Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

78  Bermögcnszuwachsstcuergesctz.  §  .1.

auch  nur  steuerlich  als  Alleineigentümer  des  Gesamtgutes  anzusehen,  sondern
bleibt  das  Gesamtgut  gemeinschastliches  Vermögen  der  Gesamtgutsberechtigten,
und  jedem  der  letzteren  ist  derjenige  Älnteil  hiervon  zuzurechnen,  der  auf  ihn
entfallen  wäre,  wenn  das  Gesamtgut  am  Stichtage  unter  die  am  Gesamtgut
beteiligten  Personen  aufgeteilt  wäre  (Gutachten  des  RFH.  v.  9.  April  1919,
Samml.  I  B  51;  pr.  OBG.  in  St.  17  S.  382,  388,  ferner  8.  Juni  und
7.  Dez.  1918  —  B  XI  a  3  und  B  XI  c8,  8.  Febr.  und  8.  März  1919  —
K  XI  b  34  und  K  XI  a  27).  Einen  entgegengesetzten  Standpunkt  hat  der
bad.  BGH.  (Ztschr.  für  bad.  Verwaltung  47  S.  82;  50  S.  38)  eingenommen.  Die  hier
vertretene  Ansicht  des  bad.  VGH.  ist  in  dem  erwähnten  Gutachten  vom  RFH.
verworfen.  Für  das  VZAG.  ist  die  Frage  i.  S.  dieses  Gutachtens  entschieden
durch  §  4  Abs.  2  Satz  2  dieses  Ges.,  ebenso  jetzt  allgemein  durch  §  80  Abs.  2  RAO.
e)  Sonstige  Fälle  des  Eigentums  zur  gesamten  Hand.  Der  gemäß
§  4,  5  VZAG.  auch  für  die  VZA.  anzuwendende,  dem  §  5  Abs.  2  WBG.  wörtlich
gleichlautende  §  4  Abs.  2  BSt.G.  bestimmt:
„Das  Betriebsvermögen  einer  offenen  Handelsgesellschaft  oder  einer  anderen ­
  Erwerbsgesellschaft,  bei  welcher  der  Gesellschafter  als  Unternehmer  (Mitunternehmer) ­
  des  Betriebes  anzusehen  ist,  wird  den  einzelnen  Teilhabern  nach
dem  Verhältnis  ihres  Anteils  zugerechnet."
ft)  Er  bezieht  sich  also  nur  aus  „Erwerbs"gesellschaften,  d.  h.  Gesellschaften, ­
  deren  alleiniger  oder  hauptsächlicher  Zweck  in  Erwerbsgeschästen
besteht.  „Erwerbsgeschäfte"  sind  nun  alle  berufsmäßig  auf  Erwerb  gerichtete
Tätigkeiten  (vgl.  BGB.  v.  RG.Räten  Anm.  4  zu  §  855).  Aber  der  §  4  Abs.  2
BSt.G.  setzt  das  Vorhandensein  von  „Betriebsvermögen"  voraus,  und
solches  ist  nach  §  2  Ziff.  2  nur  beim  Betriebe  von  Land-  oder  Forstwirtschaft,
Bergbau  oder  Gewerbe  vorhanden.
ß)  Der  §  4  Abs.  2  BSt.G.  bezieht  sich  ferner  nur  auf  diejenigen  —  gemäß
Buchstabe  a  Land-  oder  Forstwirtschaft,  Bergbau  oder  Gewerbe  betreibenden  —
Erwerbsgesellschaften,  bei  denen  der  oder  die  Gesellschafter  (nicht  die  Gesetz
schaft  als  solche)  als  Unternehmer  des  Betriebs  anzusehen  sind.  Ob  dies  der
Fall  ist,  richtet  sich  lediglich  nach  der  bürgerlich-rechtlichen  Rechtsform  der  Gesellschaft, ­
  nicht,  wie  in  der  analogen  Bestimmung  des  §  5  Ziss.  3  Pr.  Erg.St.G.
nach  der  landessteuerlichen  Behandlung  der  Gesellschaftsform.  Erwerbsgesellschaften, ­
  bei  denen  nicht  die  Gesellschafter,  sondern  die  ihnen  als  selbständiges
Rechtssubjekt  gegenüberstehende  Gesellschaft  als  solche  als  Unternehmer  des
Betriebes  anzusehen  ist,  sind  lediglich  die  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften ­
  auf  Aktien,  Berggewerkschnften  des  alten  und  neuen  Rechts,  Gesellschaften ­
  mit  beschränkter  Haftung  und  eingetragene  Genossenschaften.  Bezüglich ­
  der  eingetragenen  Genossenschaften  ist  jedoch  die  Ansicht  vertreten,  daß
bei  solchen  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  nicht  die  Genossenschaft  als  solche,
sondern,  wie  bei  der  offenen  Handelsgesellschaft  und  der  einfachen  Kommanditgesellschaft, ­
  die  Gesamtheit  der  Gesellschafter  als  Unternehmer  des  Betriebes
anzusehen  sei.  Diese  von  Fuisting  verfochtene  Ansicht  ist  von  mir  in  Fuisting-Strutz
  Eink.St.G.  Anm.  13  X  I  zu  §2  widerlegt  worden.  Für  das  BSt.G.
und  VZAG.  ergibt  sich  schon  e  contrario  ans  §  6  Ziff.  3  BSt.G.,  wo  „Geschäftsguthaben ­
  bei  Genossenschaften"  schlechthin  als  Kapitalvermögen  bezeichnet
werden,  daß  zwischen  den  einzelnen  Arten  der  eingetragenen  Genossenschaften
kein  Unterschied  zu  machen  ist.
y)  Den  Anlaß  zu  der  besonderen  Bestimmung  des  §  4  Abs.  2  BSt.G.  und
§  5  Abs.  2  WBG.  bot  der  Umstand,  daß  den  Gesellschaftern  der  dort  bezeichneten
Arten  von  Erwerbsgesellschaften  Eigentum  zur  gesamten  Hand  an  dem  Betriebsvermögen ­
  der  Gesellschaft  zusteht;  d.  h.  „die  Gesellschafter  sind  Träger  der  Rechte
            
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