Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Agio,  Disagio.

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Während  der  Zeit  der  aufgeschobenen  Tilgung  allmählich  eine
Agioreserve  in  der  Höhe  des  Gesamtbetrages  des  Aufgeldes  und
schreibt  davon  während  der  Tilgungsdauer  die  erforderlichen
Agiobeträge  ab.  Endlich  kann  man  das  gesamte  Aufgeld  (oben
120  000)  dem  Reingewinn  des  Ausgabe]  ahres  entnehmen  (Agio-Reserve,
  Agio-Tilgungsfonds).  Die  Einstellung  der  Anleihe
oo.it  1  Milk  bzw.  dem  jeweiligen  Kapitalrest  in  die  B.  bringt
den  Rückzahlungswert  der  Schuld  bilanzmäßig  nicht  zum  Ausdruck. ­
  Doch  läßt  sich  das  Verfahren  damit  rechtfertigen,  daß
der  gegenwärtige  Wert  richtig  nur  durch  Diskontierung  des
Anleihebetrages  sich  berechnen  läßt,  daß  man  also  den  diskontierten ­
  Barwert  der  Anleihe  einzusetzen  und,  um  bei  Aktiengesellschaften ­
  die  Ausschüttung  des  Diskontgewinns  zu  vergüten, ­
  den  Diskontbetrag  als  Wertergänzungsposten  auf  der
Passivseite  erscheinen  lassen  müßte,  also  die  gleiche  Wirkung
erzielt  wie  durch  Bewertung  mit  dem  Nennwert.  Das  Aufgeld
kann  wiederum,  als  Zinsergänzung  aufgefaßt  werden,  das  folgerichtig ­
  die  Verzinsung  in  den  einzelnen  Jahren  erhöht.  Die
Lasten  einer  Geldschuld  werden  aber  regelmäßig  erst  am  Fälligkeitstag ­
  verrechnet.
Bei  der  auf  geschobenen  Tilgung  kann  das  Aufgeld  auf  die
Lauer  der  Unkündbarkeit  verteilt,  als  Agioreserve  zurückgestellt
Werden;  z.  B.  die  Tilgung  wäre  in  obigem  Beispiel  auf  10  Jahre
kinausgeschoben;  hier  wird  angenommen,  daß  die  Agiorückstellung
  alljährlich  12  000  M.  betrage.  Im  11.  Jahre  wäre  dann
buchen:
R  Obligationen  186  400  1  an  Obligationen-Auszahlung
Agio-Reserve  22  368  ]  208  768
Oblig.-Zinsen  an  Kasse  .  34  400
„  „  „  Bilanz  ...  600
Gewinn-  u.  Verlust  an  Oblig.-Zinsen  35  000
3  Oblig.-Auszahlungskonto  an  Kasse  (z.  B.)  100  000
an  Banken  ....  70  000
an  Bilanz  16  400
186  400

l )  Waren  die  halbjährlichen  Zinsen  am  1.  Okt.  und  1.  April  fällig,
müßten  am  31.  Dezember  für  Anteilzinsen  (3  Monate)  8750  M.  zurückgestellt
  werden.  Wegen  der  Errichtung  eines  Zwischenkontos  für  die  fülligen
Zinsscheine  (Oblig.-Zinsen  an  Zinsschein-Konto  35  000  usw.)  vgl.  Bd.  I  S.  182.
            
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