Full text : Das Konkursverfahren

Der  Eemeinschuldner.

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zur  Konkursmasse  gehöriges  vermögen  zu  verwalten  und  über
dasselbe  zu  verfügen-  der  Verwalter  tritt  an  seine  Stelle.  Dieser
entscheidet  —  zum  Teil  im  Benehmen  mit  dem  Gläubigerausschuß.—
über  die  Führung  oder  Nichtführung  von  Prozessen.  Der  Gemeinschuldner, ­
  der  außerhalb  des  Konkurses  in  seinen  eigenen  Rechtsstreitigkeiten ­
  nur  Parteieide  leisten  kann,  wird  in  den  Masseprozessen
  als  Zeuge  vernommen.  Lr  wird  bei  der  Vernehmung
zunächst  nicht  beeidigt-  das  prozeßgericht  kann  aber  seine  nachträgliche ­
  Beeidigung  anordnen.
In  Übereinstimmung  mit  seiner  Auskunftspflicht  ist  dem  Gemeinschuldner ­
  die  Gffenbarungseidspflicht  auferlegt-  sowohl  der
Verwalter  als  auch  jeder  einzelne  Konkursgläubiger  ist  berechtigt,
vom  Gemeinschuldner  die  Leistung  des  Gffenbarungseides  vor  dem
Konkursgericht  zu  verlangen,  sobald  der  Konkursverwalter  das
Inventar  fertiggestellt  hat.
Behufs  Wahrung  der  Interessen  des  Schuldners  ist  diesem  seitens
des  Verwalters  van  der  beabsichtigten  Schließung  des  Geschäfts
Kenntnis  zu  geben.  Vas  Gericht  kann  auf  Antrag  des  Schuldners
die  Schließung  des  Geschäfts  untersagen,  wenn  er  einen  Zwangsvergleichsvorschlag ­
  eingereicht  hat.
Da  alles  beschlagsfähige  vermögen  Bestandteil  der  zugunsten  der
Konkursgläubiger  verstrickten,  der  Verfügung  des  Gemeinschuldners
entzogenen  Konkursmasse  ist,  so  hat  die  Konkurseröffnung  die
Brotlosigkeit  und  Subsistenzlosigkeit  des  Schuldners  zur  Folge,-jedoch
  kann  ihm  und  seiner  Familie  eine  Unterstützung^)  aus
der  Konkursmasse  gewährt  werden-  ein  Anspruch  hierauf  steht
weder  ihm  noch  seiner  Familie  zu.  Die  Entscheidung  über  die
Gewährung  oder  Nichtgewährung  einer  Unterstützung  obliegt  in
der  ersten  Zeit  des  Konkurses,  bis  zur  ersten  Gläubigerversammlung,
  dem  Verwalter.  Vieser  darf  jedoch  dem  Schuldner  und  seiner
Familie  nur  notdürftigen  Unterhalt  gewähren,  und  auch  diesen
nur  mit  Zustimmung  des  vorläufigen  Gläubigerausschusses,  wenn
ein  solcher  bestellt  ist-  ist  ein  Gläubigerausschuß  nicht  eingesetzt,
so  bedarf  der  Verwalter  zur  Gewährung  des  notdürftigen  Unterhalts ­
  der  Genehmigung  des  Konkursgerichts.  Die  erste  Gläubigerversammlung ­
  beschließt  darüber,  ob  dem  Gemeinschuldner  und
seiner  Familie  eine  Unterstützung  aus  der  Konkursmasse  gewährt
werden  soll  und  in  welcher  Höhe  und  für  welche  Zeit.  Die  Gläubigerversammlung ­
  kann  die  Angelegenheit  auch  in  der  weise
p  8Z  129,  132  Kffl.;  siehe  auch  unten  S.  77  f.
            
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