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Borwort.
uschen Oberberufungskommission fortlaufend zur Kenntnis kommen, ' D
ermöglichte eine noch vollständigere Berüchichtigung dieses Materials w
als in dem Kriegssteuerkommentar. Daß aber die Drucklegung sich K
hinzog, gereichte dem Buche insofern zum Vorteil, als ich dadurch in
in die Lage kam, Urteile namentlich des Reichsfinanzhofs noch zr
aus allerjüngster Zeit, selbst noch aus dem März 1920 zu berück- m
sichtigen, was namentlich wegen der gerade in den letzten Monaten 3(
vom Reichsfinanzhof aufgestellten neuen — den in meinen Schriften A
vertretenen Ansichten entsprechenden — Grundsätze über Abschrei- ! ck
düngen u. a. von Wichtigkeit war. • ; -n
Gerade die enge Anlehnung des Vermögenszuwachs- und des
Kriegsabgabegesetzes für 1919 an die in meinem Kriegssteuer
kommentar erläuterten Gesetze und die weitgehende Übereinstim
mung der Rechtsprechung mit meinen dort vertretenen Ansichten e-
legten die Erwägung nahe, ob es nicht genüge, den vorliegenden d
Kommentar als eine Ergänzung zu jenem früheren zu gestalten. I A
Vom geschäftlichen Standpunkt hätte dies für den Herrn Verleger j g>
manche Vorteile gehabt. Doch hat dieser sein geschäftliches Interesse 1 d
hinter das der Benutzer des Kommentars zurückgestellt und lieber j b
die hohen Kosten und das spätere Erscheinen des Buches in den ! 5i
Kauf genommen, als dessen Benutzem zuzumuten, zuni Verständnis ' st
auch den Kriegssteuerkommentar zur Hand zu nehmen. ? fi
Im Interesse der leichten Benutzbarkeit sind auf Wunsch des j n
Herm Verlegers sogar die Ausführungsbestimmungen und Voll
zugsanweisungen für beide Gesetze vollständig aufgenommen, ob
wohl viele Paragraphen der Ausführungsbestimmungen und der : • :
Vollzugsanweisung zum Kriegsabgabegesetz mit denen zum Ver- i
mögenszuwachsabgabegesetze völlig übereinstimmen. Sogar die ! ]
Muster wünschte der Herr Verleger entgegen meinem Vorschlage ]
und trotz der ihm gerade durch ihren Satz erwachsenden großen
Kosten nicht weggelassen zu sehen. 1 v
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So, wie es vorliegt, stellt sich das Buch daher dank der ß
Großzügigkeit des Verlegers als ein völlig selbständiges f s