Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermögenszuwachssteucrgesetz.  §  31.

es  1920  noch  nicht  zur  Reichseinkommensteuer  kommen,  und  würde  ein  ^bgobepflichtiger
  in  Preußen  für  1920  zur  Eink.St.  wie  folgt  veranlagt:  Ertrag  (das
pr.  (Sinf.Qt.O.  spricht  ungenau  von  „Einkommen"  aus  Grundvermögen  usw.)
aus  Kapitalvermögen  nach  dem  Ergebnisse  des  Kalenderiahre^  19  -
10  000  50t.,  aus  Kapitalvermögen,  für  das  noch  kein
und  dessen  Ertrag  daher  nach  dem  mutmaßlichen  Ergebnisse  des  Steuer,ahres
zu  veranschlagen  ist,  5000  50t.,  Ertrag  aus  H°usbesitz  nach  dem  Ergebm  se  von
1919:  20  000  50t.,  aus  Landwirtschaft  m  den  drei  Wlrtschafts,ahren  l,^uli
1916  bis  30.  Juni  1919:  20  000,  15  000  und  28  000  50t.,  Durchschnitt
21  000  50t.  aus  Gewerbebetrieb  in  den  drei  Betriebs,ahren  1.  Ott.  191b  bis
30.  Sept.1919:  5000,  7000  und  15  000  M.,  im  Durchschnitt  MOO  M  aus  ge.
winnbringender  Beschäftigung  nach  demKalenderiahre  1919:  MOOM  also
nach  einem  Gesamteinkommen  von  10  000  +  5000  +  20  °00  +  21  000  +  9000
+  3000  =  68000  M.  zum  Steuersätze  von  —  einschließlichZuschlag  nach  den  1919
erhobenen  Sätzen  -  5760  50t.,  zur  Gemeindeeinkommensteuer  mit  300  b^beS
Prinzipalsteuersahes  (ohne  staatlichen  Zuschlag)  --  7200  M.  und  zur  KirckMsteuer
  mit  25  v.  H.  ---  600  M.,  so  würde  er  eine  Anrechnung  auf  die  VZA
nach  folgendem  Exempel  beanspruchen  können:  an  im  Veranlagungszeitraume
der  VZA.  erzielten  Erträgen  sind  berücksichtigt:  aus  Kapitalvermögen
“500  =  5000,  aus  Hausbesitz  ^5°°  =  10  000,  aus  Landwirtschaft  21  000,
aus  Gewerbebetrieb  (5000  +  7000  +  15  000  f).  j  =  7750,  aus  gewinnbringender
  Beschäftigung  ^  =  1500,  zusammen  45  250  M.  Auf  diese  45  250  50t.
entfallen  von  den  drei  Steuerbeträgen  ~  also  zusammen  9023,38  M.
Wäre  ein  anderer  Abgabepflichtiger  zur  Staatseinkommensteuer  Gememdeein
  kommensteuer  und  Kirchensteuer  veranlagt  für  1920,  1921  und  1922  »ach
Einkommen  von  30  000,  40  000  und  24  000  50t.  und  hierbei  auf  innerhalb  des
Veranlagungszeitraums  der  VZA.  erzielte  Erträge  von  beziehentlich  25  MO
15  000  und  4000  50t.  zurückgegriffen,  so  würde  er  von  der  VZA.  beanspruchen
können  den  Abzug  von  °/«  der  Steuerbeträge  für  1920,  3 / g  der,en, gen  für  1921
und  1 /g  derjenigen  für  1922.
5.  Die  Anwendung  des  §  31  ist  im  Gegensatze  zu  der  des  §  6Nr.  10  bort
einem  Antrage  des  Abgabepflichtigen  abhängig.  Ter  Mtrag  ist  vom  Ges.
an  keine  Frist  gebunden.  Daß  er  auch  nach  eingetretener  Rechtskraft  der  Veranlagung ­
  zur  VZA.  zulässig  ist,  ergibt  sich  daraus,  daß  er  auch  auf  die  Staats-,
Gemeinde,  und  Kirchensteuerveranlagungen  für  1921  und  1922  gestutzt  werden
kann  Die  Frist,  innerhalb  deren  der  Antrag  zulässig  ist,  ergibt  sich  aus  z  130  RA  O.
Das  Ereignis,  das  den  Anspruch  begründet  t.  S.  dieser  Vorschrift,  ist  erst  die
Rechtskraft  aller  Veranlagungen  zu  Staats-,  Gemeinde-  und  Kirchensteuerveranlagungen ­
  für  1920,1921  und  1922,  bei  denen  auf  Erträge  des  Veranlagungszeitraums ­
  der  VZA.  zurückgegriffen  werden  kann.
6.  Andererseits  ist  dem  Abgabepflichtigen  nicht  verwehrt,  einen  Antrag  aus
s  31  bereits  nach  Rechtskraft  auch  nur  einer  der  nach  §  31  in  Betracht  sommert,
den  Staats-  Gemeinde-  oder  Kirchensteuerveranlagungen  zu  stellen  und  nach
ieder  weiteren  solchen  Veranlagung  einen  neuen  Antrag  zu  stellen.  Denn  er
ist  nicht  gehalten,  bis  zur  Rechtskraft  der  letzten  dieser  Veranlagungen  emen
Abqabebetrag  vorzulegen,  von  dem  bereits  nach  früheren  fejtsteht,  daß  er  zu
erstatten  ist.  Will  sich  die  Steuerbehörde  der  mehrfachen  Bericht,gung  der
Veranlagung  der  VZA.  entziehen,  so  kann  sie  das  höchstens,  indem  sie  die  ver-
            
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