Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Betriebsleitung.

werden  mit  der  Kapitalbeteiligung  vereinigt  dargestellt  (z.  B-,,Rigaer
  Drahtindustrie,  Grundkapital  und  laufende  Rechnung
M  “)  oder  aber  getrennt:  Unter  den  „Debitoren“  die  Forderangen ­
  an  die  Tochtergesellschaften,  unter  den  „Beteiligungen“
der  Nennwert  (Anschaffungswert)  der  Kapitaleinlage.  Für  die
Beurteilung  des  Kreditverhältnisses  zwischen  Stamm-  und  Tochtergesellschaft ­
  ist  eine  Trennung  der  Kapitaleinlage  und  der
laufenden  Kredite  unerläßlich.
Der  im  Betriebsrätegesetz  (§  72)  an  sich  neue  Begriff  „Betriebsbilanz“
  x )  ist  gesetzlich  nicht  erläutert.  Nach  der  Fassung
des  Gesetzes  ist  die  nach  handelsgesetzlichen  Vorschriften  aufzustellende ­
  Jahresbilanz  seitens  bilanzpflichtiger  Vollkaufleute
vorzulegen,  sofern  die  Unternehmung  in  der  Regel  mindestens
300  Arbeitnehmer  oder  50  Angestellte  im  Betrieb  beschäftigt.
Privatvermögen  und  Privatschulden  sind  in  der  Betriebsbilanz
wegzulassen.  Fragerecht  und  Auskunftspflicht  bestehen,  die
Auskunft  muß  sich  auf  Unterlagen  gründen  (§  2:  „Inventar,
Rohbilanz,  Konto-Korrent-Konto,  Betriebs-  und  Handlungsunkosten“), ­
  eine  Verpflichtung  zur  Vorlegung  von  Bilanzunterlagen ­
  besteht  nicht.  Die  vorzülegende  Betriebsbilanz  ist  die
Bilanz  der  Unternehmung;  insoweit  für  Teilbetriebe  Bilanzen
bestehen  (z.  B.  für  Werkbetriebe,  Depositenkassen,  Zweigfabriken,
Zweiggeschäfte;  vgl.  „geteilte“  Bilanzen)  brauchen  sie  dem
zuständigen  Betriebsrat  nicht  vorgelegt  zu  werden.
Der  Inhalt  der  Betriebs-Gewinn-  und  Verlustrechnung  ist  irn
Gesetz  gleichfalls  nicht  weiter  erläutert.  Bei  der  einfachen  Buchführung ­
  ergibt  sich  der  Reingewinn  aus  der  Vergleichung  zwischen
Anfangs-  und  Schlußkapital  einer  Rechnungsperiode  unter  Zurechnung ­
  der  Privatentnahmen  und  Abrechnung  der  Kapitaleinschüsse; ­
  insoweit  die  Unternehmung  eine  Gewinn-  und  Verlustrechnung ­
  aufslellen  muß  (vgl.  Abschnitt  11),  ist  die  Betriebs-Gewinn- ­
  und  Verlustrechnung  gleich  der  Gewinn-  und
Verlustrechnung  des  HGB.,  dessen  Inhalt  auch  dort  nicht  erläutert ­
  ist.  (Auch  die  Kreditbanken  veröffentlichen  nur  Zwischen-1
 )  Vgl.  meinen  Artikel  in  der  deutschen  Wirtschafts-Ztg.,  Juli  1920
(Die  Bilanzen  im  Betriebsrätegesetz);  Stier-Somlö,  Das  Gesetz  über  die
Betriebsbilanz,  2.  Aufl.,  Berlin  1921,  insbesondere  S  13  f.  über  den
Begriff  „Betrieb“.
            
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