Inhalt und Form der B.
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der B. stehen Schulden und Reinvermögen, doch bilden beide
rechtliche und wirtschaftliche Gegensätze. Die Bilanzpassiva
sind teils echte Verbindlichkeiten, rechtlich begründete Ansprüche
Dritter an die Vermögensmasse, teils wirtschaftliche
Schulden der Unternehmung an den oder die Inhaber wie Anfangs-
und Grundkapital, Stammeinlagen, Geschäftsguthaben der
Genossen, teils Rechnungsposten, wie die Erfolgsregulierungsund
Wertberichtigungsposten. Der Reingewinn als Saldo der
B. einer Kapitalgesellschaft stellt den rechnerischen Überschuß
der größeren Seite dar, hat den Charakter der größeren Seite,
ist also selbst aktiv und natürlich kein Passivum, ebensowenig
wie der Bilanzverlust, die Unterbilanz, ein Aktivum ist. Bei
den Aktienvereinen und ihnen gleichgestellten Gesellschaften
bindet die Gesamtsumme der Passiva mit Ausschluß des Reingewinns
einen gleich hohen Betrag der Aktiva; erst der Überschuß
ist verteilungsfähig.
Auf der Aktivseite der B. stehen außer Vermögensgegenständen
und Forderungsrechten, außer Sachgütern, Rechten,
immateriellen Gütern noch: der Bilanzverlust und der Betrag
einer Überschuldung — beide als rechnungsmäßige Ausgleichposten
—; bei den Personalgesellschaften der Passivsaldo eines
Gesellschafters; dann Berichtigungsposten für Schulden, z. B.
Disagio, und rein rechnungsmäßige Aktiva (transitorische und
Antizipationsbuchungen).
Die Begriffe „Unterbilanz“ und „Überschuldung“ sind gesetzlich
festgelegt und sollen nicht, wie es noch manche Autoren
fun, identifiziert werden. Eine Überschuldung (§ 240 HGB.:
Das Vermögen deckt nicht mehr die Schulden; Denkschrift zu
dem Entwurf eines Handelsgesetzbuchs, Berlin 1897, S. 151/152;
§§ 63,64 des Gesetzes betreffend die G. m. b. H.; §§ 98,99,126,
140 des Genossenschaftsgesetzes) ist vorhanden, wenn die fälligen
und die noch nicht fälligen Verbindlichkeiten größer sind als das
Vermögen. (Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die bereiten
Mittel zur Deckung der fälligen Schulden nicht ausreichen.)
Die Unterbilanz (§§ 329 HGB.; Denkschrift, S. 193) ist
gleichbedeutend mit Bilanzverlust. Sie ist bei Aktienvereinen
vorhanden, wenn die Passiva größer sind als die Aktiva; sie
entsteht, wenn die Verluste größer sind als die Gewinne einer