112
LermögenSzuwachssteuergesetz. § 4.
4 Unterbliebene Bermögens-
seststellung 123
5 Anfechtbarkeit rechtskräf
tig er Vermögens feststel lung
nach Abs. S 123
III. Die für die Feststelluna des An-
fangsocrmögens maßgebenden
Vorschriften des BZtG 1-5
1. Allgemeines 125
2. Die maßgebenden Bewer-
tungsgrundsätzc ...... 127
A. Die allgemeinen Grundsätze
des § 29 »St.® 127
a) Die Bewertnngseinheit . . 127
b) Der gemeine Wert.... 191
a) Der gemeine Wert im
allgemeinen 131
ß) Anwendung auf die ein
zelnen Gattungen von
Vermögensbestandteilen. 134
1. Grundvermögen. . . 134
2. Betriebsvermögen . 138
B. Die besonderen Bewertungs
vorschriften für einzelne Arten
von Bermögensgegenständen 139
a) Grundstücke 139
a) Die Sondervorschriften
der §§ 30-33 »St.®, tin
allgemeinen 139
ß) Gestehungskosten
1. Erwerbspreis. . . .
2. Sonstige Anschas-
sungskosten ....
3. Aus das Grundstück ge
machte Aufwendun
gen
4. Verschlechterungen
142
142
144
144
146
5. Gestehungskosten bei
Erwerb vor dem l.Ja-
nuar 1914 147
y) Der Ertragswert land-
und forstwirtschaftlicher
Grundstücke 147
6) Der Ertragswert von
Wohn- und gewerblichen
Grundstücken 155
e) Voraussetzungen für das
Eintreten eines Werte»
an Stelle des Erwerbs-
Preises 157
1. Im allgemeinen . . 157
2. Bei land- und sorst-
wirtschaftlichenGrund-
stücken 157
3. Bei Wohn- und ge
werblichen Gmnd-
stücken 159
b) Kapitalvermögen .... 161
a) Selbständige Rechte . . 162
Ä) Wertpapiere mit Börsen-
tnrs 163
y) Wertpapiere ohne Bör
senkurs 165
5) Andere Kapitalsordernn-
gen (imb Schulden) . . 168
e) Valutasorderungen und
-schulden 175
IV. Anfangsvermiigeu bei Begründung
oder Erweiterung der Abgabcpflicht
während des Beraulagungszeit-
raumes ; 175
V. Feststellung des Betriebsvermögen»
bei regelmäßige» jährlichen Ab
schlüssen „V • 177
VI. Anderweite Feststellung des An-
fangsvermögenS nach Abs. 3 . . . 181
VII. Bcranlagungszeitraum i» 2
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte des § 4.
1 Inhalt des 8 4. Nachdem der § 3 bestimmt hat, daß als Vermögens-
ruwachs stilt der Mehrwert des „Endvermögens" gegenüber dem „Anfangs-
Vermögens bringt § 4 die Bestimmung darüber, was als „Anfangsvermogen
zu gelten, also in das behufs Ermittlung des Vermogenszuwachses zu losende
Subtraktionsexempel als Subtrahendus einzustellen ist. . ~
Der Abs. 1 spricht aus: Anfangsvermogen für die VZA. ist das Vermögen,
das der ersten Veranlagung der BSt. als Ansangsvermogen bugiunde zu legen
war bzw wenn eine Veranlagung zur BSt. wegen Nichtvorhandensemv i er
Steuerpflicht im Falle des Vorhandenseins einer solchen der Veranlagung
zugrunde zu legen gewesen wäre; das Gesetz sagt zwar: „zugrunde zu legen
wäre" nicht „gewesen wäre"; die letztere Fassung Ware richtiger und klarer
gewesen, da die Veranlagung zur BSt. längst erfolgt ist und jetzt nur noch m
Fällen nachgeholt werden kann, wo sie zu Unrecht unterbli^en ist, nicht aber
etwa, weil nachträglich die Voraussetzungen der Steuerpslicht eingetreten sind.
Der Abs. 2 enthält nicht eine Ausnahme von der Regel des ersten Absatzes,
welch letzterer ja nicht sagt, daß das der BSt. tatsächlich äugtuiibe geießte
Ansanqsvermöqen auch der VZA. zugrunde zu legen ist, sondern daß dasjenige
Vermögen als Anfangsvermögen für die VZA gilt, der Besitzsteuerveran
lagung „zugrunde zu legen war", also be, richtiger Anwendung de» l ^t. .