Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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LermögenSzuwachssteuergesetz.  §  4.

4  Unterbliebene  Bermögensseststellung
  123
5  Anfechtbarkeit  rechtskräftig ­
  er  Vermögens  feststel  lung
nach  Abs.  S  123
III.  Die  für  die  Feststelluna  des  Anfangsocrmögens
  maßgebenden
Vorschriften  des  BZtG  1-5
1.  Allgemeines  125
2.  Die  maßgebenden  Bewertungsgrundsätzc
  ......  127
A.  Die  allgemeinen  Grundsätze
des  §  29  »St.®  127
a)  Die  Bewertnngseinheit  .  .  127
b)  Der  gemeine  Wert....  191
a)  Der  gemeine  Wert  im
allgemeinen  131
ß)  Anwendung  auf  die  einzelnen ­
  Gattungen  von
Vermögensbestandteilen.  134
1.  Grundvermögen.  .  .  134
2.  Betriebsvermögen  .  138
B.  Die  besonderen  Bewertungsvorschriften ­
  für  einzelne  Arten
von  Bermögensgegenständen  139
a)  Grundstücke  139
a)  Die  Sondervorschriften
der  §§  30-33  »St.®,  tin
allgemeinen  139

ß)  Gestehungskosten
1.  Erwerbspreis.  .  .  .
2.  Sonstige  Anschassungskosten
  ....
3.  Aus  das  Grundstück  gemachte ­
  Aufwendungen ­

4.  Verschlechterungen

142
142
144

144
146

5.  Gestehungskosten  bei
Erwerb  vor  dem  l.Januar
  1914  147
y)  Der  Ertragswert  landund
  forstwirtschaftlicher
Grundstücke  147
6)  Der  Ertragswert  von
Wohn-  und  gewerblichen
Grundstücken  155
e)  Voraussetzungen  für  das
Eintreten  eines  Werte»
an  Stelle  des  Erwerbs-Preises
  157
1.  Im  allgemeinen  .  .  157
2.  Bei  land-  und  sorstwirtschaftlichenGrund-

  157
3.  Bei  Wohn-  und  gewerblichen ­
  Gmndstücken
  159
b)  Kapitalvermögen  ....  161
a)  Selbständige  Rechte  .  .  162
Ä)  Wertpapiere  mit  Börsentnrs
  163
y)  Wertpapiere  ohne  Börsenkurs ­
  165
5)  Andere  Kapitalsordernngen
  (imb  Schulden)  .  .  168
e)  Valutasorderungen  und
-schulden  175
IV.  Anfangsvermiigeu  bei  Begründung
oder  Erweiterung  der  Abgabcpflicht
während  des  Beraulagungszeitraumes
  ;  175
V.  Feststellung  des  Betriebsvermögen»
bei  regelmäßige»  jährlichen  Abschlüssen ­
  „V  •  177
VI.  Anderweite  Feststellung  des  AnfangsvermögenS
  nach  Abs.  3  .  .  .  181
VII.  Bcranlagungszeitraum  i» 2

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  des  §  4.
1  Inhalt  des  8  4.  Nachdem  der  §  3  bestimmt  hat,  daß  als  Vermögensruwachs
  stilt  der  Mehrwert  des  „Endvermögens"  gegenüber  dem  „Anfangs-Vermögens
  bringt  §  4  die  Bestimmung  darüber,  was  als  „Anfangsvermogen
zu  gelten,  also  in  das  behufs  Ermittlung  des  Vermogenszuwachses  zu  losende
Subtraktionsexempel  als  Subtrahendus  einzustellen  ist.  .  ~
Der  Abs.  1  spricht  aus:  Anfangsvermogen  für  die  VZA.  ist  das  Vermögen,
das  der  ersten  Veranlagung  der  BSt.  als  Ansangsvermogen  bugiunde  zu  legen
war  bzw  wenn  eine  Veranlagung  zur  BSt.  wegen  Nichtvorhandensemv  i  er
Steuerpflicht  im  Falle  des  Vorhandenseins  einer  solchen  der  Veranlagung
zugrunde  zu  legen  gewesen  wäre;  das  Gesetz  sagt  zwar:  „zugrunde  zu  legen
wäre"  nicht  „gewesen  wäre";  die  letztere  Fassung  Ware  richtiger  und  klarer
gewesen,  da  die  Veranlagung  zur  BSt.  längst  erfolgt  ist  und  jetzt  nur  noch  m
Fällen  nachgeholt  werden  kann,  wo  sie  zu  Unrecht  unterbli^en  ist,  nicht  aber
etwa,  weil  nachträglich  die  Voraussetzungen  der  Steuerpslicht  eingetreten  sind.
Der  Abs.  2  enthält  nicht  eine  Ausnahme  von  der  Regel  des  ersten  Absatzes,
welch  letzterer  ja  nicht  sagt,  daß  das  der  BSt.  tatsächlich  äugtuiibe  geießte
Ansanqsvermöqen  auch  der  VZA.  zugrunde  zu  legen  ist,  sondern  daß  dasjenige
Vermögen  als  Anfangsvermögen  für  die  VZA  gilt,  der  Besitzsteuerveranlagung ­
  „zugrunde  zu  legen  war",  also  be,  richtiger  Anwendung  de»  l  ^t.  .
            
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