Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Neuzeitliche  Bilanzfragen.

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III.  Bilanz  und  Steuerrecht.
Maßgeblich  für  die  Bedeutung  der  kaufmännisehen  Jahresbilanz ­
  sind  die  §§  174  RAbgO.  und  33  Eink.St.G. 1 ).  Auf  Verlangen ­
  haben  steuerpflichtige  Kaufleute  eine  Abschrift  der  unverkürzten ­
  Bilanz  mit  Erläuterungen  einzm  -ichen,  aus  denen
klar  hervorgeht,  wie  die  Gegenstände  des  Gebrauchs  und  Lagerbestände ­
  bewertet,  welche  Beträge  darauf  und  auf  zweifelhafte
und  uneinbringliche  Forderungen  oder  sonst  abgeschrieben  worden ­
  sind.  Auch  die  Gewinn-  und  Verlustrechnung  ist  beizufügen, ­
  wenn  der  Steuerpflichtige  sie  nach  seiner  Buchführung
aufstellt,  also  nicht  nur,  wenn  er  kraft  Handelsgesetzes  verpflichtet ­
  ist  eine  solche  aufzustellen.  Die  Verbuchung  von  Ausgaben ­
  für  Anlagen  als  Unkosten  ist  nicht  verboten,  aber  in
den  Erläuterungen  anzugeben  {§  174  RAbgO.).
Bei  Kaufleuten,  welche  Handelsbücher  nach  den  Vorschriften
des  HGB.  führen,  ist  der  Geschäftsgewinn  unter  Berücksichtigung
der  Vorschriften  des  §  15  Eink.St.G.  nach  den  Grundsätzen
zu  berechnen,  wie  sie  für  die  Inventur  und  Bilanz  durch  das
Handelsgesetzbuch  vorgeschrieben  sind.  Die  steuerrechtliche
Bewertung  und  Berichtigung  bleiben  Vorbehalten  (§  33  Eink.St.G.) ­
  2 ).
Die  Bilanzen  und  Bücher  der  Kaufleute  haben,  wenn  sie
den  formellen  Anforderungen  der  §§  162,  163  RAbgO.  (d.  s.
im  wesentlichen  die  Anforderungen  des  §  43  HGB.)  entsprechen,
die  Vermutung  der  Richtigkeit  für  sich  (§  208  RAbgO.);  die
Steuerbehörde  muß,  wenn  sie  von  ihnen  abweichen  will,  ihre
Unrichtigkeit  beweisen.  Die  Beweislast  für  die  Richtigkeit  liegt
beim  Steuerpflichtigen,  wenn  er  eine  Änderung  oder  Berichtigung
der  Bilanz  verlangt.  Die  Steuerbehörde  hat  das  Recht  der  Nachprüfung ­
  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Bilanz.
Die  Bilanz  im  steuerrechtlichen  Sinne  ist  stets  nur  Mittel
zum  Zweck,  z.  B.  der  Feststellung  des  Wertes  der  Unternehmung,
des  steuerpflichtigen  Einkommens  und  Ertrages  usf.;  sie  kennt

*)  Vgl.  Moos,  die  Steuerbilanz.  Berlin  1920.
2 )  Nach  §  9  Körperschaftssteuergesetz  kommen  die  Vorschriften  der
§§  31—38  Eink.-Steuergesetz  auch  auf  juristische  Personen  und  Berggewerkschaften ­
  zur  Anwendung.
            
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