Der Eemeinschuldner.
49
zur Konkursmasse gehöriges vermögen zu verwalten und über
dasselbe zu verfügen- der Verwalter tritt an seine Stelle. Dieser
entscheidet — zum Teil im Benehmen mit dem Gläubigerausschuß.—
über die Führung oder Nichtführung von Prozessen. Der Gemeinschuldner,
der außerhalb des Konkurses in seinen eigenen Rechtsstreitigkeiten
nur Parteieide leisten kann, wird in den Masseprozessen
als Zeuge vernommen. Lr wird bei der Vernehmung
zunächst nicht beeidigt- das prozeßgericht kann aber seine nachträgliche
Beeidigung anordnen.
In Übereinstimmung mit seiner Auskunftspflicht ist dem Gemeinschuldner
die Gffenbarungseidspflicht auferlegt- sowohl der
Verwalter als auch jeder einzelne Konkursgläubiger ist berechtigt,
vom Gemeinschuldner die Leistung des Gffenbarungseides vor dem
Konkursgericht zu verlangen, sobald der Konkursverwalter das
Inventar fertiggestellt hat.
Behufs Wahrung der Interessen des Schuldners ist diesem seitens
des Verwalters van der beabsichtigten Schließung des Geschäfts
Kenntnis zu geben. Vas Gericht kann auf Antrag des Schuldners
die Schließung des Geschäfts untersagen, wenn er einen Zwangsvergleichsvorschlag
eingereicht hat.
Da alles beschlagsfähige vermögen Bestandteil der zugunsten der
Konkursgläubiger verstrickten, der Verfügung des Gemeinschuldners
entzogenen Konkursmasse ist, so hat die Konkurseröffnung die
Brotlosigkeit und Subsistenzlosigkeit des Schuldners zur Folge,-jedoch
kann ihm und seiner Familie eine Unterstützung^) aus
der Konkursmasse gewährt werden- ein Anspruch hierauf steht
weder ihm noch seiner Familie zu. Die Entscheidung über die
Gewährung oder Nichtgewährung einer Unterstützung obliegt in
der ersten Zeit des Konkurses, bis zur ersten Gläubigerversammlung,
dem Verwalter. Vieser darf jedoch dem Schuldner und seiner
Familie nur notdürftigen Unterhalt gewähren, und auch diesen
nur mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses, wenn
ein solcher bestellt ist- ist ein Gläubigerausschuß nicht eingesetzt,
so bedarf der Verwalter zur Gewährung des notdürftigen Unterhalts
der Genehmigung des Konkursgerichts. Die erste Gläubigerversammlung
beschließt darüber, ob dem Gemeinschuldner und
seiner Familie eine Unterstützung aus der Konkursmasse gewährt
werden soll und in welcher Höhe und für welche Zeit. Die Gläubigerversammlung
kann die Angelegenheit auch in der weise
p 8Z 129, 132 Kffl.; siehe auch unten S. 77 f.