Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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II.  Das  „Anfangsvermögen".  §  4.

Zeichnungen  weder  im  BSt.G.  noch  im  KSt.G.;  das  erstere  umschreibt  im  §  19
das  Anfangsvermögen  als  den  „reinen  Wert  des  steuerbaren  Gesamtvermögens
am  Anfange  des  jeweiligen  Veranlagungszeitraumes"  und  als  Endvermögen
den  „reinen  Wert  des  steuerbaren  Gesamtvermögens  am  Ende  dieses  Zeitraums".
Erst  das  vorliegende  Ges.  führt  die  kurzen  und  unzweideutigen  Bezeichnungen
„Anfangs-"  und  „Endvermögen"  in  die  Gesetzgebung  ein.
2.  Das  für  die  Vermögenszuwachsabgabe  matzgebende
Anfangsvermögen.
a)  Während  das  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  grundsätzlich  den  für  die  Besitzsteuer
  festgestellten  Vermögenszuwachs  übernahm,  tut  dies  das  VZAG.  nur
hinsichtlich  der  einen  der  beiden  Größen,  deren  Differenz  den  letzteren  darstellt,
des  Anfangsvermögens,  und  konnte  dies  auch  nur  tun,  weil  für  den  30.  Juni
1919,  den  für  das  Endvermögen  maßgebenden  Zeitpunkt,  eine  Feststellung  des
Endvermögens  und  Vermögenszuwachses  für  die  Besitzsteuer  nicht  stattfindet,
deren  Veranlagungszeitraum  vielmehr  bis  zum  31.  Dez.  1919  läuft.
b)  In  dem  Zurückgehen  auf  Vermögensfeststellungen  für  frühere  Steuern
hat  der  §  4  VZAG.  Vorgänge  in  §  20  BSt.G.  und  §§  15,  16  KAG.  1918.  Er
unterscheidet  sich  aber  von  ihnen  schon  durch  seine  Fassung.
§  20  BSt.G.  besagt  int  1.  Satze:
„Als  Wert  des  steuerbaren  Vermögens  am  1.  Jan.  1914  gilt  das  nach  dem
SB®93.  festgestellte  Vermögen."
§  15  KAG.  1918  lautet:
„Abgabepflichtiges  Vermögen  ist  das  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.
auf  den  31.  Dez.  1916  festgestellte  Vermögen."
§  16  a.  a.  O.:
„Das  abgabepflichtige  Vermögen  ist  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.
auf  den  31.  Dez.  1917  besonders  festzustellen:
1.  wenn  eine  Vermögensfeststellung  auf  den  31.  Dez.  1916  nicht  stattgefunden ­
  hat,
2.  "
Zu  §  20  BSt.G.  hat  das  Pr.  OVG.  in  ständiger  Rechtsprechung  angenommen, ­
  daß  unter  „nach  dem  WBG.  festgestellten  Vermögens"  nur  das  nach
diesem  Ges.  rechtskräftig  festgestellte  Vermögen  zu  verstehen  sei,  nur  eine
solche  rechtskräftige  Feststellung  für  di:  Besitzsteuer  bindend  sei  und,  wenn
eine  solche  rechtskräftige  Fcststellung  nicht  vorliege,  eine  besondere  unter  Anwendung ­
  der  Vorschriften  des  9VBG.  zu  erfolgen  habe,  daß  endlich,  wenn  für  die
Zwecke  der  Wehrbeitragsveranlagung  eine  Feststellung  durch  Veranlagungsoder ­
  Feststellungsbescheid  erfolgt,  dieser  Bescheid  aber  noch  nicht  rechtskräftig
sei  und  der  zur  BSt.  Veranlagte  seine  von  diesem  Bescheid  ausgehende  Veranlagung ­
  zur  BSt.  angreife,  er  befragt  werden  müsse,  ob  er  diesen  Bescheid
anfechten  wolle:  bejahe  er  dies,  so  sei  zunächst  über  das  Rechtsmittel  gegen  diesen
Bescheid  zu  entscheiden;  verneine  er  es,  so  verzichte  er  damit  auf  ein  Rechtsmittel
gegen  diesen  Bescheid,  letzterer  werde  dadurch  rechtskräftig  und  zur  unanfechtbaren ­
  Grundlage  der  Besitzsteuerveranlagung;  vgl.  pr.  OVG.  K  X  a  2  ti.
17.  April  1918,  ||§  °  ll  v.  11.  Jan.  1919,  °  ^  °  *  v.  11.  Mai  1918.  Zu
§§  15,  16  KAG.  1918  hat  der  RFH.  im  Urteil  I  A 116  v.  23.  Sept.  1919  (in
Sammt.  I  A  S.  223)  folgendes  ausgeführt:
„Es  handelt  sich  um  die  Frage,  was  unter  Vermögensfeststellung  auf  den
31.  Dez.  1916  in  der  Vorschrift  des  §  16  Ziff.  1  des  KÄG.  1918  zu  verstehen  ist.
Die  angefochtene  E.  verneint  das  Vorliegen  einer  solchen  Vermögensfeststellung ­
  deshalb,  weil  dem  Steuerpflichtigen  auf  den  31.  Dez.  1916  weder  ein
            
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