thumbs : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

302  Bermögenszuwachssteuergesetz.  8  »2.
in  diesen  Fällen  den  auf  Grund  des  KSt.G.  festgestellten  Berm^enszuwachs
in  dem  der  Entscheidung  des  Bundesrats  entsprechenden  Umfang  ohne
weiteres  von  der  im  (Sntm.  vorgesehenen  Abgabe  bestert  sem  la  stm"
Die  hier  angezogene  Ausführung  m  der  Begr.  zum  KAG.  1919  lautet.
Um  eine  Entlastung  des  Staatenausschusses  h^beizuführen  wrrd  es  für
anaereiat  erachtet,  die  Entscheidung  über  Antrage  auf  Erlaß  der  KA.  auf  Grund
des  ?  35  des  Entw  der  obersten  Landesfinanzbehörde  zu  übertragen  T
Gleichmäßigkeit  in  der  Entscheidung  solcher  Anträge  soll  dabe.  dadurch  gewahr
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dabin^ aufzunehmen  daß  die  anderwcite  Berechnung  des  Zuwachses  aus  Anlaß
dekseAn  8  ä  Abst3  auch  dann  stattfinden  könne,  wenn  ers  künftig  gegen-»i
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Weitere  Folge  wurde  der  Anregung  mcht  gegeben.
II.  Tragweite  des  §  32  Abs.  1.
Nack,  der  unter  I  mitgeteilten  Begr.  soll  der  Abs.  1  mit  der  Maßgabe  be-SutfSSuii»
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es  muß^wasauch  das  folgende  Wort  „einzelne"  anzeigt,  sich  um  einen  einzelnen
            
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