232
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
b) für Weingeist (d. h. Branntwein von 60% Alkohol oder mehr
nach Tralles bei 12'/2° R.) 12 Jl vom Hektoliter.
An Steuer wird zu rückvergütet von dem in Mengen von mindestens
60 Liter unter Kontrvle über die Landesgrenze ausgehenden Branntwein und
zwar unter Wegfall der früheren Beschränkung auf den in Baden selbst
bereiteten Branntwein,
a) für Branntwein 3 M. 60 4,
b) für Weingeist 6 Jk vom Hektoliter, wobei für Branntwein, dessen
Alkoholgehalt weniger als 35% nach Tralles bei 12'/s" R. beträgt,
eine Rückvergütung nicht geleistet wird.')
Alle diese Verhältnisse haben sich geändert, da seit 1881 zu
Folge der Erhöhung der Braustener für 1 Hektoliter Bier eine Ueber-
gaügssteuer von 3 20 4 erhoben und eine Ausfuhrvergütung von
2 Jl 50 4 bezahlt wird?)
Da die für die Bereitung von Branntwein bestehenden Steuersätze
hinsichtlich der Brenngefäße mit Bor- oder Maischräumen, sowie hinsichtlich
der Dampfbrennereien vom 1. Mai 1882 an eine Erhöhung von 33 1 / 3 u / 0
erfuhren, wurden die Uebergangssteuer- und Steuervergütnngssätze folgender
maßen von diesem Zeitpunkte an erhöht.
Die Uebergangssteuer beträgt daher:
a) für Branntwein, bei welchem die Uebergangssteuer. nach dem
Alkoholgehalte zu berechnen ist, für jedes Liter Alkohol oder je 100
Literprozente 18Hz Pf., ^ „ .
b) für Branntwein, bei welchem die Berechnung der Uebergangssteuer
unabhängig vom Alkoholgehalte erfolgt (Liqueur rc.) vom Liter
16 Pfg. '
Die Steuerrückvergütung beträgt für den unter lit. a bezeáieten
Branntwein 12 Pf. für jedes Liter Alkohol und 8 Pf. für den unter lit. b
bezeichneten Branntwein?)
Die fünfte Gruppe bildet das Reichsland Elsaß-Lothringen, wo
seit 27. November 1870 für 1 Hektoliter starkes Bier 2 Jk 88 4
(2,30 Jl) und für 1 Hektoliter Dünnbier 72 Cent. (0,58 JL) Ueber
gangssteuer erhoben werden?)
Durch Verordnung vom 15. Januar 1877 sind die Ueckergangsstener
für Starkbier auf 2 Jk 30 4, für Dünnbier auf 58 4 festgestellt und die
nämlichen Sätze für die Ansfnhrvergütnng bestimmt?)
Als sechste Gruppe muß das kleine, zu Preußen gehörige Fürstenthnm
H0henzollern angesehen werden, das von Bayern und Württemberg um
schlossen ist. Hier wurden von 1 Hektoliter Branntwein bei einer Stärke bis
zu 65% Tralles 14 Sgr. 1% 4 oder 51 Kr., bei einer Stärke von mehr
als 65% Tralles 29 Sgr. 1% 4 oder 1 Gld. 42 Kr. Uebergangssteuer
erhoben. Bei der Ausfuhr von mindestens 37 Liter wurde eine Vergüt
ung gewährt, deren Betrag der Uebergangssteuer gleichkam?)
î) Reichsgesetzbl. 1880 S. 112.
*) S. Reichsgesetzbl. 1881 S. 116.
4 ) Verordnung des General-Gouverneurs vom 27. November 1870 (Amtsblatt für
die Zölle und indirekten Steuern in Elsatz-Lothringen voit 1871 L>. 37). Reichsgcietzblatt
1884 S. 4. „ _ „
õ) Siehe Le y decker a. a. O. S. 257 Bd. I und Reichsgesetzbl. 1877 %? 1 -
6 ) Anlage zur Bekauntmachuug des Reichskanzlers vom 18. Juli 1872 Ziff. II Nr. 23.