Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

76  Bermögenszuwachsstcuergcsetz.  §  3.

Grundbesitz  als  solcher  den  einzelnen  Miterben  nach  ihrem  Anteil  anzurechnen
ist  (|n\  OVG.  in  St.  16  S.  365f.).
„Soweit  einem  Miterben  der  Kapitalwert  des  Nachlasses  als  Miterben  und
Miteigentümer  in  Anrechnung  kommt,  umfaßt  das  Eigentumsrecht  zugleich  die
ihm  an  seinen!  Erbteile  zustehenden  Berechtigungen.  Eine  ihm  zustehende
Jahresrente  darf  daher  nur  so  weit  kapitalisiert  und  ihm  als  Vermögen  angerechnet ­
  werden,  als  nicht  die  Rente  aus  den  Revenüen  der  Erbportion  des  Mitcrben
  gezahlt  wird"  (pr.  OVG.  V  W  B  228  v.  11.  März  1916).
l>)  Ehegatten.  Die  Zusammenrechnung  der  Vermögen  der  Ehegatten
ist  in  dem  gemäß  §  5  auch  für  die  BZA.  geltenden  §  14  BSt.G.  vorgeschrieben,
der  lautet:
„Für  die  Veranlagung  der  Besitzsteuer  wird  das  Vermögen  der  Ehegatten
zusammengerechnet,  sofern  sie  nicht  dauernd  voneinander  getrennt  leben.  Die
Ehegatten  sind,  falls  ihr  Vermögen  hiernach  zusammenzurechnen  ist,  der  Staatskasse ­
  als  Gesamtschuldner  der  Steuer  verpflichtet."
<*)  Dieser  §  14  BSt.G.  stimmt  wörtlich  mit  §  13  WBG.  überein  und  entspricht ­
  wie  dieser  §  5  Ziff.  4  Pr.  Erg.St.G.,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die
Zusammenrechnung  nach  dem  KSt.G.,  BSt.G.  und  WBG.,  sofern  nur  die
Ehegatten  nicht  dauernd  voneinander  getrennt  leben,  unter  allen  Umständen
und  in  vollem  Umfange  stattfindet,  ohne  daß  es  darauf  ankommt,  ob,  wie  es
§  5  Ziff.  4  Pr.  Erg.St.G.  verlangt,  eine  Zusammenrechnung  auch  des  Einkommens ­
  aus  dem  Vermögen  nach  den  landesrechtlichen  Eink.St.G.  stattfindet.
Daher  findet  die  Zusammenrechnung,  anders  wie  nach  §  5  Ziff.  4  Pr.  Erg.St.G.
in  Verbindung  mit  §  10  Pr.  Eink.St.G.,  auch  bei  der  nur  beschränkten  Steuer-Pflicht
  statt.  _  .
ß)  Ausgeschlossen  ist  die  Zusammenrechnung  nur,  wenn  die  Ehegatten
„dauernd  voneinander  getrennt  leben".
„Dauernde  Trennung"  erfordert  völliges  Getrenntsein,  wie  im  ehelichen ­
  Leben,  so  im  Haushalt  und  in  der  Wirtschaftsführung,  und  zwar  herbeigeführt ­
  in  der  erkennbaren  Absicht,  die  Trennung  für  längere  Dauer  festzuhalten ­
  (Pr.  OVG.  in  St.  1  S.  253f,  13  S.  87f.).  „Dauernde  Trennung"
liegt  daher  noch  nicht  vor  bei  Verbüßung  einer  Gefängnisstrafe  seitens  des  Ehemannes ­
  spr.  OVG.  in  St.  3  S.  172),  bei  Unterbringung  in  einer  Kranken-<Jrrenhei!-)anstalt
  spr.  OVG.  in  St.  2  S.  175),  bei  mehrjährigem  Kommando  eines
Seeoffiziers  an  Bord  eines  Schiffes  spr.  OVG.  in  St.  13  S.  87),  ferner  nicht,
wenn  der  Ehemann  gerichtlich  zur  Wiederherstellung  des  ehelichen  Lebens  verurteilt ­
  ist  (Pr.  OVG.  in  St.  14  S.  59  f.).  Dagegen  ist  vom  Pr.  OVG.  in  St.
12  S.  63  in  einem  Falle,  wo  die  Ehefrau  sich  länger  als  ein  Jahr  vor  Beginn
des  Steuerjahres  von  dem  Ehemanne  mit  der  Absicht  der  Herbeiführung  der
Ehescheidung  getrennt,  auch  die  Ehescheidungsklage  tatsächlich  erhoben  hatte
und  das  die  Ehe  trennende  Urteil  im  Nov.  des  Steuerjahres  Rechtskraft  erlangt
hatte,  angenommen,  daß  die  Frau  schon  bei  Beginn  des  Steuerjahres  dauernd
von  ihrem  Ehemanne  getrennt  lebte.  Tie  gerichtlich  angeordnete  vorläufige
Trennung  ist  im  steuerlichen  Sinne  dauernd  <pr.  OVG.  VI  B.  1781/94  v.  18.  Juni
1895).  Getrennte  Wirtschaftsführung  liegt  vor,  wenn  beide  Ehegatten  völlig
getrennte  Wohnungen  im  Hause  des  Ehemanns  haben  und  die  Ehefrau  nach
Vereinbarung  als  Entgelt  für  die  ihr  gewährte  freie  Wohnung  int  Hause  des
Ehemanns  diesem  Beköstigung  und  Bedienung  liefert;  die  Voraussetzung  liegt
also  vor,  sofern  die  Absicht  besteht,  eine  solche  Trennung  für  längere  Dauer  festzuhalten ­
  spr.  OVG.  in  St.  13  S.  88).  Vgl.  auch  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.
Anm.  4  zu  z  10.  Auf  das  zwischen  den  Eheleuten  bestehende  eheliche  Güterrecht
kommt  es  nicht  an.
            
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