Die Rechtslage vor dem Weltkrieg.
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jedoch dann, wenn eine Lizenz zum Handel und Verkehr erteilt war,
ferner für Verträge von Kriegsgefangenen, wenn ein Vertrag im
im Notstand abgeschlossen worden ist, und wenn der Vertrag darauf
abzielt, den englischen Streitkräften eine Utrterstutzung zu bringen.
b) Eine Änderung im Recht schien Art. 23h der Haager Landkriegs
ordnung vom 18. Oktober 1907 heraufzuführen. Wenn dieser in Ver
bindung mit Art. 23 Abs. 1 der Haager Landkriegsordnung bestimmt:
„Abgesehen von den durch Sonderabkommen aufgestellten Verboten,
ist namentlich untersagt ..., die Aufhebung oder zeitweilige Außer
kraftsetzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegen
partei oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit", so war man berechtigt,
da England und die Union das Abkommen betr. die Gesetze und Ge
bräuche des Landkrieges ratifiziert haben, hierin die Preisgabe einer
veralteten Anschauung zu erblicken. Es war dem amerikanischen
General Davis vorbehalten, dem Art. 23h eine Auslegung zu geben,
an die bei seiner Schaffung niemand gedacht hat. Nach ihm — und
ihm folgten die englische und die amerikanische Regierung, wie von
der Fachwissenschaft namentlich Oppenheim — soll Art. 23h nur eine
Instruktion an die Befehlshaber der Landarmeen darstellen, die
lediglich die militärischen Befehlshaber hindern solle, die Annahme
von Beschwerden über irgendwelche Verletzungen der Regeln des
Kriegsrechts durch Angehörige seiner Truppen abzulehnen.
Abgesehen von sonstigen rechtlichen Einwendungen schwerwiegender
Natur widerlegt sich die anglo-amerikanische Auffassung von Art. 23h
namentlich durch die Entstehungsgeschichte. Aus ihr ergibt sich mit
aller Deutlichkeit, daß Art. 23h nach der Meinung der deutschen
Antragsteller die Beseitigung der anglo-amerikanischen Rechtsauf
fassung bezweckte.
c) Im Weltkrieg konnte, was ganz allgemein übersehen worden
ist, Art. 23 h um dessentwillen jedenfalls von den Staaten nicht
als geltendes Recht behandelt werden, die, wie Deutschland, we
gen der Allbeteiligungsklausel (s. oben S. 166) die Gültigkeit der
Haager Landkriegsordnung in der Fassung von 1907 (erst damals
ist Art. 23h aufgenommen worden) überhaupt geleugnet haben.
Gleichwohl hat sich die englische Gerichtspraxis mit ihm beschäftigt
und zwar hat der englische Court of Appeal in einer Entscheidung vom
19. Januar 1915 im Falle Porter v. Freudenberg sich auf den Stand
punkt gestellt, den das englische Auswärtige Amt 1911 vertreten hatte.