Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Vorwort.

Gutheißung  durch  die  Reichsregierung  verhängnisvolle  politische
Generalstreik.  Auch  unsere  glänzenden  postalischen  Verhältnisse,  die
keineswegs  nur  eine  Folge  der  Kohlennot  sind  —  in  der  Großstadt
München  findet  z.  B.  Sonntags  überhaupt  keine  Postbestellnng
statt  —,  waren  dem  raschen  Fortschreiten  der  Fertigstellung  des
Buches  hinderlich,  indem  sie  den  Verkehr  zwischen  Verleger,  Drucker
und  mir  verzögerten.
Wenn  es  mir  gelang,  die  Arbeit  in  der  Hauptsache  bis  Anfang
dieses  Jahres  fertigzustellen,  so  wäre  mir  das  trotz  Aufwendung
aller  Kräfte  nicht  möglich  gewesen,  hätte  ich  nicht  meinen  Kommentar ­
  zum  Kriegssteuergesetz  vom  21.  Juni  1916  in  weitem  Umfange ­
  benutzen  können.  Denn  das  Gesetz  über  die  Vermögenszuwachsabgabe ­
  fußt  ja  auf  diesem  Gesetze,  soweit  es  die  Einzelpersonen ­
  betrifft,  und  den  in  meinem  Kriegssteuerkommentar  ebenfalls ­
  erläuterten  Besttmmungen  des  Besitzsteuergesetzes,  das  Kriegsabgabegesetz ­
  für  1919  aber  hinsichtlich  der  Gesellschaften  gleichfalls
auf  dem  Kriegssteuergesetz.  Meine  Ausführungen  in  dem  Kriegssteuerkommentar ­
  zu  benutzen  war  ich  um  so  mehr  in  der  Lage,
als  die  Rechtsprechung  sich  ihnen  bisher  in  fast  allen  Fragen,  zu
denen  sie  Stellung  zu  nehmen  Gelegenheit  hatte,  angeschlossen  hat;
mir  sind  augenblicklich  nur  zwei  oder  drei  Fragen  von  größerer
Bedeutung  gegenwärtig,  in  denen  dies  in  der  einen  seitens  des
Reichsgerichts,  in  der  oder  den  andern  seitens  vereinzelter  einzelstaatlicher ­
  oberster  Verwaltungsgerichte  nicht  der  Fall  gewesen  ist,
und  in  der  ersten  Frage  hat  inzwischen  der  jetzt  zuständige  Reichsfinanzhof ­
  in  einem  Urteile  zu  erkennen  gegeben,  daß  er,  wenn  sie
zu  seiner  Entscheidung  käme,  sich  meiner  Ansicht  und  nicht  der  des
Reichsgerichts  anschließen  würde.
Die  so  weitgehende  Ubereinsümmung  der  Rechtsprechung  mit
den  in  meinem  Kriegssteuerkommentar  niedergelegten  Ansichten
erleichterte  mir  die  Berücksichtigung  der  seit  letzterem  erflossenen
sehr  umfangreichen  Rechtsprechung,  und  meine  jetzige  amtliche
Stellung,  in  der  mir  alle  wichtigeren  Steuerentscheidungen  aller
einzelstaatlichen  obersten  Verwaltungsgerichtshöfe  bzw.  der  bay-
            
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