fullscreen: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Mitwirkung^ eines Prokurators ein verlangt*. Daraufhin hatte auch 
ein gewisser Sarapas seinen von Frau Apolinaria gekauften Grund 
besitz vermeldet, den er gewiß schon vorher einmal, durch eine 
freiwillige dnoTpacpn, an das Besitzamt vermeldet hatte. Als nun 
der Aushang der Neuauflage geschah, fand er, daß sein Besitz 
immer noch unter dem Namen Apolinaria verbucht stand. Es ist 
das ein Zeichen großer Lässigkeit der Beamten. Sarapas beschwerte 
sich infolgedessen (Z. 18ff.): 
èv xô» vOv irpoxeGévii kut’ dvòpa ßißXiuj eupov xaú- 
xaç (dpoúpaç x) èrr’ ôvôpaioç inç TrpoKTnxpíaç irpoffTCTpap- 
pévaç • iv’ ouv |uif| òóHu» uuvôéaBai loO upoYpatiKoO àYVOíqi, 
èmòíòuuiii tà ßißXibia, ôttujç [.. .jayuuv xà Tua ènicrxeíXriç aòxib, 
ô irpotTfiKÓv ècrxi npaHai wepi xpç xoúxujv èTravopBobcemç. 
Zu deutsch : „in der gegenwärtig öffentlich ausgehängten Liste, 
worin Besitzer für Besitzer verzeichnet steht, finde ich, daß mein 
Ackerbesitz unter dem Namen der Vorbesitzerin eingetragen 
worden ist. Damit es nun nicht den Anschein habe, als sei ich 
mit dem Versehen des Beamten einverstanden, reiche ich diese 
Beschwerde ein, damit Du sie ihm (einem Direktor des Besitz 
amtes) abschriftlich überweisest mit dem Aufträge, die nötigen 
Schritte zur Richtigstellung zu tun.“ 
Das ‘TrpoffYeTpappévaç’ deutet auf diejenige Schreibarbeit hin, 
die auf Grund der kürzlich eingeforderten Berichtigungs-aTroypaqpai 
vorgenommen worden war. Der Berichtigungsbeamte des Besitz 
amtes fand in der alten Liste eine Berichtigung, die auf Grund der 
freiwilligen ditoTpacpn bereits vorher hätte erfolgt sein müssen, 
nicht vor, er selber führte ebenfalls keine Berichtigung auf Grund 
der jetzt einverlangten pflichtmäßigen anoTpacpii aus, und so kam 
es, daß er die Vorbesitzerin in die Neuauflage fälschlich wieder 
hineintrug. 
Man sieht, daß auch die Berichtigungsmeldungen ihren Zweck 
verfehlen konnten. 
Abschnitt 76. 
Freiwillige dnoTpacpn über Erbschaftsbesitz. 
Die àiroYpacpií über Erbschaftsbesitz^ ist freiwillig; sie wird 
stets an das Besitzamt gerichtet. Erst wenn ein ererbter Besitz 
* siehe oben S. 198 Anm. 6. * vgl. Wilcken, Archiv IV S. 539. 
® vgl. zum ganzen Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 123 ff.
	        
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