Object : Kartelle

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sorgung vom 28. November 1916 bestimmte: „Der Reichskommissar
für Fischversorgung ist befugt, für die Zwecke der Fischversorgung
Fischer sowie Vereinigungen von ihnen zur Regelung des Fanges,
des Absatzes und der Preise, Händler sowie Vereinigungen von ihnen
zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise, Hersteller
 von Zubereitungen von Fischen zur Regelung der Beschaffung,
der Zubereitung, des Absatzes und der Preise, auch ohne ihre Zustimmung,
 zu Verbänden zu vereinigen. Die Rechtsverhältnisse der
Verbände werden durch die Satzung bestimmt. Die Satzung wird
von dem Reichskommissar für Fischversorgung erlassen. Die Verbände
 entstehen mit dem Erlasse der Satzung; sie sind rechtsfähig.“
Auch solche Zwangsverbände sind nicht gebildet worden ?).
Eine Bundesratsverordnung vom 4. August ı917 ermächtigte
die Landeszentralbehörde zu weitgehenden Eingriffen in die Verhältnisse
 der bayerischen Graphitindustrie. 8 3 dieser Verordnung
 besagte: „Die Landeszentralbehörde kann die Besitzer von
Graphitgruben und Graphitaufbereitungsanstalten zum Zwecke gemeinsamer
 Bewirtschaftung ihrer Abbau- und Aufbereitungsanlagen,
der Versorgung ihrer Anlagen mit elektrischer Kraft sowie der Regelung
 des Absatzes ihrer Erzeugnisse auch ohne ihre Zustimmung
zu Gesellschaften vereinigen und die beteiligten Personen verpflichten,
die erforderliche Auskunft zu erteilen sowie ihre Bücher einsehen
zu lassen. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaften werden durch
die Satzung bestimmt. Die Satzung wird von der Landeszentralbehörde
 erlassen. Die Gesellschaften entstehen mit dem Erlasse der
Satzung; sie sind rechtsfähig.“ Die Gründung eines Zwangskartells
ist aber nicht erfolgt.
Die vorgenannten Verordnungen haben auch in einer ganzen

') In Heft 34/38 der Beiträge zur Kriegswirtschaft (Berlin 1918), S. 22 f., sagt
der damalige Reichskommissar für Fischversorgung v. Flü gge: „Die Verordnung
vom 28. November 1916 gab dem Reichskommissar die Möglichkeit, die Gewerbetreibenden
 der Fischerei, des Fischhandels und der Fischindustrie zu zwangsmäßigen
Syndikaten zusammenzuschließen und deren Satzungen zu bestimmen. Von der
Bestimmung ist in keinem Falle Gebrauch gemacht worden;
 überall fanden sich die Organisationen freiwillig zusammen. Auf dem Gebiete
des privaten Rechts wurden die Mittel gefunden, die der Zentralstelle den nötigen
Einfluß gewährleisteten. In den Satzungen der Gesellschaften wurde festgelegt, daß
die Verwaltungsstellen der Gesellschaften an die Weisungen des Reichskommissars
für Fischversorgung gebunden seien.‘
Trotzdem wird auch in der Fischereiliteratur öfter von Zwangssyndikaten der
Kriegszeit gesprochen (vgl. z. B. Schiemenz, Um Zwangssyndikat und Neuorganisation.
 Ein Rückblick auf das letzte Jahrzehnt der Karpfenverwertung. Neudamm
 1028)
            
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