ünvoUständigkeit der B.
175
keilen) nicht nur wegen der absoluten Höhe solch möglicher
Verpflichtungen, sondern wegen der drohenden Verluste. Die
Angabe der bedingten Verbindlichkeiten allein würde allerdings
für die Beurteilung der etwaigen Verluste nicht genügen, man
müßte auch die Qualität der Eventualschuldner kennen.
Fischer (Bilanzwerte II, S. 147) meint gelegentlich der
Kritik der dort zitierten Entscheidung 1 ): . es ist ganz undenkbar,
daß nach den Grundsätzen der Buchführungstechnik
®in dem Geschäftsvermögen tatsächlich noch nicht zugewachseaer
Gewinn bilanzmäßig angeführt werden könnte; nur wenn
der hier streitige Posten (der Termingeschäftsabschluß) zur Zeit
der Bilanzaufnahme in den Büchern enthalten gewesen wäre,
hätte er au r h in die B., den Bücherabschluß, hineingelangen
können. Seine Aufnahme in die Bücher ist dann wiederum deshalb
ausgeschlossen, weil am 31. Dezember noch von keiner
Seite etwas geleistet worden war.“
Die Anschauung ist in allen Teilen irrig. Die Buchführungstechnik
kann auch das scheinbar Unmögliche. Die rechnerische
Vorausnahme eines zur Zeit der Bilanzautnahme noch nicht
realisierten Gewinnes oder des wahrscheinlich eintretenden Verbots
ist möglich. Das Zeitgeschäft hätte in Büchern notiert
Werden müssen. Wenn die Buchführung Zeitgeschäfte nicht
ünmer vermerkt, so liegt dies nur an der unvollkommenen Anwendung
ihrer Technik; man kann sehr wohl Zeitgeschäfte am
Tage ihres Abschlusses auch kontenmäßig im System der doppelten
Buchführung verrechnen (Bd. I, S. 306, 310). Übrigens: auch
bestehende noch nicht fällige Schulden, d. h. in den Büchern
n och nicht verzeichnete Schulden, werden in die B. eingestellt,
kommen erst durch diese in die. Buchführung, so z. B. Schuldsinsen
für Anleihen, die im nächsten Bilanzjahr fällig werden,
Mietzinsanteile und andere antizipierende Posten. Es sind
Periodisch wiederkehrende Schulden, die gegen den Verfalltag
Sünehmen, mit ihrer Einlösung getilgt werden sollen und ihrem
Werte nach auf Null sinken, von da ab täglich an Wert zunehmen
bis zu ihrer Einlösung.
*) R. G. 24. Bd. S. 72. Es handelt sich um die Bilanzierung eines Zeitgeschäfts
in einer Auseinandersetzungsbilanz, das voraussichtlich verlustbringend
endet.