Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

88  31,38.

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anlagte  Abgabe,  soweit  bereits  feststeht,  daß  die  Veranlagung  demnächst  zu
ermäßigen  sein  wird,  ohne  Sicherheitsleistung  und  zinslos  stundet.
III.  Die  Berichtigung  der  Veranlagung  ist  eine  Veranlagungsmaßnahme,
daher  stehen  gegen  völlige  oder  teilweise  Ablehnung  eines  Berichtigungsantrags
aus  §31  dem  Abgabepflichtigen  die  gegen  die  Veranlagung  zulässigen  Rechtsmittel ­
  zu.
§  33.  Auf  Antrag  können  zur  Vermeidung  besonderer  Härten ­
  einzelne  außerordentliche  Vermögensanfälle  von  der  Abgabe ­
  befreit  oder  eine  andcrweite  Berechnung  des  Vermögenszuivachses
  bewilligt  werden,  über  die  Anträge  entscheidet  die
oberste  Landesfinänzbehörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichsminister ­
  der  Finanzen.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet ­
  der  Reichsrat.
Hat  der  Bundesrat  oder  der  Reichsrat  gemäß  §  36  des
Kriegssteuergesctzes  vom  21.  Juni  1916  einzelne  außerordentliche ­
  Vermögensanfälle  von  der  Kriegsabgabc  ganz  oder  teilweise ­
  befreit  oder  eine  anderweite  Berechnung  des  Vermögenszuwachses
  bewilligt  oder  aus  Billigkeitsgründen  die  Kricgsabgabe
  ganz  oder  teilweise  erlassen,  so  ist  der  auf  Grund  des
Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  festgestellte  Bermögenszuwachs
  in  gleichem  Umfange  von  der  Kriegsabgabe  auf  Grund
dieses  Gesetzes  befreit.
Entw.  §  32.  —  Begr.  S.  28.  —  Ausschußber.  S.  14.  —  Sten.B.  S.  2254.  —  Ausf.Best.  5  22;
Vollzugsanw.  Art.  11  und  Art.  9  Abs.  2.

Inhalt.
I.  Jnhultund  Entstehungsgeschichte  II.  Tragweite  des  ?  32  Abs.  1  ...  302
des  §  32  ..........  301  III.  Der  2.  Absatz  des  §  32  304
I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte.
Der  von  der  NV.  gegenüber  der  Regierungsvorlage  nur  insofern,  als  der
Reichsverfassung  entsprechend  anstatt  „Staatenausschuß"  gesetzt  ist  „Reichsrat",
geänderte  §  32  ist  der  sog.  „Härteparagraph",  wie  er  auch  in  anderen  Reichssteuerges.
  seit  der  Kriegszeit  Eingang  gefunden  hat.
Die  Begr.  zu  dem  §  32  besagt:
„Der  Abs.  1  entspricht  sachlich  dem  §  36  KSt.G.;  nur  soll  die  Entscheidung
über  derartige  Anträge  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Reichsminister  der  Finanzen  und  gegebenenfalls  durch  den
Staatenausschuß  erfolgen.  Die  Gründe  hierfür  sind  zu  §  35  des  Entw.  eines
KAG.  für  1919  (@.  12)  dargelegt,  worauf  hier  Bezug  genommen  werden  kann.
Um  zu  vermeiden,  daß  in  den  Fällen,  in  welchen  der  Bundesrat  bereits
gemäß  §36  KSt.G.  einzelne  außerordentliche  Vermögensanfälle  von  der  KA.
ganz  oder  teilweise  befreit  oder  eine  anderweite  Berechnung  des  Vermögenszuwachses ­
  bewilligt  oder  aus  Billigkeitsgründen  die  KA.  ganz  oder  teilweise
erlassen  hat,  die  Entscheidung  des  Staatenausschusses  zum  entsprechenden  Erlasse
der  im  Entw.  vorgesehenen  Abgabe  nochmals  notwendig  wird,  will  der  Entw.
            
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