Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§  i,  4.

Ill

Betriebsvermögens  in  Abzug  zu  bringen,  die  nicht  in  wirtschaftlichen  Beziehungen
zu  seinem  ausländischen  Grund-  und  Betriebsvermögen  oder  seinem  Kapitalvermögen ­
  stehen,  also  auch  alle,  die  zu  keinem  bestimmten  Teile  seines  Vermögens ­
  in  solchen  Beziehungen  stehen.  Das  wäre  mit  dem  tatsächlich  objektiven ­
  Charakter  der  sog.  beschränkten  subjektiven  Steuerpflicht  unvereinbar.
In  der  Bestimmung  im  §  10  Abs.  3  BSt.G.  („Beschränkt  sich  die  Zuwachsbesteuerung ­
  aus  das  inländische  Grund-  und  Betriebsvermögen  [§  11  Nr.  11],
so  sind  nur  die  in  einer  wirtschaftlichen  Beziehung  zu  diesen  Vermögensteileu
stehenden  Schulden  und  Lasten  abzugsfähig")  kommt  jener  objektive  Charakter
der  „beschränkten"  Steuerpflicht  zum  Ausdruck:  wie  sich  die  Steucrpflicht  auf
einzelne  bestimmte  Vermögensgegenstände  beschränkt,  so  auch  die  Abzugsfähigkeit ­
  auf  einzelne  bestimmte  Verbindlichkeiten,  und  zwar  diejenigen,  die
wirtschaftlich  mit  den  einzelnen  bestimmten  steuerpflichtigen  Bestandteilen  des
Aktivvermögens  im  Zusammenhange  stehen.
§  4.  Als  Anfangsvermögen  gilt  das  Vermögen,  das  nach
den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913
(RGBl.  S.  524)  für  die  erstmalige  Besitzsteuervcranlagung  als
Anfangsvermögen  zugrunde  zn  legen  war  oder  im  Falle  der
Steuerpflicht  zugrunde  zu  legen  wäre.
Ist  das  Anfangsvermögen  bereits  rechtskräftig,  aber  infolge ­
  eines  Rechtsirrtums  der  Steuerbehörde  oder  des  2lbgabepflichtigen
  unrichtig  festgestellt,  so  ist  diese  Vermögensfeststellung ­
  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  zu  berichtigen.
Die  Berichtigung  ist  insbesondere  auch  dann  vorzunehmen,
wenn  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  der  Anteil
eines  Abkömmlinges  am  Gesamtgut  nicht  bei  Feststellung  seines
Anfangsvermögens,  sondern  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  des  überlebenden  Ehegatten  in  Ansatz  gebracht
worden  ist.
In  Fällen,  in  denen  Grundstücke  bei  der  Wehrbeitragsveranlagung ­
  mit  einem  unter  dem  gemeinen  Werte  (Verkaufswert) ­
  bleibenden  Ertragswerte  bewertet  und  innerhalb  des
Veranlagungszeitraums  veräußert  worden  sind,  wird  auf  Antrag ­
  das  Anfangsvcrmögen  unter  Zugrundelegung  des  gemeinen ­
  Wertes  des  veräußerten  Grundstücks  am  31.  Dezember ­
  1913  anderweit  festgestellt.
Als  Veranlagungszeitraum  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt
der  Zeitraum  zwischen  dem  für  die  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  und  dem  für  die  Feststellung  des  Endverntögens
maßgebenden  Stichtag.
Entw.  §  4.  —  Begr.  S.  18  f.  —  Ausschußbericht  @.  4  und  12.  —  Ausf.  Best.  §  12.

Inhalt

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte
des  §  4

1.  Begriff

114

1.  Inhalt  des  §  4
2.  Entstehungsgeschichte

112
112

2.  Das  für  die  Vermägenszuwachsabgabe
  maßgebende
Anfangsvermögen

115

11.  DaS  Ansangsvermögen

113
114

3.  Rechtskraft  d.  Bcrmögenssestslellung

            
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