Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Äcrmögcnszuwachsstcucrgesetz. 8 lt- 
der Gesetzgeber eine solche Komplikation beabsichtigt habe, ist um so weniger 
anzunehmen, als der Stichtag für die 58©t. der 31. Dez. ist, sich also das nMngels 
der Annahme besonderer Wirtschaftsjahre für einzelne Ertragsquellen natürliche 
Wirtschaftsjahr, nämlich das Kalenderjahr als das am Stichtag „laufende" Jahr 
darstellt, und als die Landessteuergesetzgebung besondere vom Kalenderjahr 
abweichende Wirtschafts oder Betriebsjahre in Wahrheit überhaupt nicht für 
das Einkommen kennt, sondern nur für einzelne Arten von Ertragsquellen und 
deren Erträge; denn was z. B. das Pr. Eink.St.G. „Einkommensquellen" nennt, 
sind in Wahrheit Ertragsquellen, und das „Einkommen" aus den einzelnen 
Quellen ist Ertrag <vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 1 zu §6). Die 
„laufenden Jahreseinkünfte" sind also die sich als Einkommens- 
teile darstellenden Einnahmen des am Stichtage zu Ende gehenden 
Kalenderjahres und stehen im Gegensatze zu Ersparnissen aus früheren 
Kalenderjahren und zu Einnahmen des laufenden Jahres, welche sich nicht als 
„Einkommen" darstellen. 
4. Zu den Jahres„einkünften" gehören infolge der Einschaltung des 
RT. auch „Bank- oder sonstige Guthaben". Gedacht ist hierbei vor allem 
an die Guthaben des Überweisungs-, Giro- und Scheckverkehrs. Aber nach der 
weiteren Fassung fallen hierunter Geldforderungen aller Art. Das ist 
auch berechtigt; denn die Person des Schuldners kann nicht ausschlaggebend sein 
dafür, ob eine Forderung als „Einkommen" anzusehen ist, und das ist der ent 
scheidende Gesichtspunkt. Ob eine Forderung zu den Einkünften, d. i. dem 
Roheinkommen des laufenden Jahres, gehört, richtet sich nach dem Zeitpunkt 
der Fälligkeit; denn vor der Fälligkeit „steht" der Betrag dem Berechtigten 
nicht „zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder Bildung von Vermögen 
zur Verfügung", ist er also begrifflich nicht Einkommen. Vgl. Fuisting- 
Strutz Eink.St.G. Anm. 5 o zu § 6, Anm. 4 zu § 11, Anm. 8—13 zu § 14. 
5. Guthaben, die zum Betriebsvermögen gehören, fallen gemäß den 
Eingangsworten des § 6 BSt.G.: „soweit die einzelnen Vermögensgegen 
stände nicht unter § 2 Nr. 2 oder § 4 fallen" nicht unter § 6 Ziff. 4 (pr. OVG. 
ItRHHso ü - 4 - Dez. 1918). Barbestände und Guthaben, die bestimmt sind, 
zur Bestreitung laufender Betrieb sausgaben zu dienen, sind steuerbares 
Betriebsvermögen (tljür. OVG. C 101 v. 20. April 1918). Umgekehrt greift 
die Steuerfreiheit auch nicht Platz, wenn zur Bestreitung laufender Ausgaben 
Betriebseinnahmen dienten (pr. OVG. ^ v. 7. Dez. 1918). 
6. Die Bestände und Guthaben aus den laufenden Jahreseinkünften 
sind aber nur so weit abzugsfähig, als sie zur Bestreitung laufender ?lusgabcn 
für drei Monate dienen, d. h. erforderlich sind. Zu den „laufenden" Ausgabe» 
sind nach Hoffmann (Anm. 7 b ju § 5 WBG.) „nicht bloß die laufenden wie - 
verkehrenden Ausgaben für einen Vierteljahrszeitraum zu verstehen, sondern 
auch die besonderen Ausgaben, die der Beitragspflichtige in dem auf den 
Stichtag folgenden Vierteljahr zu begleichen haben wird"; ebenso Kahn u. 
Obermeyer (WBG. S. 17), Rheinstrom BSt.G., Anm. 15 zu §6. A. A. 
im Anschluß an die Anm. 8 zu § 8 pr. Erg.St.G. in meinem Kommentar, Stier - 
Somlo Anm. 5 A ju § 10 BSt.G. Ich habe a. a. O. bemerkt: „Bedingung 
ist aber, daß die Kosten „laufende" sind, d. h. periodisch bei Beibehaltung der 
bisherigen Unterhaltsbedürfnisse wiederkehren, also nicht etwa die Kosten eines 
neuen Mobiliars usw. Darauf, ob die Kosten zu vermeiden gewesen wären 
oder nicht, ob die ganze Haushaltung ans einem in Anbetracht der Einkommens 
und Vermögensverhältnisse, der sozialen Stellung usw. zu opulenten Fuße
	        
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