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auch nur steuerlich als Alleineigentümer des Gesamtgutes anzusehen, sondern
bleibt das Gesamtgut gemeinschastliches Vermögen der Gesamtgutsberechtigten,
und jedem der letzteren ist derjenige Älnteil hiervon zuzurechnen, der auf ihn
entfallen wäre, wenn das Gesamtgut am Stichtage unter die am Gesamtgut
beteiligten Personen aufgeteilt wäre (Gutachten des RFH. v. 9. April 1919,
Samml. I B 51; pr. OBG. in St. 17 S. 382, 388, ferner 8. Juni und
7. Dez. 1918 — B XI a 3 und B XI c8, 8. Febr. und 8. März 1919 —
K XI b 34 und K XI a 27). Einen entgegengesetzten Standpunkt hat der
bad. BGH. (Ztschr. für bad. Verwaltung 47 S. 82; 50 S. 38) eingenommen. Die hier
vertretene Ansicht des bad. VGH. ist in dem erwähnten Gutachten vom RFH.
verworfen. Für das VZAG. ist die Frage i. S. dieses Gutachtens entschieden
durch § 4 Abs. 2 Satz 2 dieses Ges., ebenso jetzt allgemein durch § 80 Abs. 2 RAO.
e) Sonstige Fälle des Eigentums zur gesamten Hand. Der gemäß
§ 4, 5 VZAG. auch für die VZA. anzuwendende, dem § 5 Abs. 2 WBG. wörtlich
gleichlautende § 4 Abs. 2 BSt.G. bestimmt:
„Das Betriebsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen
Erwerbsgesellschaft, bei welcher der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
des Betriebes anzusehen ist, wird den einzelnen Teilhabern nach
dem Verhältnis ihres Anteils zugerechnet."
ft) Er bezieht sich also nur aus „Erwerbs"gesellschaften, d. h. Gesellschaften,
deren alleiniger oder hauptsächlicher Zweck in Erwerbsgeschästen
besteht. „Erwerbsgeschäfte" sind nun alle berufsmäßig auf Erwerb gerichtete
Tätigkeiten (vgl. BGB. v. RG.Räten Anm. 4 zu § 855). Aber der § 4 Abs. 2
BSt.G. setzt das Vorhandensein von „Betriebsvermögen" voraus, und
solches ist nach § 2 Ziff. 2 nur beim Betriebe von Land- oder Forstwirtschaft,
Bergbau oder Gewerbe vorhanden.
ß) Der § 4 Abs. 2 BSt.G. bezieht sich ferner nur auf diejenigen — gemäß
Buchstabe a Land- oder Forstwirtschaft, Bergbau oder Gewerbe betreibenden —
Erwerbsgesellschaften, bei denen der oder die Gesellschafter (nicht die Gesetz
schaft als solche) als Unternehmer des Betriebs anzusehen sind. Ob dies der
Fall ist, richtet sich lediglich nach der bürgerlich-rechtlichen Rechtsform der Gesellschaft,
nicht, wie in der analogen Bestimmung des § 5 Ziss. 3 Pr. Erg.St.G.
nach der landessteuerlichen Behandlung der Gesellschaftsform. Erwerbsgesellschaften,
bei denen nicht die Gesellschafter, sondern die ihnen als selbständiges
Rechtssubjekt gegenüberstehende Gesellschaft als solche als Unternehmer des
Betriebes anzusehen ist, sind lediglich die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, Berggewerkschnften des alten und neuen Rechts, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und eingetragene Genossenschaften. Bezüglich
der eingetragenen Genossenschaften ist jedoch die Ansicht vertreten, daß
bei solchen mit unbeschränkter Nachschußpflicht nicht die Genossenschaft als solche,
sondern, wie bei der offenen Handelsgesellschaft und der einfachen Kommanditgesellschaft,
die Gesamtheit der Gesellschafter als Unternehmer des Betriebes
anzusehen sei. Diese von Fuisting verfochtene Ansicht ist von mir in Fuisting-Strutz
Eink.St.G. Anm. 13 X I zu §2 widerlegt worden. Für das BSt.G.
und VZAG. ergibt sich schon e contrario ans § 6 Ziff. 3 BSt.G., wo „Geschäftsguthaben
bei Genossenschaften" schlechthin als Kapitalvermögen bezeichnet
werden, daß zwischen den einzelnen Arten der eingetragenen Genossenschaften
kein Unterschied zu machen ist.
y) Den Anlaß zu der besonderen Bestimmung des § 4 Abs. 2 BSt.G. und
§ 5 Abs. 2 WBG. bot der Umstand, daß den Gesellschaftern der dort bezeichneten
Arten von Erwerbsgesellschaften Eigentum zur gesamten Hand an dem Betriebsvermögen
der Gesellschaft zusteht; d. h. „die Gesellschafter sind Träger der Rechte