Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Inhalt  und  Form  der  B.

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der  B.  stehen  Schulden  und  Reinvermögen,  doch  bilden  beide
rechtliche  und  wirtschaftliche  Gegensätze.  Die  Bilanzpassiva
sind  teils  echte  Verbindlichkeiten,  rechtlich  begründete  Ansprüche ­
  Dritter  an  die  Vermögensmasse,  teils  wirtschaftliche
Schulden  der  Unternehmung  an  den  oder  die  Inhaber  wie  Anfangs- ­
  und  Grundkapital,  Stammeinlagen,  Geschäftsguthaben  der
Genossen,  teils  Rechnungsposten,  wie  die  Erfolgsregulierungsund ­
  Wertberichtigungsposten.  Der  Reingewinn  als  Saldo  der
B.  einer  Kapitalgesellschaft  stellt  den  rechnerischen  Überschuß
der  größeren  Seite  dar,  hat  den  Charakter  der  größeren  Seite,
ist  also  selbst  aktiv  und  natürlich  kein  Passivum,  ebensowenig
wie  der  Bilanzverlust,  die  Unterbilanz,  ein  Aktivum  ist.  Bei
den  Aktienvereinen  und  ihnen  gleichgestellten  Gesellschaften
bindet  die  Gesamtsumme  der  Passiva  mit  Ausschluß  des  Reingewinns ­
  einen  gleich  hohen  Betrag  der  Aktiva;  erst  der  Überschuß ­
  ist  verteilungsfähig.
Auf  der  Aktivseite  der  B.  stehen  außer  Vermögensgegenständen ­
  und  Forderungsrechten,  außer  Sachgütern,  Rechten,
immateriellen  Gütern  noch:  der  Bilanzverlust  und  der  Betrag
einer  Überschuldung  —  beide  als  rechnungsmäßige  Ausgleichposten ­
  —;  bei  den  Personalgesellschaften  der  Passivsaldo  eines
Gesellschafters;  dann  Berichtigungsposten  für  Schulden,  z.  B.
Disagio,  und  rein  rechnungsmäßige  Aktiva  (transitorische  und
Antizipationsbuchungen).
Die  Begriffe  „Unterbilanz“  und  „Überschuldung“  sind  gesetzlich ­
  festgelegt  und  sollen  nicht,  wie  es  noch  manche  Autoren
fun,  identifiziert  werden.  Eine  Überschuldung  (§  240  HGB.:
Das  Vermögen  deckt  nicht  mehr  die  Schulden;  Denkschrift  zu
dem  Entwurf  eines  Handelsgesetzbuchs,  Berlin  1897,  S.  151/152;
§§  63,64  des  Gesetzes  betreffend  die  G.  m.  b.  H.;  §§  98,99,126,
140  des  Genossenschaftsgesetzes)  ist  vorhanden,  wenn  die  fälligen
und  die  noch  nicht  fälligen  Verbindlichkeiten  größer  sind  als  das
Vermögen.  (Zahlungsunfähigkeit  liegt  vor,  wenn  die  bereiten
Mittel  zur  Deckung  der  fälligen  Schulden  nicht  ausreichen.)
Die  Unterbilanz  (§§  329  HGB.;  Denkschrift,  S.  193)  ist
gleichbedeutend  mit  Bilanzverlust.  Sie  ist  bei  Aktienvereinen
vorhanden,  wenn  die  Passiva  größer  sind  als  die  Aktiva;  sie
entsteht,  wenn  die  Verluste  größer  sind  als  die  Gewinne  einer
            
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