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Zwischenkonten.
Schon an anderer Stelle (Bd. I, S. 177ff.) wurde darauf hin
gewiesen, daß die Unvollständigkeit der doppelten Buchführung
in rechtlicher Beziehung teilweise beseitigt werden könne, ent
weder durch Ergänzung des Inventars bzw. der B. oder durch
Einschiebung von Zwischenkonten x ). Die Anwendung solcher
Konten verfolgt verschiedene Zwecke. Man kann Zwischen-
konten für interne Verrechnungen und solche für äußere Wirt
schaftsvorgänge unterscheiden.
1. Zwischenkonten für interne Verrechnungen (beispielsweise):
1. Interimskonto, entweder zwecks vorläufiger Buchung bei
noch nicht feststehender Kontierung oder als Sammclkonto für
Ausgaben bzw. Einnahmen, die erst später übertragen werden,
sei es nach vollständiger Ausgabe oder Einnahme, sei es nach
Fertigstellung einer Verteilungsrechnung, z. B. Neubau-Konto (im
Soll Einzelposten für die Baurechnung, Honorare, Zeichnungen
usw., im Haben Übertrag auf das Anlagekonto), Maschinen
interims-Konto für ähnliche Zwecke, Warenspesen-Konto (Auf
teilung der Ausgaben nach erfolgter Unkostenberechnung vgl-
Bd. I, S. 248).
2. Zwischenkonten für interne Kontrollen oder den Erfolgs
nachweis-, beispielsweise: Konto der Abschreibungen und Konto
der verrechneten (kalkulierten) Abschreibungen zur Kontrolle der
zu verteilenden und der wirklich verteilten Abschreibungsver
luste; Fabrikations-Konto als Aufwandsstatistik, Fabrikate-
Konlo als Kontrolle der Lagerbestände, Warenverkaufs-Konto
zum Nachweis des Gewinnes (Bd. I,« S. 272).
3. Zwischenkonten für Abschlußzwecke, z. B. Konto transi
torischer Aktiva und Passiva, das nach Wiedereröffnung der
Konten aufgelöst wird; (S. 162, 164), das Bilanzdifferenzen-
Konto für unaufgeklärte Abschlußdifferenzen, Gewinnvortrags
oder Gewinnverteilungs-Konto bei Kapitalgesellschaften.
II. Zwischenkonten für äußere Wirtschaftsvorgänge (beispiels
weise):
1. Konto zur Darstellung der Solleinzahlung auf Grund eines
Beschlusses bzw. Sollauszahlung und der wirklichen Einnahmen
J ) Vgl. Leitner, Zwischenkonten, in der Zeitschr. f. Handelswissen
schaft und Handelspraxis, 1913, S. 66 f.; Band I, Sachregister,