Vorwort.
Gutheißung durch die Reichsregierung verhängnisvolle politische
Generalstreik. Auch unsere glänzenden postalischen Verhältnisse, die
keineswegs nur eine Folge der Kohlennot sind — in der Großstadt
München findet z. B. Sonntags überhaupt keine Postbestellnng
statt —, waren dem raschen Fortschreiten der Fertigstellung des
Buches hinderlich, indem sie den Verkehr zwischen Verleger, Drucker
und mir verzögerten.
Wenn es mir gelang, die Arbeit in der Hauptsache bis Anfang
dieses Jahres fertigzustellen, so wäre mir das trotz Aufwendung
aller Kräfte nicht möglich gewesen, hätte ich nicht meinen Kommentar
zum Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916 in weitem Umfange
benutzen können. Denn das Gesetz über die Vermögenszuwachsabgabe
fußt ja auf diesem Gesetze, soweit es die Einzelpersonen
betrifft, und den in meinem Kriegssteuerkommentar ebenfalls
erläuterten Besttmmungen des Besitzsteuergesetzes, das Kriegsabgabegesetz
für 1919 aber hinsichtlich der Gesellschaften gleichfalls
auf dem Kriegssteuergesetz. Meine Ausführungen in dem Kriegssteuerkommentar
zu benutzen war ich um so mehr in der Lage,
als die Rechtsprechung sich ihnen bisher in fast allen Fragen, zu
denen sie Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, angeschlossen hat;
mir sind augenblicklich nur zwei oder drei Fragen von größerer
Bedeutung gegenwärtig, in denen dies in der einen seitens des
Reichsgerichts, in der oder den andern seitens vereinzelter einzelstaatlicher
oberster Verwaltungsgerichte nicht der Fall gewesen ist,
und in der ersten Frage hat inzwischen der jetzt zuständige Reichsfinanzhof
in einem Urteile zu erkennen gegeben, daß er, wenn sie
zu seiner Entscheidung käme, sich meiner Ansicht und nicht der des
Reichsgerichts anschließen würde.
Die so weitgehende Ubereinsümmung der Rechtsprechung mit
den in meinem Kriegssteuerkommentar niedergelegten Ansichten
erleichterte mir die Berücksichtigung der seit letzterem erflossenen
sehr umfangreichen Rechtsprechung, und meine jetzige amtliche
Stellung, in der mir alle wichtigeren Steuerentscheidungen aller
einzelstaatlichen obersten Verwaltungsgerichtshöfe bzw. der bay-