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Äcrmögcnszuwachsstcucrgesetz. 8 lt-
der Gesetzgeber eine solche Komplikation beabsichtigt habe, ist um so weniger
anzunehmen, als der Stichtag für die 58©t. der 31. Dez. ist, sich also das nMngels
der Annahme besonderer Wirtschaftsjahre für einzelne Ertragsquellen natürliche
Wirtschaftsjahr, nämlich das Kalenderjahr als das am Stichtag „laufende" Jahr
darstellt, und als die Landessteuergesetzgebung besondere vom Kalenderjahr
abweichende Wirtschafts oder Betriebsjahre in Wahrheit überhaupt nicht für
das Einkommen kennt, sondern nur für einzelne Arten von Ertragsquellen und
deren Erträge; denn was z. B. das Pr. Eink.St.G. „Einkommensquellen" nennt,
sind in Wahrheit Ertragsquellen, und das „Einkommen" aus den einzelnen
Quellen ist Ertrag <vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 1 zu §6). Die
„laufenden Jahreseinkünfte" sind also die sich als Einkommens-
teile darstellenden Einnahmen des am Stichtage zu Ende gehenden
Kalenderjahres und stehen im Gegensatze zu Ersparnissen aus früheren
Kalenderjahren und zu Einnahmen des laufenden Jahres, welche sich nicht als
„Einkommen" darstellen.
4. Zu den Jahres„einkünften" gehören infolge der Einschaltung des
RT. auch „Bank- oder sonstige Guthaben". Gedacht ist hierbei vor allem
an die Guthaben des Überweisungs-, Giro- und Scheckverkehrs. Aber nach der
weiteren Fassung fallen hierunter Geldforderungen aller Art. Das ist
auch berechtigt; denn die Person des Schuldners kann nicht ausschlaggebend sein
dafür, ob eine Forderung als „Einkommen" anzusehen ist, und das ist der ent
scheidende Gesichtspunkt. Ob eine Forderung zu den Einkünften, d. i. dem
Roheinkommen des laufenden Jahres, gehört, richtet sich nach dem Zeitpunkt
der Fälligkeit; denn vor der Fälligkeit „steht" der Betrag dem Berechtigten
nicht „zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder Bildung von Vermögen
zur Verfügung", ist er also begrifflich nicht Einkommen. Vgl. Fuisting-
Strutz Eink.St.G. Anm. 5 o zu § 6, Anm. 4 zu § 11, Anm. 8—13 zu § 14.
5. Guthaben, die zum Betriebsvermögen gehören, fallen gemäß den
Eingangsworten des § 6 BSt.G.: „soweit die einzelnen Vermögensgegen
stände nicht unter § 2 Nr. 2 oder § 4 fallen" nicht unter § 6 Ziff. 4 (pr. OVG.
ItRHHso ü - 4 - Dez. 1918). Barbestände und Guthaben, die bestimmt sind,
zur Bestreitung laufender Betrieb sausgaben zu dienen, sind steuerbares
Betriebsvermögen (tljür. OVG. C 101 v. 20. April 1918). Umgekehrt greift
die Steuerfreiheit auch nicht Platz, wenn zur Bestreitung laufender Ausgaben
Betriebseinnahmen dienten (pr. OVG. ^ v. 7. Dez. 1918).
6. Die Bestände und Guthaben aus den laufenden Jahreseinkünften
sind aber nur so weit abzugsfähig, als sie zur Bestreitung laufender ?lusgabcn
für drei Monate dienen, d. h. erforderlich sind. Zu den „laufenden" Ausgabe»
sind nach Hoffmann (Anm. 7 b ju § 5 WBG.) „nicht bloß die laufenden wie -
verkehrenden Ausgaben für einen Vierteljahrszeitraum zu verstehen, sondern
auch die besonderen Ausgaben, die der Beitragspflichtige in dem auf den
Stichtag folgenden Vierteljahr zu begleichen haben wird"; ebenso Kahn u.
Obermeyer (WBG. S. 17), Rheinstrom BSt.G., Anm. 15 zu §6. A. A.
im Anschluß an die Anm. 8 zu § 8 pr. Erg.St.G. in meinem Kommentar, Stier -
Somlo Anm. 5 A ju § 10 BSt.G. Ich habe a. a. O. bemerkt: „Bedingung
ist aber, daß die Kosten „laufende" sind, d. h. periodisch bei Beibehaltung der
bisherigen Unterhaltsbedürfnisse wiederkehren, also nicht etwa die Kosten eines
neuen Mobiliars usw. Darauf, ob die Kosten zu vermeiden gewesen wären
oder nicht, ob die ganze Haushaltung ans einem in Anbetracht der Einkommens
und Vermögensverhältnisse, der sozialen Stellung usw. zu opulenten Fuße