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FÜNFTER TEIL
Mitglieder der Versicherungskassen, Beamte
Die vorsätzliche Zuwendung von Unterstützungen aus dem Vermögen
der Kasse an nicht bezugsberechtigte Personen, die nicht Kassenmitglieder
3ind oder an deren Angehörige, wird mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu
sinem Jahre bestraft.
Der gleichen Strafe verfällt, wer im Falle der Gewährung von Ver-
sicherungsleistungen wissentlich zulässt, dass Gelder oder anderes Eigentum
der Kasse zu anderen als den im Statut vorgesehenen Zwecken verwendet
wird. VUebersteigen die gewährten Leistungen oder die ausgegebenen
Beträge 30.000 Mark, so geht der Schuldige aller persönlichen und bürger-
lichen Ehrenrechte sowie aller Privilegien verlustig. Ausserdem kann
über ihn eine Freiheitsstrafe von 1—3 Jahren verhängt werden. Hat der
Schuldige fahrlässig gehandelt und hat er den entstandenen Schaden frei-
willig ersetzt, so kann die Strafe in eine Haftstrafe von höchstens 3 Monaten
ımgewandelt werden.
Arbeitgeber
Die Verletzung der Vorschriften über den Nachweis der in den Betrieben
ausgeführten Arbeiten, der Zahl der dort beschäftigten Personen, den Betrag
der Löhne, der Tage der Lohnzahlung, ihres Austritts und ihrer Beurlaubung
sowie die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Vorlage der
durch das Gesetz von 1912 vorgeschriebenen Urkunden, Rechnungen,
Register und Listen werden mit seiner Geldstrafe bis zu 10.000 estnischen
Wa und im Rückfalle mit einer solchen bis zu 20.000 estnischen Mark
estraft.
Die Mitteilung falscher Nachweise wird mit einer Geldstrafe bis zu
100.000 estnischen Mark oder mit Gefängnis von 2 bis 4 Monaten bestraft,
Die Beschäftigung weiblicher Kassenmitglieder mit einer Lohnarbeit vor
Ablauf von vier Wochen nach ihrer Entbindung wird mit einer Geldstrafe
ois zu 10.000 estnischen Mark oder mit Haft bis zu einem Monat bestraft.
Versicherte und dritte Personen
Die Organe der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, gegen Personen, die
ler Verletzung der Vorschriften des Gesetzes über die Krankenversicherung
ler Arbeiter beschuldigt werden, die Strafverfolgung einzuleiten.
GRIECHENLAND
GESETZ NE. 2868 voM 19. NOVEMBER UND 8, DEZEMBER 1923
Wer als Arbeitgeber es unterlässt oder verweigert, soweit er dazu ver-
pflichtet ist, sein Personal zu versichern, wird für jeden Monat der Verzöge-
tung mit einer Geldstrafe von 2.000 Drachmen zugunsten der Arbeiter-
versicherungskasse bestraft.
Die Beitreibung dieser Summe fällt in die Zuständigkeit des Ministers
tür Volkswirtschaft (Gesetz Nr. 551, Art. 6, Abs. 4)
GROSSBRITANNIEN
GESETZ VOM 16. DEZEMBER 1911
{N DER FASSUNG DES GESETZES VOM 7. AUGUST 1924
Die Strafverfolgung wegen Verletzung der gesetzlichen Vorschriften ist
N. den Abschnitten 96 bis 99 des Teils IV des Gesetzes vom 7, August
1924 vorgesehen.