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Betriebsleitung.
werden mit der Kapitalbeteiligung vereinigt dargestellt (z. B-
,,Rigaer Drahtindustrie, Grundkapital und laufende Rechnung
M “) oder aber getrennt: Unter den „Debitoren“ die Forde
rangen an die Tochtergesellschaften, unter den „Beteiligungen“
der Nennwert (Anschaffungswert) der Kapitaleinlage. Für die
Beurteilung des Kreditverhältnisses zwischen Stamm- und Toch
tergesellschaft ist eine Trennung der Kapitaleinlage und der
laufenden Kredite unerläßlich.
Der im Betriebsrätegesetz (§ 72) an sich neue Begriff „Be-
triebsbilanz“ x ) ist gesetzlich nicht erläutert. Nach der Fassung
des Gesetzes ist die nach handelsgesetzlichen Vorschriften auf
zustellende Jahresbilanz seitens bilanzpflichtiger Vollkaufleute
vorzulegen, sofern die Unternehmung in der Regel mindestens
300 Arbeitnehmer oder 50 Angestellte im Betrieb beschäftigt.
Privatvermögen und Privatschulden sind in der Betriebsbilanz
wegzulassen. Fragerecht und Auskunftspflicht bestehen, die
Auskunft muß sich auf Unterlagen gründen (§ 2: „Inventar,
Rohbilanz, Konto-Korrent-Konto, Betriebs- und Handlungs
unkosten“), eine Verpflichtung zur Vorlegung von Bilanzunter
lagen besteht nicht. Die vorzülegende Betriebsbilanz ist die
Bilanz der Unternehmung; insoweit für Teilbetriebe Bilanzen
bestehen (z. B. für Werkbetriebe, Depositenkassen, Zweigfabriken,
Zweiggeschäfte; vgl. „geteilte“ Bilanzen) brauchen sie dem
zuständigen Betriebsrat nicht vorgelegt zu werden.
Der Inhalt der Betriebs-Gewinn- und Verlustrechnung ist irn
Gesetz gleichfalls nicht weiter erläutert. Bei der einfachen Buch
führung ergibt sich der Reingewinn aus der Vergleichung zwischen
Anfangs- und Schlußkapital einer Rechnungsperiode unter Zu
rechnung der Privatentnahmen und Abrechnung der Kapital
einschüsse; insoweit die Unternehmung eine Gewinn- und Ver
lustrechnung aufslellen muß (vgl. Abschnitt 11), ist die Be
triebs-Gewinn- und Verlustrechnung gleich der Gewinn- und
Verlustrechnung des HGB., dessen Inhalt auch dort nicht er
läutert ist. (Auch die Kreditbanken veröffentlichen nur Zwischen-
1 ) Vgl. meinen Artikel in der deutschen Wirtschafts-Ztg., Juli 1920
(Die Bilanzen im Betriebsrätegesetz); Stier-Somlö, Das Gesetz über die
Betriebsbilanz, 2. Aufl., Berlin 1921, insbesondere S 13 f. über den
Begriff „Betrieb“.