II. Das „Anfangsvermögen". § 4. 117
vereitelt werden für alle Fälle, wo trotz der Durchführung des Ermittlungs- und
Prüfungsverfahrens dem Steuerpflichtigen ein Besitz- oder Feststellungsbescheid
auf den 31. Dez. 1916 nicht erteilt ist, weil in der Zeit seit seiner Wehrbeitragsveranlagung
ein 10 000 M. übersteigender Vermögenszuwachs nicht stattgefunden
hat. Diese einschränkende Auslegung der Vorschrift würde ferner, soweit
die Besteuerung des Vermögens auf Grund des KAG. 1918 in Betracht kommt,
zu einer steuerlichen Begünstigung gerade derjenigen Personen führen, die von
Anfang an erhebliche Kriegsgewinne gemacht hatten. Denn diese hatten 1916
bereits Besitz- und Kriegssteuer zu zahlen, haben also die von der Berufungskommission
erforderten Bescheide bekommen und sind daher für 1918 nach dem
Vermögen v. 31. Dez. 1916 zu veranlagen, der weitere Vermögenszuwachs,
den sie im Jahre 1917 erlangt haben, wird von der Vermögensabgabe für 1918
nicht erfaßt. Dagegen würden alle Personen, deren Vermögen sich zwischen
der Wehrbeitragsveranlagung und dem 31. Dez. 1916 nicht um mehr als 10 000 M.
vermehrt oder sogar vermindert hatte, der Neufeststellung für den 31. Dez. 1917
unterliegen. Bei ihnen würde daher der etwa im Jahre 1917 eingetretene Vermögenszuwachs
von der Kriegsabgabe 1918 erfaßt werden, auch wenn durch
diesen Zuwachs ihr seit der Wehrbeitragsveranlagung eingetretener Verlust
noch nicht einmal ausgeglichen sein würde. Die Absicht einer solchen Begünstigung
derjenigen Personen, die bereits in den ersten Kriegsjahren Kriegsgewinne
gemacht haben, wird dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen sein. Im
allgemeinen ist es wahrscheinlicher, daß Personen, die bereits in den ersten
Kriegsjahren Gewinne erzielt haben, diese Gewinne im Lause d. I. 1917 vermehrt
haben, als daß solche Personen, die in den ersten Kriegsjahren Vermögens-Verluste
erlitten haben, i. I. 1917 Kriegsgewinne gemacht hätten. Eme gesetzliche
Regelung, welche nur den Vermögenszuwachs der letztgenannten Personengruppe
i. I. 1917 der Vermögensabgabe unterwirft, würde daher für den
Ertrag der Steuer unzweckmäßig sein und dem Grundsatz der steuerlichen Gerechtigkeit
widersprechen.
Diese Erwägungen führen dazu, unter Vermögensfeststellung t. S. des
§ 16 Ziff. 1 KAG. die gemäß § 55 BSt.G. von der Veranlagungsbehörde in
ihren Akten getroffenen Feststellungen zu verstehen. Dagegen, daß diese Feststellung
für und gegen den Steuerpflichtigen bindend bleibt in den Fällen, in
denen die Vermögensfeststellung für den 31. Dez. 1916 ihm durch Erteilung
eines rechtskräftig gewordenen Besitzsteuer- oder Feststellungsbescheides bekanntgegeben
war, wird sich nichts einwenden lassen . . . Wohl aber kann für die
Fälle, in denen ein solcher Bescheid dem Steuerpflichtigen nicht geworden ist,
das Bedenken erhoben werden, daß diese Vermögensfeststellung, da sie dem
Steuerpflichtigen nicht bekanntgemacht ist und deshalb auch von ihm nicht angefochten
werden konnte, gegen ihn nicht rechtskräftig geworden ist. Diese Erwägung
führt aber nur zu der Einräumung, daß in diesen Fällen der Steuerpflichtige
mit den ihm gegen seine Veranlagung zur Kriegsabgabe zustehenden
Rechtsmitteln auch die Richtigkeit der Vermögensfeststellung für den 31. Dez.
1916 muß anfechten können. Und zwar hat sich der Senat auf den Standpunkt
gestellt, daß dieses Anfechtungsrecht dem Steuerpflichtigen auch in den Fällen
gegeben ist, in denen er 1916 zwar nicht zur BSt., wohl aber zur KSt. veranlagt
wurde. Denn wenn auch dieser Veranlagung zur KSt. das Besitzsteuerendvermögen
zugrunde zu legen war (§ 2 KStG. 0. 21. Juni 1916), so erscheint dieses
Vermögen doch in dem rechtskräftig gewordenen Veranlagungsbescheid, wenigstens
soweit dieser den Vermögens z uw ach s (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 KSt.G.)
betrifft, nicht als das zur Versteuerung herangezogene Vermögen selbst, sondern
nur als ein Bestandteil der unter Berücksichtigung der §§ 3—6 zu ermittelnden