Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Das  „Anfangsvermögen".  §  4.  117

vereitelt  werden  für  alle  Fälle,  wo  trotz  der  Durchführung  des  Ermittlungs-  und
Prüfungsverfahrens  dem  Steuerpflichtigen  ein  Besitz-  oder  Feststellungsbescheid
auf  den  31.  Dez.  1916  nicht  erteilt  ist,  weil  in  der  Zeit  seit  seiner  Wehrbeitragsveranlagung ­
  ein  10  000  M.  übersteigender  Vermögenszuwachs  nicht  stattgefunden ­
  hat.  Diese  einschränkende  Auslegung  der  Vorschrift  würde  ferner,  soweit
die  Besteuerung  des  Vermögens  auf  Grund  des  KAG.  1918  in  Betracht  kommt,
zu  einer  steuerlichen  Begünstigung  gerade  derjenigen  Personen  führen,  die  von
Anfang  an  erhebliche  Kriegsgewinne  gemacht  hatten.  Denn  diese  hatten  1916
bereits  Besitz-  und  Kriegssteuer  zu  zahlen,  haben  also  die  von  der  Berufungskommission
  erforderten  Bescheide  bekommen  und  sind  daher  für  1918  nach  dem
Vermögen  v.  31.  Dez.  1916  zu  veranlagen,  der  weitere  Vermögenszuwachs,
den  sie  im  Jahre  1917  erlangt  haben,  wird  von  der  Vermögensabgabe  für  1918
nicht  erfaßt.  Dagegen  würden  alle  Personen,  deren  Vermögen  sich  zwischen
der  Wehrbeitragsveranlagung  und  dem  31.  Dez.  1916  nicht  um  mehr  als  10  000  M.
vermehrt  oder  sogar  vermindert  hatte,  der  Neufeststellung  für  den  31.  Dez.  1917
unterliegen.  Bei  ihnen  würde  daher  der  etwa  im  Jahre  1917  eingetretene  Vermögenszuwachs ­
  von  der  Kriegsabgabe  1918  erfaßt  werden,  auch  wenn  durch
diesen  Zuwachs  ihr  seit  der  Wehrbeitragsveranlagung  eingetretener  Verlust
noch  nicht  einmal  ausgeglichen  sein  würde.  Die  Absicht  einer  solchen  Begünstigung ­
  derjenigen  Personen,  die  bereits  in  den  ersten  Kriegsjahren  Kriegsgewinne
  gemacht  haben,  wird  dem  Gesetzgeber  nicht  zu  unterstellen  sein.  Im
allgemeinen  ist  es  wahrscheinlicher,  daß  Personen,  die  bereits  in  den  ersten
Kriegsjahren  Gewinne  erzielt  haben,  diese  Gewinne  im  Lause  d.  I.  1917  vermehrt ­
  haben,  als  daß  solche  Personen,  die  in  den  ersten  Kriegsjahren  Vermögens-Verluste
  erlitten  haben,  i.  I.  1917  Kriegsgewinne  gemacht  hätten.  Eme  gesetzliche
  Regelung,  welche  nur  den  Vermögenszuwachs  der  letztgenannten  Personengruppe
  i.  I.  1917  der  Vermögensabgabe  unterwirft,  würde  daher  für  den
Ertrag  der  Steuer  unzweckmäßig  sein  und  dem  Grundsatz  der  steuerlichen  Gerechtigkeit ­
  widersprechen.
Diese  Erwägungen  führen  dazu,  unter  Vermögensfeststellung  t.  S.  des
§  16  Ziff.  1  KAG.  die  gemäß  §  55  BSt.G.  von  der  Veranlagungsbehörde  in
ihren  Akten  getroffenen  Feststellungen  zu  verstehen.  Dagegen,  daß  diese  Feststellung
  für  und  gegen  den  Steuerpflichtigen  bindend  bleibt  in  den  Fällen,  in
denen  die  Vermögensfeststellung  für  den  31.  Dez.  1916  ihm  durch  Erteilung
eines  rechtskräftig  gewordenen  Besitzsteuer-  oder  Feststellungsbescheides  bekanntgegeben ­
  war,  wird  sich  nichts  einwenden  lassen  .  .  .  Wohl  aber  kann  für  die
Fälle,  in  denen  ein  solcher  Bescheid  dem  Steuerpflichtigen  nicht  geworden  ist,
das  Bedenken  erhoben  werden,  daß  diese  Vermögensfeststellung,  da  sie  dem
Steuerpflichtigen  nicht  bekanntgemacht  ist  und  deshalb  auch  von  ihm  nicht  angefochten ­
  werden  konnte,  gegen  ihn  nicht  rechtskräftig  geworden  ist.  Diese  Erwägung
  führt  aber  nur  zu  der  Einräumung,  daß  in  diesen  Fällen  der  Steuerpflichtige ­
  mit  den  ihm  gegen  seine  Veranlagung  zur  Kriegsabgabe  zustehenden
Rechtsmitteln  auch  die  Richtigkeit  der  Vermögensfeststellung  für  den  31.  Dez.
1916  muß  anfechten  können.  Und  zwar  hat  sich  der  Senat  auf  den  Standpunkt
gestellt,  daß  dieses  Anfechtungsrecht  dem  Steuerpflichtigen  auch  in  den  Fällen
gegeben  ist,  in  denen  er  1916  zwar  nicht  zur  BSt.,  wohl  aber  zur  KSt.  veranlagt
wurde.  Denn  wenn  auch  dieser  Veranlagung  zur  KSt.  das  Besitzsteuerendvermögen ­
  zugrunde  zu  legen  war  (§  2  KStG.  0.  21.  Juni  1916),  so  erscheint  dieses
Vermögen  doch  in  dem  rechtskräftig  gewordenen  Veranlagungsbescheid,  wenigstens ­
  soweit  dieser  den  Vermögens  z  uw  ach  s  (§  9  Abs.  1  Ziff.  1  KSt.G.)
betrifft,  nicht  als  das  zur  Versteuerung  herangezogene  Vermögen  selbst,  sondern
nur  als  ein  Bestandteil  der  unter  Berücksichtigung  der  §§  3—6  zu  ermittelnden
            
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