D. Bekämpfung des Geburtenrüdganges 85
Ken. Fürjorge und Pflege, Verhütung der Ausnugung der Kafie (durch
Simulation ufw.), Feftftellung und Rechtsweg zur Geltendmachung der
Anjprüche (Berufung, Revifion), Auszahlung der Unterftügungen, alle
5iefe Aufgaben deden fi wejentlid) mit denen der Krankenvertiherung.
Rojten und Arbeiten einer neuen Organijation würden zudem kaum im
Berhältniz ftehen zu dem Ziwede, Die Aufgabe der Meform unferer
Rranfenverficherung würde wejentlih dahin gehen: die Leitungen, welche
heute jhon durch die Sakung zuläffig find und mannigjadh fchon in den
Raffen gewährt werden, gejeglidh zur Wflicdht zu madhen. Wie weit
darin im einzelnen gegangen werden kann, muß unter Berechnung der
Roften und der Grenzen der finanziellen Leiftungsfähigkeit genau geprüft
merden. Eine gewiffe Zurüchaltung wird geboten fein, und e3 it Aufgabe
der Beteiligten felbjit und erfahrener Kaffenärzte, fejtzuftellen, weldie der
Forderungen in erfter Linie Erfüllung finden follen.
Was die Leifiungen felbjt anbelangt, fo erfgdheint un8 am dringenditen
die Gewährung freier ärztlidger Behandlung und des
Sebammendienftes f{owohl bei den Schwangerfhaftsbejdhwerden
al8 insbejondere bei der Entbindung, und, falls diefes notwendig erjdheint,
freie. Pflege und Behandlung in einer Entbindungsanftalt
oder einem Wöchnerinnenheim, In lekterm Falle dürfen Mutter und Kind
nicht getrennt werden. Nicht minder wichtig erachten wir die Verforgung
zwedient/prechender Pflege im Haufe, fjoweit dieje nicht durch Angehörige
gefdieht. Dabei joll aber die Gefahr einer mißbräuchliden Ausnugung der
Kaffe nicht verkannt werden. Diefe würde dadurch gemindert, daß etwa die
Hälfte der Koften die Wöcdhnerin felbft tragen müßte. Ferner würde eine
Srhöhung des Wochengelbes bis zu zwei Drittel des Lohnes
gewiß jehr münjdhenswert jein; eben]jo eine gleiche oder möäßigere
Schwangernunterfiüßung bi8 zu fedhS Wochen für den. Fall, daß der Arzt
die Unterbrechung der Ermerbsarbeit für notwendig erklärt. Das Wochen-
geld würde dann für die adt Wochen nach der iederkunft verbleiben. Eine
Ausdehnung bis zu zwölf Wodhen follte wenigitens dann gelten, wenn ter
Arzt diefes Für hotwendig erklärt, Das Wochengeld ift als Erjak des ent
gehenden Verdienftes gedacht; dementfprechend follte e& nur fo lange ge-
zahlt werden, als die Wöchnerin ihre Arbeit dem Saushalt und ihrem Kinde
vidmet; aud) müßte eine entfprecdhende Kontrolle jtattfinden. Eine dankens-
werte Ergänzung des Wochengeldes ijft die Stillprämie. Diele ift
vom Standpunkt der Bekämpfung des SGeburtenrücganges die wichtigjte
und Dringendfte Forderung. Sie muß mindejtens in dem Umfange
der Kriegswocdhenhilfje dauernd erhalten bleiben. Die meiften Frauen
fönnen bei gutem Willen {tillen, und es muß alles getan werden, um fie
zur Erfüllung. ihrer Mutterpfliht anzuhalten. Wenn e5 aber trog beiten
Willens nicht möglich it und diejes durch Zeuagni8 des Arztes glaubhaft