Neuzeitliche Bilanzfragen.
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III. Bilanz und Steuerrecht.
Maßgeblich für die Bedeutung der kaufmännisehen Jahresbilanz
sind die §§ 174 RAbgO. und 33 Eink.St.G. 1 ). Auf Verlangen
haben steuerpflichtige Kaufleute eine Abschrift der unverkürzten
Bilanz mit Erläuterungen einzm -ichen, aus denen
klar hervorgeht, wie die Gegenstände des Gebrauchs und Lagerbestände
bewertet, welche Beträge darauf und auf zweifelhafte
und uneinbringliche Forderungen oder sonst abgeschrieben worden
sind. Auch die Gewinn- und Verlustrechnung ist beizufügen,
wenn der Steuerpflichtige sie nach seiner Buchführung
aufstellt, also nicht nur, wenn er kraft Handelsgesetzes verpflichtet
ist eine solche aufzustellen. Die Verbuchung von Ausgaben
für Anlagen als Unkosten ist nicht verboten, aber in
den Erläuterungen anzugeben {§ 174 RAbgO.).
Bei Kaufleuten, welche Handelsbücher nach den Vorschriften
des HGB. führen, ist der Geschäftsgewinn unter Berücksichtigung
der Vorschriften des § 15 Eink.St.G. nach den Grundsätzen
zu berechnen, wie sie für die Inventur und Bilanz durch das
Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind. Die steuerrechtliche
Bewertung und Berichtigung bleiben Vorbehalten (§ 33 Eink.St.G.)
2 ).
Die Bilanzen und Bücher der Kaufleute haben, wenn sie
den formellen Anforderungen der §§ 162, 163 RAbgO. (d. s.
im wesentlichen die Anforderungen des § 43 HGB.) entsprechen,
die Vermutung der Richtigkeit für sich (§ 208 RAbgO.); die
Steuerbehörde muß, wenn sie von ihnen abweichen will, ihre
Unrichtigkeit beweisen. Die Beweislast für die Richtigkeit liegt
beim Steuerpflichtigen, wenn er eine Änderung oder Berichtigung
der Bilanz verlangt. Die Steuerbehörde hat das Recht der Nachprüfung
der Richtigkeit und Vollständigkeit der Bilanz.
Die Bilanz im steuerrechtlichen Sinne ist stets nur Mittel
zum Zweck, z. B. der Feststellung des Wertes der Unternehmung,
des steuerpflichtigen Einkommens und Ertrages usf.; sie kennt
*) Vgl. Moos, die Steuerbilanz. Berlin 1920.
2 ) Nach § 9 Körperschaftssteuergesetz kommen die Vorschriften der
§§ 31—38 Eink.-Steuergesetz auch auf juristische Personen und Berggewerkschaften
zur Anwendung.