Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

gemeinschaft  (1.  Gruppe),  als  in  Bayern,  Württemberg  und  Baden  unterbleiben ­
  soll.
Die  zweite  Gruppe  bildet  Bayern  rechts  des  Rheines')  nut  der
Oesterreich.  Gemeinde  Jungholz,")  dem  Weimarischen  Amte  Ost  heim')  und
dem  Koburg-Gotha'schen  Amte  Königsberg?)  Hier  wurden  früher  für
I  Hektoliter  Bier  25  Sgr.  oder  1  Gld.  27 3 %  Kr.  Uebergangssteuer
erhoben  und  bei  der  Ausfuhr  von  60  Liter  Bier  nub  mehr  in  einer  Sendung ­
  16  Sgr.  6 6 '7  Pf.  oder  58  Kr.  für  1  Hektoliter  vergütet.  Für  1  Hektoliter ­
  Branntwein  wurden  1  Thlr.  13  Sgr.  10"?  Pfg.  oder  2  Gulden
33'/2  Kr.  Uebergangssteuer  erhoben,  aber  hiefür  keine  Ber  güt  un  g
bei  der  Ausfuhr  gewährt.  Außerdem  wurden  erhoben  für  1  Hektoliter
geschrotetes  Malz  1  Thlr.  10  Sgr.  oder  2  Gld.  20  Kr.,  wobei  ein
Quantum,  welches  weniger  als  4  Liter  beträgt,  außer  Ansatz  blieb?)
Seit  1.  November  1879  sind  hier  wesentliche  Aenderungen  eingetreten;
denn  es  werden  aus  Veranlassung  des  erhöhten  Malzaufschlages  vom  1.  Nov.
1879  bis  alls  Weiteres  an  Uebergangsabgaben  erhoben:
a)  vom  Bier  3  Ji  25  Pfg.  vom  Hektoliter  und
b)  von  dem  zur  Bierbereitung  bestimmten  geschroteten  Malze  6  Jb.  vom
Hektoliter.  Bon  dem  zur  Essigbereitung  bestimmten  4  Jk  für  den
Hektoliter.
An  Mal  zaus  sch  lags  rück  Vergütung  werden  bewilligt  vom  1.  Jan.
1880  für  das  in  Flaschen  oder  Gebinden  ausgeführte  Bier  2  Jk  60  4
vom  Hektoliter  braunen  und  1  Ji  20  4  vom  Hektoliter  weißen  Bieres.
Die  Bestimmungen  gelten  für  ganz  Bayern  mit  den  angeschlossenen
Bezirken?)
Durch  die  Einführung  des  sog.  Branntweinaufschlages  mit  Gesetz
vom  25.  Februar  1880  wurde  eine  anderweitige  Regelung  der  Uebergangssteuer ­
  und  Rückvergütungssätze  für  Branntwein  nöthig,  welche  vom  1.  Juli
1880  durch  k.  Verordnung  vom  29.  Mai  1880  folgendermaßen  geschah?)
Die  Uebergangssteuer  in  Bayern  beträgt:
a)  für  1  Hektoliter  Branntwein  zu  50%  Alkohol  nach  Tralles  bei
12%  Reaumur  (Normaltemperatur)  13  Jk  10  4>,
b)  für  Liqueure  und  andere  mit  Zucker  versetzte  geistige  Getränke  ohne
Rücksicht  ans  die  Alkoholstärke  für  1  Hektoliter  13  >Jk  10  4.
Die  Ausfuhrvergütung  beträgt:
a)  für  Branntwein  (Spiritus)  zu  50%  Alkohol  nach  Tralles  bei
Normaltemperatur  8  Jk,
b)  für  Ligneure  ohne  Rücksicht  auf  den  Stärkegrad  4  A.  80  für
den  Hektoliter.
9  In  der  Bayerischen  Rheinpfalz  wurden  bis  l.  Juli  1878  keine  Verbrauchssteuern
erhoben.  Durch  das  Finanzgesetz  vom  10.  Mörz  1878  §  10  wurde  von  diesem  Tage  an
das  Malzaufschlaggesetz  vom  16.  Mai  1868  eingeführt.  Vom  1.  Oktober  1878  wurden  dort
auch  Ausfuhrvergütnngen  für  Bier  und  Branntwein  gewährt.
9  Vertrag  zwischen  Oesterreich  und  Bayern  vom  3.  Mai  1868  (Bd.  V  der  Verträge
S.  478  ff.).
9  Verträge  vom  25.  Jan.  1831,  24.  Mai  1843,  4.  April  1853.
4 )  Vertrüge  vom  14.  Juni  1831,  22.  März  1833,  4.  April  1835.  _
5 )  Anlage  zur  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  v.  18.  Juli  1872  Ziff.  l,  Ar.  23,
II  Nr.  24  und  III  Nr.  1.  r(
6)  Reichsgesetzbl.  1880  ©.  25.  S.  st.  Bayer.  Gesetz-  und  Vervrdnungsbl.  von  1879
S.  1487  ff  Reichsgesetzbl.  1884  S.  4.
9  Siehe  Bayer.  Gesetz-  und  Vervrdnungsbl.  v.  1880  S.  393  ff.
            
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