Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Der  Zufall  hat  es  so  gefügt,  daß  die  eine  aTTOTpacpfj  aus  der
Gauhauptstadt,  die  andere  aus  einem  Dorfe  stammt.  Die  Übereinstimmung ­
  in  dem  Formulare  läßt  erkennen,  daß  die  Behörden
Muster  oder  Anleitungen  irgendwelcher  Art  in  den  Ortschaften
verteilt  haben.  Beide  duoTpacpai  enthalten  genau  die  in  der  Verordnung ­
  verlangten  drei  Angaben:  Name  des  Besitzers,  Art  (und
Lage)  des  Besitzes,  Herkunft  des  Besitzes.  Die  Verordnung  verlangt ­
  nicht,  daß  die  Besitzpapiere,  auf  die  der  Besitz  sich  gründet,
nach  Notariatsstelle  und  Datum  angegeben  werden  sollen.  Diese
Angaben  sind  auch  nicht  nötig,  weil  die  Besitzpapiere  beim  Besitzamte ­
  vorhanden  sein  müssen,  ebenso  wie  die  frühere  dmoTpacph,
mittelst  deren  diese  Besitzpapiere  an  das  Besitzamt  eigereicht
worden  sind.  Die  jetzige  Püicht-aTTOTpaqpfj  beschränkt  sich  daher
auf  die  allgemeine  Wendung:  àKoXoúGouç  toîç  eiç  auiòv  òiKaíoiç
od.  dgl,  „gemäß  den  auf  ihn  übergegangenen  Besitzrechten  (Besitzpapieren)“.

Wie  oben  (S.  374)  hervorgehoben  wurde,  besagt  die  Verordnung ­
  des  Mettius  Rufus  nur,  daß  eine  Unordnung  im  Besitzamte
zu  Oxyrhynchos  eingerissen  sei.  Ich  glaube  daher,  daß  die  in
dieser  Verordnung  enthaltene  Einforderung  von  Pflicht-aTrotpaqpai
auch  nur  auf  den  oxyrhynchitischen  Gau  sich  beschränkte.
Es  ist  nicht  wahrscheinlich,  daß  genau  zur  selbigen  Zeit  auch
sämtliche  Besitzämter  in  den  übrigen  Gauen  sollten  in  Unordnung
geraten  sein.  Näher  liegt  es,  zu  vermuten,  daß  die  Zentralregierung
in  Alexandreia  in  dieser  frühen  Zeit  (89  n.  Ohr.)  von  Fall  zu
Fall,  je  nach  Bedarf  —  bald  für  den  einen,  bald  für  den  anderen
Gau  —  Pflicht-aTTOTpacpai  zur  Berichtigung  der  Besitzamtsakten
eingefordert  habe.  Dabei  kann  es  wohl  Vorkommen,  daß  gelegentlich
zwei,  drei  oder  mehr  Gaue  gleichzeitig  betroffen  werdend  Bedenkt ­
  man,  welche  ungeheure  Arbeit  mit  dem  Sichten  und  Prüfen
der  zu  Tausenden  während  der  sechs  Monate  im  Besitzamte  einlaufenden ­
  Pflicht-àíTOYpacpaí  sowie  mit  dem  Berichtigen  und  Neuaufstellen
  der  Bestandslisten  verbunden  war,  so  leuchtet  es  ein,
daß  die  Staatsverwaltung  diese  große  Mehrarbeit,  mit  welcher
übrigens  auch  Unkosten  für  den  Staat  verbunden  waren,  nicht
denjenigen  Gauen  auf  bürdete,  bei  denen  diese  Arbeit  nicht  gleichzeitig ­
  unbedingt  nötig  war.

*  vgl.  die  ausführliche  Behandlung  der  einzelnen  Belege  bei  Eger,  Zum
ägypt.  Grundbuchwesen  S.  169  ff.
            
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