Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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BermögcnSzuwachsstcuergesetz. § 3. 
scheidung dieser Gegenstände findet sich schon im § 4 III pr. Erg.St.G. und in 
den Vermögenssteuergesetzen anderer Bundesstaaten. Hier hat sie ihren Grund 
in dem Wesen der einzelstaatlichen Vermögenssteuern als Ergänzungen der Ein 
kommensteuer behufs Vorbelastung des Besitz- oder fundierten Einkommens 
vor dem Arbeits- oder unfundierten Einkommen: „Bezweckt eine Ergänzungs 
steuer vornehmlich die schärfere Heranziehung des fundierten Einkommens, so 
ist cs folgerichtig, den Maßstab der Besteuerung ausschließlich in denjenigen Ver 
mögensgegenständen zu suchen, welche nach ihrer Natur zur Erzielung eines 
Einkommens, zur Produktion bestimmt sind" (SBegr. zum pr. Erg.St.G. — 
Drucks, d. Abg.H., Sess. 1892/3 Nr. 6 — S. 27f.). Bei einer losgelöst von einer 
Einkommensteuer auftretenden Vermögenssteuer und zumal bei einer einmaligen 
effektiven, mit der besonderen Aufgabe der VZA,, treffen diese Erwägungen 
nicht zu, und hier birgt, zumal bei der Form der Vermögenszuwachssteucr, die 
Ausschließung von Hausrat, Kostbarkeiten, Luxusgegenständen u. dgl. von dem 
steuerbaren Vermögen sogar die Gefahr in sich, daß erhebliche Werte durch Anlage 
in solchen Gegenständen der Besteuerung entzogen werden. Dagegen treffen 
auch bei der VZA., bei ihrer großenHöhe sogar in besonderem Maße, die seinerzeit 
für § 7 WBG. in der Begründung geltend gemachten praktischen Erwägungen 
zu, daß eine einigermaßen zutreffende Wertermittlung und Veranlagung außer- 
ordentlich schwierig und ohne lästiges und unerwünschtes Eindringen in rein 
persönliche Verhältnisse nicht möglich sein würde. Sodann aber würde eine Ein 
beziehung von Möbeln, Hausrat u. dgl. in die Besteuerung zu einer mit dem 
Grundsätze der Belastung nach der Leistungsfähigkeit unvereinbaren Benach 
teiligung der weniger Wohlhabenden und der Familienväter führen, da unter dem 
Gesamtvermögen dieses Mobiliar eine um so größere Rolle zu spielen pflegt, je 
geringer das Gesamtvermögen und je zahlreicher die Familie ist. Allerdings 
werden ja im § 8 Ziff. 3, 4 Ausnahmen von der Ausschließung nicht zu Be 
triebsvermögen oder Grundstückszubehör gehöriger beweglicher Gegenstände von 
der Besteuerung gemacht für Gegenstände aus edlem Metall, Edelsteine, Perlen, 
Kunst-, Schmuck- und Luxusgegenstände sowie Sammlungen. Aber, wie sich 
daraus ergibt, daß nicht deren Wert am Stichtage, sondern die für ihre Anschaf 
fung aufgewendeten Beträge dem steuerbaren Vermögen hinzugerechnet werden, 
handelt es sich nicht darum, daß jene Gegenstände als solches angesehen werden, 
sondern der Sinn jener nur eine Steuerumgehung zu verhüten bestimmten 
Ausnahmevorschrift ist der, daß bei Berechnung des steuerbaren Reinvermögens 
bestimmten Verwendungen von Rohvermögen während des Veranlagungs- 
Zeitraumes die Abzugsfähigkeit versagt wird. 
c) Die Bestandteile des Aktivvermögens und die hiervon abzuziehenden 
Passiva werden in den für das VZAG. vorbehaltlich der Bestimmungen seiner 
§§6—8 maßgebenden Vorschriften der §§2—10 BSt.G. aufgezählt. Diese 
stimmen mit den §§ 2—9 WBG. überein, und diese lehnen sich wiederum an 
pr. Erg.St.G. an. Der Kommissionsbericht zum WBG. (@. 30f.) führt hier- 
über aus: 
„Der Berichterstatter bemerkte zunächst zu den §§ 2—10, welche die objektive 
Steuerpflicht regeln, daß diese Vorschriften mit geringen Ausnahmen genau den 
Bestimmungen des pr. Erg.St.G. entsprechen ... Abgesehen von solchen Ver 
schiedenheiten könne er für diese Vorschriften und für die sonstigen Bestimmungen 
des Entw., die sich genau an das pr. Erg.St.G. anschließen, feststellen, 
daß die Praxis, wie sie sich in Preußen bei der Anwendung des Erq.St G 
durch die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes und durch die Ministe 
rialanweisungen herausgebildet hat, auch für die Anwendung dieses Gesetzes 
maßgebend sein solle. Einen Widerspruch fand diese Feststellung nicht."
	        
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