Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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III.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.

Anwendung  auf  einige  besonders  wichtige  Fälle  sichern  (RGZ.  77  S.  36).  Zu
§  97  Abs.  1  Satz  2  vgl.  RGZ.  77  S.  241).
Für  den  Rechtsbegriff  des  „Bestandteils"  oder  „Zubehörs"  eines  Grundstücks ­
  ist  das  Recht  der  belegenen  Sache,  also  das  für  das  Grundstück  geltende  Recht
maßgebend.
<i)  Berechtigungen,  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden ­
  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  gelten  (§  3  BSt.G.).
Die  Begründung  zu  dem  gleichlautenden  §  3  WBG.  bemerkt  hierzu:  „Den
Grundstücken  stehen  gleich  Berechtigungen,  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke
beziehenden  Vorschriften  des  bürgerl.  Rechts  gelten,  z.  B.  das  Erbbaurecht  (§  1012
BGB.),  das  Erbpachtrecht  mit  Einschluß  des  Büdner-  und  Häuslerrechts  (Art.  63
Einf.G.  z.  BGB.),  das  Bergwerkseigentum  u.  a.  m."
In  Betracht  kommen  hier  nur  subjektiv-persönliche,  aber  vererbliche  und
veräußerliche  Rechte;  die  subjektiv-dinglichen,  mit  einem  bestimmten  Grundstück
untrennbar  verbundenen  Rechte  bilden  nach  §  96  BGB.  Bestandteile  des  Grundstücks. ­
  Ob  eine  verliehene  Berechtigung  als  subjektiv-dingliches,  subjektiv-persönliches, ­
  aber  vererbliches  und  veräußerliches  oder  rein  persönliches  Recht
anzusehen  ist,  richtet  sich  nach  Wortlaut  und  Inhalt  der  Verleihung;  ohne  Zustimmung ­
  des  Verleihenden  kann  der  Charakter  des  Rechtes  nicht  geändert  werden,
auch  nicht  durch  Grundbucheintragung  (viele  E.  des  Pr.  OVG.  betr.  Umsatzund
  Zuwachssteuerpflicht  der  Veräußerung  von  Apotheken,  u.  a.  54  S.  23  und
VIIC  449  v.  15.  Mai  1914).  Es  fallen  aber  unter  §  3  BSt.G.  nicht  nur  Rechte,  die
durch  Reichsgesetz  den  Grundstücken  gleichgestellt  sind,  sondern  auch  diejenigen,
für  die  nach  Landesrecht  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
des  bürgerl.  Rechtes  gelten  (so  Pr.  OVG.  VII  C  808  v.  19.  Sept.  1913  in  AM.
1913  S.  293ff.  in  bezug  auf  den  gleichlautenden  §  2  Zuw.St.G.).  Das  Reichsrecht ­
  nennt  als  solche  nur  das  Erbbaurecht.  Für  Preußen  ist  maßgebend  einmal ­
  Art.  22  Ausf.G  z.  RGBO.  („die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
  der  Grundbuchordnung  und  dies.  Ges.  finden,  soweit  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist,  auf  Bergwerke,  selbständige  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten  und
andere  selbständige  Gerechtigkeiten  entsprechende  Anwendung")  und  sodann
Art.  40  Ausf.G.  z.  BGB.  („Für  Gerechtigkeiten,  die  nach  den  bisherigen  Gesetzen
  in  Ansehung  der  Eintragung  in  die  gerichtlichen  Bücher  und  der  Verpfändung ­
  den  Grundstücken  gleichstehen  (selbständige  Gerechtigkeiten),  gelten  die  sich
auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  des  BGB.,  wenn  die  Gerechtigkeit
ein  Grundbuchblatt  erhalten  hat.")  Nicht  erforderlich  ist  nach  Art.  40  pr.  Ausf.G.
z.  BGB.,  daß  die  Berechtigung  ein  besonderes  Grundbuchblatt,  es  genügt
vielmehr,  daß  sie  mit  dem  Grundstück  ein  gemeinschaftliches  Grundbuchblatt
erhalten  hat  (Pr.  OVG.  VII  C70  v.  14.  April  1910,  VII  C  21  v.  2.  Juni  1916
u.  a.  Pr.  Vcrw.Bl.  36  S.  119,  Güthe  GBO.  Stern.  4  zu  §4.)  Nicht  von  der  Eintragung ­
  im  Grundbuch  abhängig  sind  Erbbaurechte,  die  nach  früherem  Rechte
begründeten  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten  und  Salzabbau-Gerechtigkeiten  in
der  Provinz  Hannover  (pr.  Ges.  v.  4.  Aug.  1904  —  pr.  GS.  S.  235);  vgl.  Güthe
a.  a.  O.  Anm.  36,  44,  53  zu  Art.  22  Ausf.G.  z.  RGBO.
Sonstige  Berechtigungen,  die  unter  §  3  BSt.G.  fallen  können,  sind  Erbbaurechte ­
  (Art.  63  Einf.G.  z.  BGB.),  Fährgerechtigkeiten,  Schiffsmühlen-  und
andere  Mühlengerechtigkeiten  (Art.  65  a.  a.  £).),  Gerechtigkeiten  behufs  Gewinnung ­
  eines  den  bergrechtlichen  Vorschriften  nicht  unterliegenden  Minerals
(Art.  68  et.  et.  £).),  Fischereiberechtigungen  (Art.  69  a.  a.  £).),  Zwangs-  und  Bannrecht ­
  und  Realgewerbeberechtigungen  (Art.  74  a.  a.  £>.),  Kirchstuhlberechtigungen,
Erbbegräbnisse  (Art.  133  a.  a.  £).),  Erbbauberechtigungen  des  früheren  Rechtes
(Superfizies,  Platzrecht)  (Art.  184  et.  a.  £).),  emphyteutische  Rechte  (Art.  196
            
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