Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Inhalt und Form der B. 
13 
der B. stehen Schulden und Reinvermögen, doch bilden beide 
rechtliche und wirtschaftliche Gegensätze. Die Bilanzpassiva 
sind teils echte Verbindlichkeiten, rechtlich begründete An 
sprüche Dritter an die Vermögensmasse, teils wirtschaftliche 
Schulden der Unternehmung an den oder die Inhaber wie An 
fangs- und Grundkapital, Stammeinlagen, Geschäftsguthaben der 
Genossen, teils Rechnungsposten, wie die Erfolgsregulierungs 
und Wertberichtigungsposten. Der Reingewinn als Saldo der 
B. einer Kapitalgesellschaft stellt den rechnerischen Überschuß 
der größeren Seite dar, hat den Charakter der größeren Seite, 
ist also selbst aktiv und natürlich kein Passivum, ebensowenig 
wie der Bilanzverlust, die Unterbilanz, ein Aktivum ist. Bei 
den Aktienvereinen und ihnen gleichgestellten Gesellschaften 
bindet die Gesamtsumme der Passiva mit Ausschluß des Rein 
gewinns einen gleich hohen Betrag der Aktiva; erst der Über 
schuß ist verteilungsfähig. 
Auf der Aktivseite der B. stehen außer Vermögensgegen 
ständen und Forderungsrechten, außer Sachgütern, Rechten, 
immateriellen Gütern noch: der Bilanzverlust und der Betrag 
einer Überschuldung — beide als rechnungsmäßige Ausgleich 
posten —; bei den Personalgesellschaften der Passivsaldo eines 
Gesellschafters; dann Berichtigungsposten für Schulden, z. B. 
Disagio, und rein rechnungsmäßige Aktiva (transitorische und 
Antizipationsbuchungen). 
Die Begriffe „Unterbilanz“ und „Überschuldung“ sind ge 
setzlich festgelegt und sollen nicht, wie es noch manche Autoren 
fun, identifiziert werden. Eine Überschuldung (§ 240 HGB.: 
Das Vermögen deckt nicht mehr die Schulden; Denkschrift zu 
dem Entwurf eines Handelsgesetzbuchs, Berlin 1897, S. 151/152; 
§§ 63,64 des Gesetzes betreffend die G. m. b. H.; §§ 98,99,126, 
140 des Genossenschaftsgesetzes) ist vorhanden, wenn die fälligen 
und die noch nicht fälligen Verbindlichkeiten größer sind als das 
Vermögen. (Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die bereiten 
Mittel zur Deckung der fälligen Schulden nicht ausreichen.) 
Die Unterbilanz (§§ 329 HGB.; Denkschrift, S. 193) ist 
gleichbedeutend mit Bilanzverlust. Sie ist bei Aktienvereinen 
vorhanden, wenn die Passiva größer sind als die Aktiva; sie 
entsteht, wenn die Verluste größer sind als die Gewinne einer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.