Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

sowie ihre Erfüllung bis zur Beendigung der bewaff- 
neten Auseinandersetzung aufgeschoben,. 
Bemerkungen zurArt. VIII 
Zu Abs. 1: In der heutigen Zeit der Polizeiaktionen und der 
Kriege ohne Kriegserklärungen ist die Grenze zwischen Krieg 
und Frieden schwer zu ziehen. Aus diesen Gründen war es erfor- 
derlich, den Vermögensschutz auf die Zeit jeder bewaff- 
netten Auseinanderse tzun g einschließlich 
eines Krieges zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien aus- 
zudehnen.:Der Grundsatz der Konvention für den Vermögensschutz 
während einer bewaffneten Auseinandersetzung ist also, daß 
die. für. Friedenszeiten vorgesehenen Schutzbestimmungen auch 
für Kriegszeiten gelten. Das bedeutet insbesondere, daß eine 
entschädigungslose Enteignung des Vermögens feindlicher Auslän- 
der, sei es zu Krıegszwecken, sei es zu Reparationszwecken, 
nicht zulässig ist. 
Folgende Einschränkungen erschienen jedoch notwendig: 
7u Abs. 2: Um zu verhindern, daß ein feindlicher Staat sein 
Auslandsvermögen für seine Kriegsanstrengungen einsetzt, muß 
der Staat, in dessen Hoheitsbereich dieses Vermögen belegen 
ist, berechtigt sein, Maßnahmen zur Ausschaltung des feindli- 
chen Einflusses zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen aber die 
Substanz des Vermögens nicht angreifen. Dies wird in Art. VIIL, 
Abs. 2 mit den Worten "interessewahrend treuhänderisch für den 
Eigentümer zu verwalten" ausgedrückt. Außerdem dürfen die Maß- 
nahmen nur vorübergehender Natur sein. Nach Beendigung der 
Feindseligkeiten müssen sie aufgehoben werden. Dann gelten die 
allgemeinen Grundsätze der Konvention wieder uneingeschränkt. 
7u Abs. 3: Da die Entschädigungen für eine Enteignung während 
einer bewaffneten Auseinandersetzung nicht gezahlt werden kön- 
nen, war es notwendig, die Frage der Ersatzleistungen und Ent- 
schädigungen durch eine Sonderbestimmung zu regeln.
	        
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