Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Das „Anfangsvermögen". § 4. 117 
vereitelt werden für alle Fälle, wo trotz der Durchführung des Ermittlungs- und 
Prüfungsverfahrens dem Steuerpflichtigen ein Besitz- oder Feststellungsbescheid 
auf den 31. Dez. 1916 nicht erteilt ist, weil in der Zeit seit seiner Wehrbeitrags 
veranlagung ein 10 000 M. übersteigender Vermögenszuwachs nicht stattge 
funden hat. Diese einschränkende Auslegung der Vorschrift würde ferner, soweit 
die Besteuerung des Vermögens auf Grund des KAG. 1918 in Betracht kommt, 
zu einer steuerlichen Begünstigung gerade derjenigen Personen führen, die von 
Anfang an erhebliche Kriegsgewinne gemacht hatten. Denn diese hatten 1916 
bereits Besitz- und Kriegssteuer zu zahlen, haben also die von der Berufungs- 
kommission erforderten Bescheide bekommen und sind daher für 1918 nach dem 
Vermögen v. 31. Dez. 1916 zu veranlagen, der weitere Vermögenszuwachs, 
den sie im Jahre 1917 erlangt haben, wird von der Vermögensabgabe für 1918 
nicht erfaßt. Dagegen würden alle Personen, deren Vermögen sich zwischen 
der Wehrbeitragsveranlagung und dem 31. Dez. 1916 nicht um mehr als 10 000 M. 
vermehrt oder sogar vermindert hatte, der Neufeststellung für den 31. Dez. 1917 
unterliegen. Bei ihnen würde daher der etwa im Jahre 1917 eingetretene Ver 
mögenszuwachs von der Kriegsabgabe 1918 erfaßt werden, auch wenn durch 
diesen Zuwachs ihr seit der Wehrbeitragsveranlagung eingetretener Verlust 
noch nicht einmal ausgeglichen sein würde. Die Absicht einer solchen Be 
günstigung derjenigen Personen, die bereits in den ersten Kriegsjahren Kriegs- 
gewinne gemacht haben, wird dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen sein. Im 
allgemeinen ist es wahrscheinlicher, daß Personen, die bereits in den ersten 
Kriegsjahren Gewinne erzielt haben, diese Gewinne im Lause d. I. 1917 ver 
mehrt haben, als daß solche Personen, die in den ersten Kriegsjahren Vermögens- 
Verluste erlitten haben, i. I. 1917 Kriegsgewinne gemacht hätten. Eme gesetz- 
liche Regelung, welche nur den Vermögenszuwachs der letztgenannten Per- 
sonengruppe i. I. 1917 der Vermögensabgabe unterwirft, würde daher für den 
Ertrag der Steuer unzweckmäßig sein und dem Grundsatz der steuerlichen Ge 
rechtigkeit widersprechen. 
Diese Erwägungen führen dazu, unter Vermögensfeststellung t. S. des 
§ 16 Ziff. 1 KAG. die gemäß § 55 BSt.G. von der Veranlagungsbehörde in 
ihren Akten getroffenen Feststellungen zu verstehen. Dagegen, daß diese Fest- 
stellung für und gegen den Steuerpflichtigen bindend bleibt in den Fällen, in 
denen die Vermögensfeststellung für den 31. Dez. 1916 ihm durch Erteilung 
eines rechtskräftig gewordenen Besitzsteuer- oder Feststellungsbescheides bekannt 
gegeben war, wird sich nichts einwenden lassen . . . Wohl aber kann für die 
Fälle, in denen ein solcher Bescheid dem Steuerpflichtigen nicht geworden ist, 
das Bedenken erhoben werden, daß diese Vermögensfeststellung, da sie dem 
Steuerpflichtigen nicht bekanntgemacht ist und deshalb auch von ihm nicht an 
gefochten werden konnte, gegen ihn nicht rechtskräftig geworden ist. Diese Er- 
wägung führt aber nur zu der Einräumung, daß in diesen Fällen der Steuer 
pflichtige mit den ihm gegen seine Veranlagung zur Kriegsabgabe zustehenden 
Rechtsmitteln auch die Richtigkeit der Vermögensfeststellung für den 31. Dez. 
1916 muß anfechten können. Und zwar hat sich der Senat auf den Standpunkt 
gestellt, daß dieses Anfechtungsrecht dem Steuerpflichtigen auch in den Fällen 
gegeben ist, in denen er 1916 zwar nicht zur BSt., wohl aber zur KSt. veranlagt 
wurde. Denn wenn auch dieser Veranlagung zur KSt. das Besitzsteuerendver 
mögen zugrunde zu legen war (§ 2 KStG. 0. 21. Juni 1916), so erscheint dieses 
Vermögen doch in dem rechtskräftig gewordenen Veranlagungsbescheid, wenig 
stens soweit dieser den Vermögens z uw ach s (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 KSt.G.) 
betrifft, nicht als das zur Versteuerung herangezogene Vermögen selbst, sondern 
nur als ein Bestandteil der unter Berücksichtigung der §§ 3—6 zu ermittelnden
	        
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