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kündigt oder in Tilgungsdarlehen umgewandelt werden. Es kann jedoch die
sofortige Rückzahlung des Darlehens in folgenden Fällen verlangt werden:
a) Wenn der Darlehnenehmer mit einer ihm obliegenden Leistung länger
als 3 Monate ganz oder teilweise im Rückstande bleibt;
b) wenn der Darlehnsnehmer in Konkurs gerät, ihm gegenüber das Ver-
gleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses angeordnet wird, er die Zahlungen
einstellt oder der zur Sicherheit für das Darlehn verpfändete Grundbesitz ganz
oder teilweise unter Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung gestellt wird;
c) wenn der verpfändete Grundbesitz an eine andere Person als den Ehe“
gatten oder einen Abkömmling oder‘ Geschwister des Darlehnsnehmers veräußert
oder ohne Zustimmung des Darlehnsgebers geteilt wird, es sei denn, daß bei der
Abveräußerung von: Teilen deren Unschädlichkeit für die Beteiligten nach Maß-
gabe der. Landesgesetze von der zuständigen Behörde festgestellt wird,
d) wenn der verpfändete Grundbesitz mit einem Nießbrauch belastet oder
verpachtet wird, ohne daß wegen Regelung; der Verpflichtung aus dem Darlehn
ein Abkommen mit der "Darlehnsgeberin getroffen ist;
e) wenn der Darlehnesnehmer die angemessene Versicherung der Gebäude,
des Inventars und der Ernte gegen Feuersgefahr trotz Mahnung durch den Dar-
lehnsgeber unterläßt; '
fi) wenn das verpfändete Grundstück von dem notwendigen Inventar ent-
blößt oder die Bewirtschaftung offenkundig so geführt wird, daß eine Gefährdung
der Sicherheit des Darlehns zu befürchten ist;
g) wenn festgestellt wird, daß die von dem Darlehnsnehmer gemachten An-
zaben über seine Verhältnisse grobe Unrichtigkeiten enthalten haben.
Darüber, ob die Voraussetzungen unter e bis g vorliegen, entscheidet mit:
Wirkung für alle Beteiligten und unter Ausschluß des Rechtsweges die Landes-
bank. Diese hat die sofortige Rückzahlung zu verlangen, wenn das Reich und
Preußen die Voraussetzungen unter a bis g für unzweifelhaft gegeben erachten.
12. Der Darlehnsnehmer hat sich der sofortigen Zwangsvollstreckung gegen
Jen jeweiligen Eigentümer des beliehenen Grundstücks zu unterwerfen.
13. Der Darlehnsnehmer ist berechtigt, das Darlehn jederzeit unter Ein-
haltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zurückzuzahlen.
14. Zurückgezahlte Darlehnsbeträge können zur Neuausgabe zweitstelliger
Kredite nach Maßgabe dieser Richtlinien wiederverwendet werden.
15. Die entstehenden Gerichts- und Notariatskosten trägt der Darlehns-
aehmer.
16. Das Verfahren der Abrechnung zwischen Landesbank und Reich und
Preußen bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.
B. Verfahren.
1. Der Bewerber um ein Darlehn hat sich zur Vorbereitung seines An-
trags auf Gewährung eines zweitstelligen Kredits möglichst eines Personalkredit-
instituts zu bedienen. Der Antrag ist nach einem einheitlichen Muster aufzustellen.
2. Der Antrag ist bei einem Ausschuß anzubringen, der für jeden Kreis der
Provinz Ostpreußen gebildet wird. Der Ausschuß besteht aus:
a) dem Landrat (Oberbürgermeister) als Vorsitzenden,
b) dem Vorsteher des zuständigen Finanzamtes, dem bei Behinderung des
Landrats (Oberbürgermeisters) der Vorsitz bei den Verhandlungen des
Ausschusses zusteht,