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5. Bei der Feftfetzung der Löhne mujz weiterhin die nötige
Rücksicht auf die Volksgefamthcit genommen werden. Die
Löhne der verfchiedenen Gewerbe und der einzelnen Kategorien
der Arbeiter müffen in das rechte Verhältnis zueinander
gebracht werden, damit falfche Rückwirkungen
und Berufungen ausfeheiden.
6. Bei der Feftfetzung der Löhne ift fclbftverftändlich
auf die Leiftung des Arbeitnehmers die nötige Rückficht zu
nehmen. Daraus ergibt fich eine verfchiedenartige Entlohnung
nach dem Lebensalter und eine verfchiedenartige
Entlohnung nach dem Gefchlecht, foweit die Leiftung dadurch
bedingt ift, insbefondere eine verfchiedenartige Entlohnung
auch nach der Qualifikation des Arbeiters, wobei
insbefondere ungelernte, angelernte, gelernte und Vorarbeiter
zu untcrfcheiden find. Auch mit Schwerarbeiterzulagen
und Gefahrenzulagen ift zu rechnen. Zufchläge für Überarbeit,
Nachtarbeit, Sonntagsarbeit haben ebenfalls ihre
Berechtigung in fich.
7. Die deutfehe Arbeiterfchaft rnufz fich mehr als bisher
daran gewöhnen, die Fragen ihres Lohnes in Verbindung zu
bringen mit der Frage der Produktivität des Arbeitsprozeffes
und feiner Organifation. In England bedeutet eine derartige
Forderung, wie wir bei dem letzten Bergarbeitcrftreik im
Jahre ¡920 wiederum fehen konnten, eine Selbftverftändlichkeit.
Bei uns leider nicht, und zwar deshalb, weil in
Dcutfchland die Wirtfchaftsorganifationen und damit auch
die Wirtfchafts- und Lohnpolitik allzufehr mit der allgemeinen
Politik verknüpft find. Hoffentlich führt gerade die Mitverantwortung
der Arbeiter an Verwaltung und Regierung
des Staates fchliejzlich dazu, diefes Übel cinzudämmen. Auch
von diefem Standpunkt aus gefehen, ift die Beteiligung der
Arbeitcrfchaft an Verwaltung und Regierung des Staates
in einem Mafzftabe, der ihrer wärtfchaftlichen und poütifchcn