de3 Aunsgebers es geftattet, ein brucdfjtücweifer Nachlaß je nad Kinderzahl (wie oben) 
eintreten. Sedenfallg foll bei der Steigerung des Bodenwertes die Kinderzahl ab. 
mindernd wirken. Eine Kündigung der Pachtitelle kann und foll nur ftattfinden, wenn 
Bodenzing oder Tilgungsrate nicht pünktlid bezahlt werden oder die Wirt{hHaft 
IOlecht geführt wird, oder wenn nach 6 Jahren kein ehelihes Kind, nad 8 Jahren 
weniger als zivei oder nach 10 Jahren weniger als drei gefunde Kinder leben und wenn 
den gefegliden Anforderungen entfprehende Bewerber um den Pachtfig vorhanden 
find. Soldhe follen fogar öffentlich aufgerufen werden. Wenn mindejtens drei lebende 
zefunde Kinder beim Tode des Pächters vorhanden find oder mindeftenz drei über das 
14, Zebensjahr hinaus HochHgebracht find, geht das Pachtrecht auf die Witwe und eines 
ber Kinder als Anerben über. Wenn der AWnerbe das 25, Lebensjahr erreıcht hat oder 
heiratet, gelten für ihn biefelben Bedingungen bezüglich der Kinderzahl wie für den 
erften Pächter, — Der Pächter kann aud) den Pachtfig mit Genehm’gung verkaufen. 
Im Falle, daß ihm gekündigt wird, erhält er für Gebäukdhtfeiten, Inventar und fonftige 
BVerbefferungen entfprechende Entfhäbigung. — Bei voller Bill’gung des Grund. 
gedanfens will es un8 boch Hart erfHeinen, einen Kriegsinvaliden deshalb aus dem 
Machtlig wieder zu entfernen, weil ihm ein entfprechender Kinderfegen verfaagt bleibt. 
dige, Seburtenrüdgang und Sozialreform 2
	        
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