88 31,38.
301
anlagte Abgabe, soweit bereits feststeht, daß die Veranlagung demnächst zu
ermäßigen sein wird, ohne Sicherheitsleistung und zinslos stundet.
III. Die Berichtigung der Veranlagung ist eine Veranlagungsmaßnahme,
daher stehen gegen völlige oder teilweise Ablehnung eines Berichtigungsantrags
aus §31 dem Abgabepflichtigen die gegen die Veranlagung zulässigen Rechtsmittel
zu.
§ 33. Auf Antrag können zur Vermeidung besonderer Härten
einzelne außerordentliche Vermögensanfälle von der Abgabe
befreit oder eine andcrweite Berechnung des Vermögenszuivachses
bewilligt werden, über die Anträge entscheidet die
oberste Landesfinänzbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister
der Finanzen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet
der Reichsrat.
Hat der Bundesrat oder der Reichsrat gemäß § 36 des
Kriegssteuergesctzes vom 21. Juni 1916 einzelne außerordentliche
Vermögensanfälle von der Kriegsabgabc ganz oder teilweise
befreit oder eine anderweite Berechnung des Vermögenszuwachses
bewilligt oder aus Billigkeitsgründen die Kricgsabgabe
ganz oder teilweise erlassen, so ist der auf Grund des
Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 festgestellte Bermögenszuwachs
in gleichem Umfange von der Kriegsabgabe auf Grund
dieses Gesetzes befreit.
Entw. § 32. — Begr. S. 28. — Ausschußber. S. 14. — Sten.B. S. 2254. — Ausf.Best. 5 22;
Vollzugsanw. Art. 11 und Art. 9 Abs. 2.
Inhalt.
I. Jnhultund Entstehungsgeschichte II. Tragweite des ? 32 Abs. 1 ... 302
des § 32 .......... 301 III. Der 2. Absatz des § 32 304
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte.
Der von der NV. gegenüber der Regierungsvorlage nur insofern, als der
Reichsverfassung entsprechend anstatt „Staatenausschuß" gesetzt ist „Reichsrat",
geänderte § 32 ist der sog. „Härteparagraph", wie er auch in anderen Reichssteuerges.
seit der Kriegszeit Eingang gefunden hat.
Die Begr. zu dem § 32 besagt:
„Der Abs. 1 entspricht sachlich dem § 36 KSt.G.; nur soll die Entscheidung
über derartige Anträge durch die oberste Landesfinanzbehörde im Einvernehmen
mit dem Reichsminister der Finanzen und gegebenenfalls durch den
Staatenausschuß erfolgen. Die Gründe hierfür sind zu § 35 des Entw. eines
KAG. für 1919 (@. 12) dargelegt, worauf hier Bezug genommen werden kann.
Um zu vermeiden, daß in den Fällen, in welchen der Bundesrat bereits
gemäß §36 KSt.G. einzelne außerordentliche Vermögensanfälle von der KA.
ganz oder teilweise befreit oder eine anderweite Berechnung des Vermögenszuwachses
bewilligt oder aus Billigkeitsgründen die KA. ganz oder teilweise
erlassen hat, die Entscheidung des Staatenausschusses zum entsprechenden Erlasse
der im Entw. vorgesehenen Abgabe nochmals notwendig wird, will der Entw.