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Betriebsleitung.
werden mit der Kapitalbeteiligung vereinigt dargestellt (z. B-,,Rigaer
Drahtindustrie, Grundkapital und laufende Rechnung
M “) oder aber getrennt: Unter den „Debitoren“ die Forderangen
an die Tochtergesellschaften, unter den „Beteiligungen“
der Nennwert (Anschaffungswert) der Kapitaleinlage. Für die
Beurteilung des Kreditverhältnisses zwischen Stamm- und Tochtergesellschaft
ist eine Trennung der Kapitaleinlage und der
laufenden Kredite unerläßlich.
Der im Betriebsrätegesetz (§ 72) an sich neue Begriff „Betriebsbilanz“
x ) ist gesetzlich nicht erläutert. Nach der Fassung
des Gesetzes ist die nach handelsgesetzlichen Vorschriften aufzustellende
Jahresbilanz seitens bilanzpflichtiger Vollkaufleute
vorzulegen, sofern die Unternehmung in der Regel mindestens
300 Arbeitnehmer oder 50 Angestellte im Betrieb beschäftigt.
Privatvermögen und Privatschulden sind in der Betriebsbilanz
wegzulassen. Fragerecht und Auskunftspflicht bestehen, die
Auskunft muß sich auf Unterlagen gründen (§ 2: „Inventar,
Rohbilanz, Konto-Korrent-Konto, Betriebs- und Handlungsunkosten“),
eine Verpflichtung zur Vorlegung von Bilanzunterlagen
besteht nicht. Die vorzülegende Betriebsbilanz ist die
Bilanz der Unternehmung; insoweit für Teilbetriebe Bilanzen
bestehen (z. B. für Werkbetriebe, Depositenkassen, Zweigfabriken,
Zweiggeschäfte; vgl. „geteilte“ Bilanzen) brauchen sie dem
zuständigen Betriebsrat nicht vorgelegt zu werden.
Der Inhalt der Betriebs-Gewinn- und Verlustrechnung ist irn
Gesetz gleichfalls nicht weiter erläutert. Bei der einfachen Buchführung
ergibt sich der Reingewinn aus der Vergleichung zwischen
Anfangs- und Schlußkapital einer Rechnungsperiode unter Zurechnung
der Privatentnahmen und Abrechnung der Kapitaleinschüsse;
insoweit die Unternehmung eine Gewinn- und Verlustrechnung
aufslellen muß (vgl. Abschnitt 11), ist die Betriebs-Gewinn-
und Verlustrechnung gleich der Gewinn- und
Verlustrechnung des HGB., dessen Inhalt auch dort nicht erläutert
ist. (Auch die Kreditbanken veröffentlichen nur Zwischen-1
) Vgl. meinen Artikel in der deutschen Wirtschafts-Ztg., Juli 1920
(Die Bilanzen im Betriebsrätegesetz); Stier-Somlö, Das Gesetz über die
Betriebsbilanz, 2. Aufl., Berlin 1921, insbesondere S 13 f. über den
Begriff „Betrieb“.