Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VII AbfOnitt: Einzelne Souldverhältniffe. 
Solange die SGefelljehaft befteht, Kann der Gläubiger die fichH aus dem Ge 
fellichaftsverhältnig ergebenden Rechte des Gejellichafter8, mit Ausnahme des An- 
ipruchs auf einen SGewinnantheil, nicht geltend machen. 
®. I. 668; IN, 712, 
Kündigung dur einen Gläubiger eines Gefelichafters. 
Dem Gläubiger eines SGefellichafter8 it mührend des Beftehen8 der Gefellichaft 
der Zugriff auf die einzelnen Beftandteile des Gefellfchaftsvermögen3 verfagt 
S 859 Ubi. 1 Sag 2 3BO. € it ihm aber die Pfändung des Jeinem Schuldner zu 
itebenden AnteilZ an dem Sefellfichaftsvermögen als Ganzem ae (8 859 Abi. 1 
Sag 2 3BO.). Der $ 725 zeigt den DE den der Gläubiger zur Kealijierung in lebterer 
Beziehung einzufchlagen hat, nämliH Kündigung und damit Auflöfung der Ge: 
jellfhaft f. unten Bem. 3). (Die Beftimmung lehnt fich im allgemeinen an Art. 126 
HSB3. ä. SF. und 8135 HGB. n. Z. an.) Val. hiezu auch Marcus, Jur. Wichr. 1907 S. 539 
„Zur Natur des KündigungsrechtS in den Süllen der SS 725 BGB, 135 GHOB. und 66 
Sen.®.“, fowie derfelbe in HoldbhbeimsMSchr. 1907 S. 133. 
1. Das hier bezeichnete Recht ftebt jedem Privatgläubiger des Gefell- 
Ichafter8 zu. Privatgläubiger in diefem Sinne ijt aber auch der GefellihaftSgläubiger, 
injoweit er den einzelnen Gefellichafter auf ®rund dejffen perfönlider Haftung in An“ 
"pruch nimmt. Bol. Bem. I zu 8 714 und Bem. IN, 2 zu 8 718. 
a” Diefes Kündigungsrecht des Gläubiger8 ift kein abgeleitete8, fondern 
ein Jelbftändige8, vom Rechte des Schuldners unabhängiges Recht, wie 
id Ihon daraus ergibt, daß e8 den fih aus $ 723 ernebenden Beichrän“ 
fungen nicht unterworfen ift. 
Auch die Ründigung des U it eine einfeitige, empfangS- 
bedürftige Willenserklärung. Ginfichtlich der Frage, ob die Kündigung allen 
Sejellfchaftern gegenüber erfolgen miüle oder vb eS genügt, den gefchäfts 
führenden gegenüber zu Kfndigen, gilt ba8 gleiche, was in Be. B, I zu 
8 723 ausgeführt wurde. 
2, Die Yoraus ft RUN diefes echtes ift Lediglich die, daß der S{äubiger die 
Piändung des Anteil8 jeines Schuldners an dem Gefellichaftsvermögen (im Sinne 
des $ 859 Ubi. 1 Sag 2 3BO.) erwirkt Hat, fowie daß ein nicht bloß vorläufig 
vollitredbarer Schuldtitel vorliegt in Anlehnung an & 66 des SGenoffenfchafts- 
gefehen, da die Aündigung einen nicht wieder rücgängig a machenden Eingriff in. die 
echtälage der SGejellfichafter enthält). Sin Auszug aus der KNonkırstabelle genügt, ebenfo 
ein gerichtlidher Vergleich oder eine notarielle Schuldurkmde (Staub Anm. 4 zu 8 135) 
Reine notwendige Vorausfiebung it Gm Gegenfaße zum Handelarechte, 
1. oben) dagegen: 
a) daß eine befondere KündigungSfrift vom Gläubiger eingehalten 
wird, vielmehr wird hier die Aiündigung jofort wirkfam. (Dies gilt auch 
dann, wenn der betr. Gefellfchafter eine Aündigungsfrijt einhalten muß; 
ferner fann der Gläubiger felbft dann frijtlos Kündigen, wenn die Gejell- 
Ichaft auf eine beftimmte Zeit abgeichlofien it und eine Kündigung durch 
den SGefellichafter felbft gar nicht ftatthaben dürfte; ebenfowenig SO es 
für den Gläubiger eine unzeitige Ründiaung im Sinne des 8 723 Abi. 2 
bal. Anoke S. 109.) 
b) daß eine vorherige fruchtiofe Bollftredung in das Yrivatver” 
mögen des GefellfdhafterS hereit8 ftattgefunden hat val. B. IL. 439). 
3, Zolgen der Kindignnes 
a) Sn BE U er Gejellfhaft bewirkt Jie die Nuflöfung der 
Sefellfchaft im Wege der Auseinanderfeßung nach Maßgabe der SS 730 ff. 
x) Die Gefellfchafter haben e8 aber in der Gand, diefe Folge ab3u“ 
wenden. BZunächft dadurch, daß fie im SGefellfihaftsvertrage 
(vor ber fraglichen Pfändung) vereinbaren, daß im Falle folcher Pfändung 
der SGejellichafter ausfcheiden folle unter Fortdauer der 
Gefellfhaft zwildhen den übrigen Öliedern (j. & 736 Bem. I, 0. 
Eine weitere Berimmung, wie fie & 141 HÖOB. n. X. enthält, {ft aber 
bier nicht getroffen. 
Selbftverhändlih wird aud dann die Auflöfung verhindert werden, 
wenn die Gefellfihafter den Gläubiger befriedigen, f. & 268; denn 
durch die Zwangsbvollfiiredung in den Anteil laufen die anderen 
Gejelifchafter Gefahr, das Eigentum und den Befiß des Gefellichaft® 
vermögenS 3ıu verlieren (SS 731, 752); ob die8 vor oder nach der aus 
gg
	        
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