§§ i, 4.
Ill
Betriebsvermögens in Abzug zu bringen, die nicht in wirtschaftlichen Beziehungen
zu seinem ausländischen Grund- und Betriebsvermögen oder seinem Kapitalvermögen
stehen, also auch alle, die zu keinem bestimmten Teile seines Vermögens
in solchen Beziehungen stehen. Das wäre mit dem tatsächlich objektiven
Charakter der sog. beschränkten subjektiven Steuerpflicht unvereinbar.
In der Bestimmung im § 10 Abs. 3 BSt.G. („Beschränkt sich die Zuwachsbesteuerung
aus das inländische Grund- und Betriebsvermögen [§ 11 Nr. 11],
so sind nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen Vermögensteileu
stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig") kommt jener objektive Charakter
der „beschränkten" Steuerpflicht zum Ausdruck: wie sich die Steucrpflicht auf
einzelne bestimmte Vermögensgegenstände beschränkt, so auch die Abzugsfähigkeit
auf einzelne bestimmte Verbindlichkeiten, und zwar diejenigen, die
wirtschaftlich mit den einzelnen bestimmten steuerpflichtigen Bestandteilen des
Aktivvermögens im Zusammenhange stehen.
§ 4. Als Anfangsvermögen gilt das Vermögen, das nach
den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913
(RGBl. S. 524) für die erstmalige Besitzsteuervcranlagung als
Anfangsvermögen zugrunde zn legen war oder im Falle der
Steuerpflicht zugrunde zu legen wäre.
Ist das Anfangsvermögen bereits rechtskräftig, aber infolge
eines Rechtsirrtums der Steuerbehörde oder des 2lbgabepflichtigen
unrichtig festgestellt, so ist diese Vermögensfeststellung
für die Veranlagung der Kriegsabgabe zu berichtigen.
Die Berichtigung ist insbesondere auch dann vorzunehmen,
wenn im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der Anteil
eines Abkömmlinges am Gesamtgut nicht bei Feststellung seines
Anfangsvermögens, sondern bei Feststellung des Anfangsvermögens
des überlebenden Ehegatten in Ansatz gebracht
worden ist.
In Fällen, in denen Grundstücke bei der Wehrbeitragsveranlagung
mit einem unter dem gemeinen Werte (Verkaufswert)
bleibenden Ertragswerte bewertet und innerhalb des
Veranlagungszeitraums veräußert worden sind, wird auf Antrag
das Anfangsvcrmögen unter Zugrundelegung des gemeinen
Wertes des veräußerten Grundstücks am 31. Dezember
1913 anderweit festgestellt.
Als Veranlagungszeitraum im Sinne dieses Gesetzes gilt
der Zeitraum zwischen dem für die Feststellung des Anfangsvermögens
und dem für die Feststellung des Endverntögens
maßgebenden Stichtag.
Entw. § 4. — Begr. S. 18 f. — Ausschußbericht @. 4 und 12. — Ausf. Best. § 12.
Inhalt
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte
des § 4
1. Begriff
114
1. Inhalt des § 4
2. Entstehungsgeschichte
112
112
2. Das für die Vermägenszuwachsabgabe
maßgebende
Anfangsvermögen
115
11. DaS Ansangsvermögen
113
114
3. Rechtskraft d. Bcrmögenssestslellung