III. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3.
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Zutreffend hebt über Hoffmann (Sßorbem. 1 zu §§2—9 WBG.) hervor,
daß durch diese Feststellung das, was hier als preußische Praxis bezeichnet ist,
damit für das WBG. und daher auch für das BSt.G., das KSt.G. und das
VZAG. !licht zunr gesetzlichen Inhalt erhoben worden ist, sondern lediglich als
Anhalt für die Auslegung dessen, was der Gesetzgeber gewollt hat, in Betracht
kommen kann, und daß dies insbesondere für die pr. Ausf.Anw. gilt, die selbst
für das pr. Erg.St.G. der Anfechtung im verivaltungsgerichtlichen Verfahren
unterliege, deren Inhalt also um so weniger für die Auslegung der gedachten
Reichsgesetze unanfechtbar sein könne. Aber auch abgesehen hiervon könne der
Sinn der für das ganze Reichsgebiet geltenden Gesetze da, wo das Reichsgesetz
die landesgesetzliche Regelung einer Materie zur Voraussetzling habe, nicht ledig
lich von der Grundlage der in Preußen getroffenen landesgesetzlichcn Regelung
aus beurteilt werden.
<1) In Übereinstimmung mit § 4 pr. Erg.St.G. werden im § 2 BSt.G. als
Bestandteile des Aktivvermögens unterschieden Grundvermögen, Betriebs
vermögen und Kapitalvermögen und ihnen, entsprechend § 8 pr. Erg.St.G., im
§ 9 die vom Aktivverniögen in Abzug zu bringenden Passiva gegenübergestellt.
2. Der Bermögensbegriff in subjektiver Hinsicht.
a) Eigentum t Erben.
«) Grundsätzlich gehören zum steuerbaren Vermögen alle, aber auch
nur solche Sachen und Rechte, die der Steuerpflichtige tatsächlich und un
angefochten als sein Eigen besitzt; auf die Führung des Nachweises, daß er
das Eigentum nach Maßgabe der Vorschriften des Zivilrechts in rechts-
gültiger Weise erlangt hat, kommt es regelmäßig und insbesondere so lange,
als dem Veranlagten das Eigentum von einem Dritten nicht streitig gemacht
wird, nicht an. So auch jetzt § 80 Abs. 1 Satz 1 RAO.: „Wer einen Gegenstand
als ihm gehörig besitzt, wird im Sinne der Steuergesetze wie ein Eigentümer
behandelt." Tie Zugehörigkeit eines Grundstückes zu dem steuerbaren Vermögen
darf daher auch nicht davon abhängig gemacht werden, daß derjenige, der cs tat
sächlich als sein Eigentum besitzt und benutzt, als Eigentümer im Grundbuch ein
getragen ist. Es muß vielmehr ein Grundstück, sobald es auf Grund eines, selbst
nur mündlich abgeschlossenen Beräußerungsvertrages von dem Veräußerer dem
Erwerber zu Eigentum und eigener Rechnung übergeben ist und so lange der
hierdurch geschaffene Zustand mit Willen des Veräußerers besteht, als steuerbares
Vermögen des Erwerbers angesehen und behandelt werden <pr. OVG. in St. 5
S. 222 f., S. 143). Dagegen ist derjenige, der nur'auf Grund einer Schein-
auflassung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, auch steuerlich nicht
als Eigentümer anzusehen (pr. OVG. v. 5. April 1919).
Wer sein Grundstück einem anderen zu Eigentum übertragen, aber sich auf
irgendwelche Zeit den Nießbrauch davon vorbehalten hat, kann nicht während
der Dauer des Nießbrauches als Eigenbesitzer angesehen werden; denn er
nimmt nicht mehr die Stellung eines Eigentümers in Anspruch, hat sich viel
mehr mit der Auflassung (§ 925 BGB.) seines Eigentums entäußert und will
nach dem mit dessen Erwerber geschlossenen Vertrage das diesem zu Eigentum
übertragene Grundstück als dasjenige des Erwerbers, also als eine fremde Sache,
besitzen, um an ihm das vertraglich bedungene Nutzungsrecht auszuüben (pr. OVG.
v. 28. April 1915 — VI WB. 19).
ß) Hängt die Feststellung des steuerbaren Vermögens davon ab, ob ein
rechtzeitig wegen arglistiger Täuschung angefochtener Erbvergleich rechtswirksam
oder nichtig ist, dann hat die Steuerbehörde dies selbständig zu prüfen und für
die Veranlagung zu entscheiden (pr. OVG. in St. 14 S. 393f.).