Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Neuzeitliche Bilanzfragen. 
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III. Bilanz und Steuerrecht. 
Maßgeblich für die Bedeutung der kaufmännisehen Jahres 
bilanz sind die §§ 174 RAbgO. und 33 Eink.St.G. 1 ). Auf Ver 
langen haben steuerpflichtige Kaufleute eine Abschrift der un 
verkürzten Bilanz mit Erläuterungen einzm -ichen, aus denen 
klar hervorgeht, wie die Gegenstände des Gebrauchs und Lager 
bestände bewertet, welche Beträge darauf und auf zweifelhafte 
und uneinbringliche Forderungen oder sonst abgeschrieben wor 
den sind. Auch die Gewinn- und Verlustrechnung ist beizu 
fügen, wenn der Steuerpflichtige sie nach seiner Buchführung 
aufstellt, also nicht nur, wenn er kraft Handelsgesetzes ver 
pflichtet ist eine solche aufzustellen. Die Verbuchung von Aus 
gaben für Anlagen als Unkosten ist nicht verboten, aber in 
den Erläuterungen anzugeben {§ 174 RAbgO.). 
Bei Kaufleuten, welche Handelsbücher nach den Vorschriften 
des HGB. führen, ist der Geschäftsgewinn unter Berücksichtigung 
der Vorschriften des § 15 Eink.St.G. nach den Grundsätzen 
zu berechnen, wie sie für die Inventur und Bilanz durch das 
Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind. Die steuerrechtliche 
Bewertung und Berichtigung bleiben Vorbehalten (§ 33 Eink. 
St.G.) 2 ). 
Die Bilanzen und Bücher der Kaufleute haben, wenn sie 
den formellen Anforderungen der §§ 162, 163 RAbgO. (d. s. 
im wesentlichen die Anforderungen des § 43 HGB.) entsprechen, 
die Vermutung der Richtigkeit für sich (§ 208 RAbgO.); die 
Steuerbehörde muß, wenn sie von ihnen abweichen will, ihre 
Unrichtigkeit beweisen. Die Beweislast für die Richtigkeit liegt 
beim Steuerpflichtigen, wenn er eine Änderung oder Berichtigung 
der Bilanz verlangt. Die Steuerbehörde hat das Recht der Nach 
prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Bilanz. 
Die Bilanz im steuerrechtlichen Sinne ist stets nur Mittel 
zum Zweck, z. B. der Feststellung des Wertes der Unternehmung, 
des steuerpflichtigen Einkommens und Ertrages usf.; sie kennt 
*) Vgl. Moos, die Steuerbilanz. Berlin 1920. 
2 ) Nach § 9 Körperschaftssteuergesetz kommen die Vorschriften der 
§§ 31—38 Eink.-Steuergesetz auch auf juristische Personen und Berggewerk 
schaften zur Anwendung.
	        
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