Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Betriebsleitung. 
werden mit der Kapitalbeteiligung vereinigt dargestellt (z. B- 
,,Rigaer Drahtindustrie, Grundkapital und laufende Rechnung 
M “) oder aber getrennt: Unter den „Debitoren“ die Forde 
rangen an die Tochtergesellschaften, unter den „Beteiligungen“ 
der Nennwert (Anschaffungswert) der Kapitaleinlage. Für die 
Beurteilung des Kreditverhältnisses zwischen Stamm- und Toch 
tergesellschaft ist eine Trennung der Kapitaleinlage und der 
laufenden Kredite unerläßlich. 
Der im Betriebsrätegesetz (§ 72) an sich neue Begriff „Be- 
triebsbilanz“ x ) ist gesetzlich nicht erläutert. Nach der Fassung 
des Gesetzes ist die nach handelsgesetzlichen Vorschriften auf 
zustellende Jahresbilanz seitens bilanzpflichtiger Vollkaufleute 
vorzulegen, sofern die Unternehmung in der Regel mindestens 
300 Arbeitnehmer oder 50 Angestellte im Betrieb beschäftigt. 
Privatvermögen und Privatschulden sind in der Betriebsbilanz 
wegzulassen. Fragerecht und Auskunftspflicht bestehen, die 
Auskunft muß sich auf Unterlagen gründen (§ 2: „Inventar, 
Rohbilanz, Konto-Korrent-Konto, Betriebs- und Handlungs 
unkosten“), eine Verpflichtung zur Vorlegung von Bilanzunter 
lagen besteht nicht. Die vorzülegende Betriebsbilanz ist die 
Bilanz der Unternehmung; insoweit für Teilbetriebe Bilanzen 
bestehen (z. B. für Werkbetriebe, Depositenkassen, Zweigfabriken, 
Zweiggeschäfte; vgl. „geteilte“ Bilanzen) brauchen sie dem 
zuständigen Betriebsrat nicht vorgelegt zu werden. 
Der Inhalt der Betriebs-Gewinn- und Verlustrechnung ist irn 
Gesetz gleichfalls nicht weiter erläutert. Bei der einfachen Buch 
führung ergibt sich der Reingewinn aus der Vergleichung zwischen 
Anfangs- und Schlußkapital einer Rechnungsperiode unter Zu 
rechnung der Privatentnahmen und Abrechnung der Kapital 
einschüsse; insoweit die Unternehmung eine Gewinn- und Ver 
lustrechnung aufslellen muß (vgl. Abschnitt 11), ist die Be 
triebs-Gewinn- und Verlustrechnung gleich der Gewinn- und 
Verlustrechnung des HGB., dessen Inhalt auch dort nicht er 
läutert ist. (Auch die Kreditbanken veröffentlichen nur Zwischen- 
1 ) Vgl. meinen Artikel in der deutschen Wirtschafts-Ztg., Juli 1920 
(Die Bilanzen im Betriebsrätegesetz); Stier-Somlö, Das Gesetz über die 
Betriebsbilanz, 2. Aufl., Berlin 1921, insbesondere S 13 f. über den 
Begriff „Betrieb“.
	        
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