Abschreibungen.
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wurden berücksichtigt“, „die Forderungen sind vorsichtig be
wertet“, es „wurde angemessen abgeschrieben“, der Gewinn
ergibt sich „nach den vom Aufsiohtsrat festgestellten Abschrei
bungen“, das sind ein paar Ausdrücke, die die fehlende zahlen
mäßige Darstellung der Abschreibungsverluste im Geschäfts
bericht der Aktienvereine ersetzen sollen.
Eine Aktiengesellschaft z. B. trägt einen großen Gewinnrest
aus dem Vorjahre vor. Im nächsten Geschäftsbericht erscheint
dieser Gewinnvortrag nicht in der vorjährigen Höhe, sondern
regelmäßig werden größere Beträge zu ,,Extra“abschreibungen
verbraucht. Vermutlich sind es notwendige ordentliche Ab
schreibungen, die auf das nächste Jahr übertragen werden.
Außerordentliche, offene Abschreibungen werden dem Jahres
reingewinn entnommen (Gewinnverteilungsvorschlag) oder schon
m der Gewinn- und Verlustrechnung dem Jahresgewinn zur
Last geschrieben. Die geheimen, internen, verschleierten Ab
schreibungen können vom Betriebsgewinn, von bestimmten an
deren Gewinnen oder von einer Reserve abgebucht, den Hand-
bingsunkosten oder einem andern Verlustposten zugeschlagen
Werden, so daß sie in keinem Fall bilanzmäßig unmittelbar in
Erscheinung treten. Notwendige Verlustabschreibungen, d. s.
Abbuchungen' erlittener Verluste, können hinausgeschoben wer
‘^cn, sei es durch Einsetzung des Vermögensobjekts mit dem
v °llen, anstatt mit dem verminderten Wert, sei es durch Ein
dellung des Verlustbetrages als Aktivum unter die Debitoren
oder durch Wertexdiöhung anderer Aktiva und Abschreibung des
Verlustes in einem der folgenden Bilanzjahre.
Die Abschreibungen werden individuell oder kollektiv be
lehnet. Beispielsweise werden die Abschreibungsbeträge bzw.
'Prozente für die einzelnen Maschinen und einzelnen Forderungen
und in verschiedener Höhe oder für das gesamte in Maschinen
bzw . Forderungen investierte Kapital in einem einheitlichen Ab
Schreibungsprozentsatz bestimmt. Das letzte Verfahren scheint
U‘ehr in Übung zu sein. Die technische oder natürliche Abschrei
bung auf Anlagevermögen, die nur die technischen Momente der
Abnutzung, Brauchbarkeitsminderung, die wirkliche Erschöpfung
d , er Bodenschätze usw. berücksichtigt, ißt im allgemeinen ge-
n nger als die wirtschaftliche oder kaufmännische Abschreibung,