Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Beschluß. Reserven im allgemeinen sind Sicherheits- und Vor 
sichtsfonds. Jedenfalls bedeutet jede Gewinnrücklage eine dau 
ernde oder vorübergehende Vermehrung des Kapitals der Unter 
nehmung über den Betrag des Grundkapitals hinaus. Ein an 
sich verteilungsfähiger Betrag wird in eigenes Kapital verwandelt. 
Es können bestimmte Gewinne, z. B. Effektenkursgewinne, Ge 
winne durch Pfandbriefverkaut (Agio), oder es kann ein be 
stimmter Teil des Reingewinns zurückgestellt werden. Dieses 
aZurückstellen“ ist ein rein buchtechnischer Vorgang; die Ge 
winnrücklage wird vom Reingewinnkonto abgeschrieben und 
dem betreffenden Reservekonto zugeschrieben. 
Durch einfachen Generalversammlungsbeschluß kann ein Re 
servefonds nicht geschaffen werden. An den durch Satzungen 
festgelegten Verteilungsmodus ist die Generalversammlung ge 
funden *). Doch kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, daß 
die Generalversammlung nach freiem Ermessen über die Ver 
wendung des Reingewinns bestimmt oder befugt ist, einen Teil 
desselben von der Verteilung auszuschließen. Häufig kann nur 
der Aufsichtsrat über die Bildung besonderer Rücklagen be- 
Sc hließen, in andern Fällen nur die Generalversammlung auf 
^utrasr des Aufsichtsrats 2 i.
	        
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