Object: Die obligatorische Krankenversicherung

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FÜNFTER TEIL 
Mitglieder der Versicherungskassen, Beamte 
Die vorsätzliche Zuwendung von Unterstützungen aus dem Vermögen 
der Kasse an nicht bezugsberechtigte Personen, die nicht Kassenmitglieder 
3ind oder an deren Angehörige, wird mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 
sinem Jahre bestraft. 
Der gleichen Strafe verfällt, wer im Falle der Gewährung von Ver- 
sicherungsleistungen wissentlich zulässt, dass Gelder oder anderes Eigentum 
der Kasse zu anderen als den im Statut vorgesehenen Zwecken verwendet 
wird. VUebersteigen die gewährten Leistungen oder die ausgegebenen 
Beträge 30.000 Mark, so geht der Schuldige aller persönlichen und bürger- 
lichen Ehrenrechte sowie aller Privilegien verlustig. Ausserdem kann 
über ihn eine Freiheitsstrafe von 1—3 Jahren verhängt werden. Hat der 
Schuldige fahrlässig gehandelt und hat er den entstandenen Schaden frei- 
willig ersetzt, so kann die Strafe in eine Haftstrafe von höchstens 3 Monaten 
ımgewandelt werden. 
Arbeitgeber 
Die Verletzung der Vorschriften über den Nachweis der in den Betrieben 
ausgeführten Arbeiten, der Zahl der dort beschäftigten Personen, den Betrag 
der Löhne, der Tage der Lohnzahlung, ihres Austritts und ihrer Beurlaubung 
sowie die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Vorlage der 
durch das Gesetz von 1912 vorgeschriebenen Urkunden, Rechnungen, 
Register und Listen werden mit seiner Geldstrafe bis zu 10.000 estnischen 
Wa und im Rückfalle mit einer solchen bis zu 20.000 estnischen Mark 
estraft. 
Die Mitteilung falscher Nachweise wird mit einer Geldstrafe bis zu 
100.000 estnischen Mark oder mit Gefängnis von 2 bis 4 Monaten bestraft, 
Die Beschäftigung weiblicher Kassenmitglieder mit einer Lohnarbeit vor 
Ablauf von vier Wochen nach ihrer Entbindung wird mit einer Geldstrafe 
ois zu 10.000 estnischen Mark oder mit Haft bis zu einem Monat bestraft. 
Versicherte und dritte Personen 
Die Organe der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, gegen Personen, die 
ler Verletzung der Vorschriften des Gesetzes über die Krankenversicherung 
ler Arbeiter beschuldigt werden, die Strafverfolgung einzuleiten. 
GRIECHENLAND 
GESETZ NE. 2868 voM 19. NOVEMBER UND 8, DEZEMBER 1923 
Wer als Arbeitgeber es unterlässt oder verweigert, soweit er dazu ver- 
pflichtet ist, sein Personal zu versichern, wird für jeden Monat der Verzöge- 
tung mit einer Geldstrafe von 2.000 Drachmen zugunsten der Arbeiter- 
versicherungskasse bestraft. 
Die Beitreibung dieser Summe fällt in die Zuständigkeit des Ministers 
tür Volkswirtschaft (Gesetz Nr. 551, Art. 6, Abs. 4) 
GROSSBRITANNIEN 
GESETZ VOM 16. DEZEMBER 1911 
{N DER FASSUNG DES GESETZES VOM 7. AUGUST 1924 
Die Strafverfolgung wegen Verletzung der gesetzlichen Vorschriften ist 
N. den Abschnitten 96 bis 99 des Teils IV des Gesetzes vom 7, August 
1924 vorgesehen.
	        
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