sowie ihre Erfüllung bis zur Beendigung der bewaff-
neten Auseinandersetzung aufgeschoben,.
Bemerkungen zurArt. VIII
Zu Abs. 1: In der heutigen Zeit der Polizeiaktionen und der
Kriege ohne Kriegserklärungen ist die Grenze zwischen Krieg
und Frieden schwer zu ziehen. Aus diesen Gründen war es erfor-
derlich, den Vermögensschutz auf die Zeit jeder bewaff-
netten Auseinanderse tzun g einschließlich
eines Krieges zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien aus-
zudehnen.:Der Grundsatz der Konvention für den Vermögensschutz
während einer bewaffneten Auseinandersetzung ist also, daß
die. für. Friedenszeiten vorgesehenen Schutzbestimmungen auch
für Kriegszeiten gelten. Das bedeutet insbesondere, daß eine
entschädigungslose Enteignung des Vermögens feindlicher Auslän-
der, sei es zu Krıegszwecken, sei es zu Reparationszwecken,
nicht zulässig ist.
Folgende Einschränkungen erschienen jedoch notwendig:
7u Abs. 2: Um zu verhindern, daß ein feindlicher Staat sein
Auslandsvermögen für seine Kriegsanstrengungen einsetzt, muß
der Staat, in dessen Hoheitsbereich dieses Vermögen belegen
ist, berechtigt sein, Maßnahmen zur Ausschaltung des feindli-
chen Einflusses zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen aber die
Substanz des Vermögens nicht angreifen. Dies wird in Art. VIIL,
Abs. 2 mit den Worten "interessewahrend treuhänderisch für den
Eigentümer zu verwalten" ausgedrückt. Außerdem dürfen die Maß-
nahmen nur vorübergehender Natur sein. Nach Beendigung der
Feindseligkeiten müssen sie aufgehoben werden. Dann gelten die
allgemeinen Grundsätze der Konvention wieder uneingeschränkt.
7u Abs. 3: Da die Entschädigungen für eine Enteignung während
einer bewaffneten Auseinandersetzung nicht gezahlt werden kön-
nen, war es notwendig, die Frage der Ersatzleistungen und Ent-
schädigungen durch eine Sonderbestimmung zu regeln.