Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

82  BermögenSzuwachssteuergesetz.  8  .i.

1.  inländische  Grundstücke  einschl.  Zubehör  („Grundvermögen"),  denen
gleichstehen  Berechtigungen,  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden ­
  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  gelten  (§  2  Ziff.  1,  §  3);
2.  das  dem  Betriebe  der  Land-  oder  Forstwirtschaft,  des  Bergbaues  oder
eines  Gewerbes  in  Deutschland  dienende  „Betriebsvermögen",  das
alle  dem  Unternehmen  gewidmeten  Gegenstände  umfaßt  (§  2  Zisf.  2,
8  4  Abs.  1);
3.  als  „Kapitalvermögen"  „das  gesamte  sonstige  Vermögen,  das  nicht
Grund-  oder  Betriebsvermögen  ist"  (§  2  Ziff.  3);
jedoch  a)  mit  Ausschluß  aller  weder  unter  §  7  fallenden  noch  als  Zubehör
eines  Grundstücks  oder  Bestandteil  eines  Betriebsvermögens  anzusehenden
beweglichen  Gegenstände,  und
b)  nach  Abzug  der  Schulden  und  des  Wertes  der  dem  Steuerpflichtigen
obliegenden  oder  auf  einem  Lehen,  Fideikomniiß  oder  Stammgut  ruhenden
Leistungen  der  im  §  5  Ziff.  5  bezeichneten  Art,  indes  mit  den  im  §  10  Abs.  2
bezeichneten  Ausnahmen.
Die  objektive  Steuerpflicht  ist  also  teils  von  der  Beschaffenheit,  teils  von
der  Verwendung  der  einzelnen  Gegenstände  abhängig;  inländische  Grundstücke
sind  vermöge  ihrer  Beschaffenheit  schlechthin  steuerpflichtig,  andere  Gegenstände
entweder,  wenn  sie  vermöge  ihrer  Beschaffenheit  unter  §  6  oder  §  3  BSt.G.
fallen,  oder  vermöge  ihrer  Verwendung,  wenn  sie  Zubehör  inländischer  Grundstücke ­
  sind  oder  zum  inländischen  Betriebsvermögen  eines  Land-,  Forstwirtschafts-,
  Bergbau-  oder  sonstigen  gewerblichen  Unternehmens  gehören.
Aus  den  doppelten,  für  die  Zugehörigkeit  zum  steuerbaren  Vermögen
maßgebenden  Gesichtspunkten,  Beschaffenheit  und  Verwendung,  ergibt  sich
einerseits,  daß  gleichartige  Gegenstände  je  nach  ihrer  Verwendung  steuerpflichtig
oder  steuerfrei  sein  können,  andererseits,  daß  sich  die  Begriffe  „Grundvermögen"
und  „Betriebsvermögen"  nicht  gegenseitig  ausschließen,  während  allerdings
der  Begriff  des  „Kapitalvermögens"  in  §  2  vermöge  dessen  Umschreibung  als
„das  gesamte  sonstige  Vermögen,  das  nicht  Grund-  oder  Betriebsvermögen  ist",
klarstellt,  daß,  was  Grund-  oder  Betriebsvermögen  ist,  für  die  Unterstellung  unter
das  „Kapitalvermögen"  •  unbedingt  ausscheidet,  die  Begriffe  „Grund-"  und
„Betriebsvermögen"  also  insofern  den  Vorrang  vor  dem  des  „Kapitalvermögens"
haben.  Ob  aber  ein  Gegenstand,  der  seiner  Beschaffenheit  nach  Grundvermögen
ist,  aber  dem  Betriebe  der  Land-  oder  Forstwirtschaft,  des  Bergbaues  oder
eines  Gewerbes  dient,  also  nach  seiner  Verwendung  „Betriebsvermögen"  ist,
dem  einen  oder  dem  anderen  zuzurechnen  ist,  sagt  das  BSt.G.  nicht.  Dem  §  11
Abs.  2  und  3  pr.  Erg.St.G.  entsprechende  Bestimmungen  enthält  weder  das  BSt.G.
noch  das  WBG.,  sondern  nur  §  35  BSt.G.  Ausf.Best.  Soweit  es  sich  nur  darum
handelt,  ob  ein  Gegenstand  überhaupt  zum  steuerbaren  Vermögen  gehört,
macht  es  nun,  abgesehen  von  der  Frage  der  Behandlung  ausländischen  Gewerbebetrieben ­
  dienender  inländischer  Grundstücke  und  des  umgekehrten  Falles,  keinen
Unterschied,  welchem  der  in  den  Nummern  1—3  des  §  2  unterschiedenen  Vermögensarten ­
  ein  Gegenstand  zuzurechnen  ist,  wohl  aber  für  die  Bewertung.
Hierfür  muß  aber  die  wirtschaftliche  Zusammengehörigkeit  und  das  Wesen  der
zu  einer  wirtschaftlichen  Einheit  zusammengefaßten,  d.  h.  einem  einheitlichen
wirtschaftlichen  Zwecke  dienenden  Gegenstände  in  ihrer  Gesamtheit  entscheide!:.
Ist  der  Hauptzweck  eines  wirtschaftlichen  Betriebes  die  Nutzung  des  dem  Steuerpflichtigen ­
  gehörigen  Grundvermögens,  dann  ist  das  als  Mittel  zu  diesem  Zweck
dienende  Betriebsvermögen,  auch  soweit  es  nicht  Zubehör  der  Grundstücke  ist,
mit  dem  Grundvermögen  zu  bewerten;  umgekehrt  sind  Grundstücke,  die  nur  als
Mittel  zu  dem  Zwecke  des  Betriebes  eines  Bergbaues  oder  sonstigen  Gewerbes
            
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