D. Bekämpfung des Geburtenrüdganges 177
in Bayern“ (1915, S, 97ff) in „BorfhHlägen zu einem Badtfig:Se
je Be“ näher dargelegt. Meich, Einzeljtaat, Kreife, Gemeindeverbände und Gemeinden
jollen Boden in henlichft großem Makfitabe zur Schaffung von Pachtfigen (Heim
itätten) bereitftellen, und zwar in den verfchieden{ten Größen vom mittelgroßen Bauern-
zut (8—15 Hektar) bis zu bloßen Wohnftellen (600 Quadratmeter) herab, In erfter
Linie Haben die Kriegsinvaliden und «Hinterbliebenen ein Anrecht auf Berücdfichtigung,
dann die Kriegsteilnehmer (je nach Kriegsleiftung) und die fonftigen Bürger. Die
Bergebung erfolgt aber nur an Chemänner, die wenigiltens ein Kind unter 14 Jahren
befigen oder feit weniger al8 zwei Jahren geheiratet Haben, und an Wittwven mit
mindeltens drei Kindern, endlich an Bräutigame, die vor der Che {tehen. Bei der Aus-
wahl entfheidet die Kinderzahl, und bei gleider Kinderzahl das Alter der Cheleute,
je naddem diefes noch Ausficht auf Kinder bietet, Bei Wohnftellen foll auch der Nach»
wei8 der Erwerbaämöglichteit und bei landwirtjHhaftliden Gütern ein [oldjer ent{predhen-
ber lanbwirtfhaftlidher Erfahrung und Schulung erbracht werden. Bewerber, die mit
die gefunde Fortpflanzung fHädigenden Krankheiten behaftet find, [Heiden aus, Es
mird eine Anzahlung von mindeftens 10 Prozent der Koften des fertiggeftellten Sites
verlangt. Der Boden wird gegen Bezahlung eines untilgbaren und unkündbaren
jährlichen Bodenzinfes verpachtet, der alle vier Jahre nach dem Ertragswert neu fejt-
pefebt wird. Wenn der Boden ohne Koften in die Sand des Reiches oder des Einzel-
itaate8 gekommen ift (etma in eroberten Gebieten), wird der Bodenzins in den erften
zwei SYahren nicht erhoben; ebenfo nicht, wenn nach zweijähriger Pacht mindejtens
ein (den gefundheitlichen Anforderungen entfpredjendes) Kind, nach vierjähriger Pacht
mindejtenz zwei, nad fechsjähriger mindeftens drei und nach achtjähriger min-
deftens vier Kinder vorhanden find. Wenn mindefjtens vier gefunde Kinder über das
14. Lebensjahr hochgebracht merden, wird der Bodenzinz fürs ganze Leben erlaffen.
Umgefehrt, wenn bie geforderte Kinderzahl ausbleibt, wird die Pacht entfprechend
fällig. So ift, wenn im dritten und vierten Jahre noch kein Kind da ift, ein Viertel
ber Macht fällig, im fünften und fechjten Jahre zwei Viertel, im fiebten und achten
Sahre drei Viertel ufw.; ebenfo find 3. B. im neunten oder zehnten Jahre bei drei
Rindern ein Viertel, bei zwei Kindern zwei Siertel, bei einem Kind drei Viertel uyd
dei Kinderlofigkeit vier Viertel zu zahlen. Das alles gilt bei Koftenlofigkeit des
Bodens. Wenn der Boden dagegen dem Ausgeber mit Koften zu Buche jteht, fo ift
der Bodenzins (abgefehen von Stundung) zu zahlen, jedoch foll, wenn die Finanzlage
de3 Aunsgebers es geftattet, ein brucdfjtücweifer Nachlaß je nad Kinderzahl (wie oben)
eintreten. Sedenfallg foll bei der Steigerung des Bodenwertes die Kinderzahl ab.
mindernd wirken. Eine Kündigung der Pachtitelle kann und foll nur ftattfinden, wenn
Bodenzing oder Tilgungsrate nicht pünktlid bezahlt werden oder die Wirt{hHaft
IOlecht geführt wird, oder wenn nach 6 Jahren kein ehelihes Kind, nad 8 Jahren
weniger als zivei oder nach 10 Jahren weniger als drei gefunde Kinder leben und wenn
den gefegliden Anforderungen entfprehende Bewerber um den Pachtfig vorhanden
find. Soldhe follen fogar öffentlich aufgerufen werden. Wenn mindejtens drei lebende
zefunde Kinder beim Tode des Pächters vorhanden find oder mindeftenz drei über das
14, Zebensjahr hinaus HochHgebracht find, geht das Pachtrecht auf die Witwe und eines
ber Kinder als Anerben über. Wenn der AWnerbe das 25, Lebensjahr erreıcht hat oder
heiratet, gelten für ihn biefelben Bedingungen bezüglich der Kinderzahl wie für den
erften Pächter, — Der Pächter kann aud) den Pachtfig mit Genehm’gung verkaufen.
Im Falle, daß ihm gekündigt wird, erhält er für Gebäukdhtfeiten, Inventar und fonftige
BVerbefferungen entfprechende Entfhäbigung. — Bei voller Bill’gung des Grund.
gedanfens will es un8 boch Hart erfHeinen, einen Kriegsinvaliden deshalb aus dem
Machtlig wieder zu entfernen, weil ihm ein entfprechender Kinderfegen verfaagt bleibt.
dige, Seburtenrüdgang und Sozialreform 2