Beschluß. Reserven im allgemeinen sind Sicherheits- und Vor
sichtsfonds. Jedenfalls bedeutet jede Gewinnrücklage eine dau
ernde oder vorübergehende Vermehrung des Kapitals der Unter
nehmung über den Betrag des Grundkapitals hinaus. Ein an
sich verteilungsfähiger Betrag wird in eigenes Kapital verwandelt.
Es können bestimmte Gewinne, z. B. Effektenkursgewinne, Ge
winne durch Pfandbriefverkaut (Agio), oder es kann ein be
stimmter Teil des Reingewinns zurückgestellt werden. Dieses
aZurückstellen“ ist ein rein buchtechnischer Vorgang; die Ge
winnrücklage wird vom Reingewinnkonto abgeschrieben und
dem betreffenden Reservekonto zugeschrieben.
Durch einfachen Generalversammlungsbeschluß kann ein Re
servefonds nicht geschaffen werden. An den durch Satzungen
festgelegten Verteilungsmodus ist die Generalversammlung ge
funden *). Doch kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, daß
die Generalversammlung nach freiem Ermessen über die Ver
wendung des Reingewinns bestimmt oder befugt ist, einen Teil
desselben von der Verteilung auszuschließen. Häufig kann nur
der Aufsichtsrat über die Bildung besonderer Rücklagen be-
Sc hließen, in andern Fällen nur die Generalversammlung auf
^utrasr des Aufsichtsrats 2 i.