85
III. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3.
Anwendung auf einige besonders wichtige Fälle sichern (RGZ. 77 S. 36). Zu
§ 97 Abs. 1 Satz 2 vgl. RGZ. 77 S. 241).
Für den Rechtsbegriff des „Bestandteils" oder „Zubehörs" eines Grundstücks
ist das Recht der belegenen Sache, also das für das Grundstück geltende Recht
maßgebend.
<i) Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten (§ 3 BSt.G.).
Die Begründung zu dem gleichlautenden § 3 WBG. bemerkt hierzu: „Den
Grundstücken stehen gleich Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke
beziehenden Vorschriften des bürgerl. Rechts gelten, z. B. das Erbbaurecht (§ 1012
BGB.), das Erbpachtrecht mit Einschluß des Büdner- und Häuslerrechts (Art. 63
Einf.G. z. BGB.), das Bergwerkseigentum u. a. m."
In Betracht kommen hier nur subjektiv-persönliche, aber vererbliche und
veräußerliche Rechte; die subjektiv-dinglichen, mit einem bestimmten Grundstück
untrennbar verbundenen Rechte bilden nach § 96 BGB. Bestandteile des Grundstücks.
Ob eine verliehene Berechtigung als subjektiv-dingliches, subjektiv-persönliches,
aber vererbliches und veräußerliches oder rein persönliches Recht
anzusehen ist, richtet sich nach Wortlaut und Inhalt der Verleihung; ohne Zustimmung
des Verleihenden kann der Charakter des Rechtes nicht geändert werden,
auch nicht durch Grundbucheintragung (viele E. des Pr. OVG. betr. Umsatzund
Zuwachssteuerpflicht der Veräußerung von Apotheken, u. a. 54 S. 23 und
VIIC 449 v. 15. Mai 1914). Es fallen aber unter § 3 BSt.G. nicht nur Rechte, die
durch Reichsgesetz den Grundstücken gleichgestellt sind, sondern auch diejenigen,
für die nach Landesrecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften
des bürgerl. Rechtes gelten (so Pr. OVG. VII C 808 v. 19. Sept. 1913 in AM.
1913 S. 293ff. in bezug auf den gleichlautenden § 2 Zuw.St.G.). Das Reichsrecht
nennt als solche nur das Erbbaurecht. Für Preußen ist maßgebend einmal
Art. 22 Ausf.G z. RGBO. („die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften
der Grundbuchordnung und dies. Ges. finden, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, auf Bergwerke, selbständige Kohlenabbau-Gerechtigkeiten und
andere selbständige Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung") und sodann
Art. 40 Ausf.G. z. BGB. („Für Gerechtigkeiten, die nach den bisherigen Gesetzen
in Ansehung der Eintragung in die gerichtlichen Bücher und der Verpfändung
den Grundstücken gleichstehen (selbständige Gerechtigkeiten), gelten die sich
auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des BGB., wenn die Gerechtigkeit
ein Grundbuchblatt erhalten hat.") Nicht erforderlich ist nach Art. 40 pr. Ausf.G.
z. BGB., daß die Berechtigung ein besonderes Grundbuchblatt, es genügt
vielmehr, daß sie mit dem Grundstück ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt
erhalten hat (Pr. OVG. VII C70 v. 14. April 1910, VII C 21 v. 2. Juni 1916
u. a. Pr. Vcrw.Bl. 36 S. 119, Güthe GBO. Stern. 4 zu §4.) Nicht von der Eintragung
im Grundbuch abhängig sind Erbbaurechte, die nach früherem Rechte
begründeten Kohlenabbau-Gerechtigkeiten und Salzabbau-Gerechtigkeiten in
der Provinz Hannover (pr. Ges. v. 4. Aug. 1904 — pr. GS. S. 235); vgl. Güthe
a. a. O. Anm. 36, 44, 53 zu Art. 22 Ausf.G. z. RGBO.
Sonstige Berechtigungen, die unter § 3 BSt.G. fallen können, sind Erbbaurechte
(Art. 63 Einf.G. z. BGB.), Fährgerechtigkeiten, Schiffsmühlen- und
andere Mühlengerechtigkeiten (Art. 65 a. a. £).), Gerechtigkeiten behufs Gewinnung
eines den bergrechtlichen Vorschriften nicht unterliegenden Minerals
(Art. 68 et. et. £).), Fischereiberechtigungen (Art. 69 a. a. £).), Zwangs- und Bannrecht
und Realgewerbeberechtigungen (Art. 74 a. a. £>.), Kirchstuhlberechtigungen,
Erbbegräbnisse (Art. 133 a. a. £).), Erbbauberechtigungen des früheren Rechtes
(Superfizies, Platzrecht) (Art. 184 et. a. £).), emphyteutische Rechte (Art. 196